- Rechtsgrundlage
- § 267 StGB
- Strafrahmen
- Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
- Kurzfassung
- Herstellung einer unechten Urkunde, Verfälschung einer echten Urkunde oder Gebrauch einer ge- oder verfälschten Urkunde
Beim Vorwurf der Urkundenfälschung nach § 267 StGB geht es um das Herstellen, Verfälschen oder Gebrauchen unechter Urkunden – von der nachgemachten Unterschrift über manipulierte Verträge bis zu gefälschten Nachweisen. Zentral sind die Urkundeneigenschaft, die Täuschungsabsicht im Rechtsverkehr und die Frage, wer das Dokument tatsächlich erstellt oder verwendet hat. Rechtsanwalt Philip Bafteh verteidigt Beschuldigte in Bonn, Köln und bundesweit.
Worum geht es beim Tatvorwurf der Urkundenfälschung?
Strafbar ist, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine solche Urkunde gebraucht. Eine Urkunde ist dabei eine verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und einen Aussteller erkennen lässt.
In der Praxis geht es etwa um gefälschte Unterschriften, manipulierte Verträge, Zeugnisse oder Bescheinigungen. Häufig steht die Urkundenfälschung im Zusammenhang mit weiteren Vorwürfen wie Betrug.
Welche Strafe droht bei Urkundenfälschung?
Der Strafrahmen sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. In besonders schweren Fällen – etwa bei gewerbsmäßigem Handeln oder bandenmäßiger Begehung – erhöht sich der Rahmen auf sechs Monate bis zehn Jahre.
Steht die Urkundenfälschung im Zusammenhang mit einem Betrug, sind beide Vorwürfe gemeinsam zu betrachten; das wirkt sich auf die Strafzumessung aus.
Typische Fallkonstellationen bei Urkundenfälschung
Typisch sind gefälschte Unterschriften unter Verträgen oder Erklärungen, manipulierte Arbeitszeugnisse oder Qualifikationsnachweise, gefälschte Atteste sowie veränderte Rechnungen und Belege. Auch das bloße Gebrauchen einer von einem Dritten gefälschten Urkunde ist erfasst.
In vielen Fällen ist gerade streitig, wer das Dokument tatsächlich hergestellt oder verändert hat – die Täterschaft ist daher ein häufiger Ansatzpunkt.
Typische Beweismittel im Ermittlungsverfahren
Maßgeblich sind die sichergestellten Urkunden selbst, Schrift- und Dokumentengutachten, Aussagen von Zeugen sowie gegebenenfalls digitale Spuren bei elektronisch erstellten Dokumenten.
Die Verteidigung prüft jedes dieser Beweismittel auf seinen Beweiswert – insbesondere, ob ein Gutachten die Urheberschaft tatsächlich belegt.
Verteidigungsansätze bei Urkundenfälschung
Ansatzpunkte sind die Urkundsqualität des Dokuments, das Vorliegen einer Täuschungsabsicht im Rechtsverkehr, die Täterschaft – also wer das Dokument tatsächlich hergestellt oder verfälscht hat – sowie der Vorsatz.
Gerade die Zuordnung der Handlung zu einer bestimmten Person ist häufig angreifbar, etwa wenn mehrere Personen Zugriff auf das Dokument hatten.
Einstellung, Strafbefehl oder Hauptverhandlung
Bei Ersttätern und einfacher Sachlage kommen eine Einstellung nach § 153a StPO oder ein Strafbefehl in Betracht. Bei gewerbsmäßiger Begehung oder im Zusammenhang mit umfangreichen Betrugsvorwürfen ist eher mit einer Anklage zu rechnen.
Wann ist ein Pflichtverteidiger erforderlich?
Bei gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Begehung, einem Verfahren vor dem Landgericht oder drohender Untersuchungshaft kommt die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Betracht. Mehr zum Vorgehen auf unserer Seite zum Strafverteidiger in Bonn.
Urkundenfälschung nach Konstellation
Gefälschte Unterschriften
Die unterschobene Unterschrift auf Verträgen, Vollmachten oder Quittungen ist der Klassiker – oft im familiären oder geschäftlichen Nahbereich. Schriftgutachten sind aussagekräftig, aber nicht unfehlbar; mutmaßliche Einverständnisse und Anscheinsvollmachten relativieren viele Fälle.
Atteste, Zeugnisse und Bescheinigungen
Gefälschte AU-Bescheinigungen, Impf- oder Studiennachweise beschäftigen die Gerichte in Serien. Neben § 267 StGB stehen Sondertatbestände (§§ 277 ff. StGB) – die Einordnung wirkt sich auf den Strafrahmen aus.
Kennzeichen und Plaketten
Umgeklebte TÜV-Plaketten oder manipulierte Kennzeichen verbinden Urkundenstrafrecht und Straßenverkehrsrecht – inklusive der Frage, ob ein zusammengesetztes Beweiszeichen vorliegt: falsches Versicherungskennzeichen.
Digitale Dokumente
PDF-Manipulationen und gefälschte Screenshots fallen je nach Verkörperung unter § 267 oder § 269 StGB (Fälschung beweiserheblicher Daten). Metadaten-Forensik schlägt in beide Richtungen aus.
Gebrauchen ohne Herstellen
Schon das Vorlegen einer von Dritten gefälschten Urkunde genügt – aber nur bei Kenntnis der Fälschung. Wer gutgläubig vorlegt, bleibt straflos; die bloße Kopie ist zudem regelmäßig keine Urkunde.
Häufig gestellte Fragen
Was ist eine Urkundenfälschung?
Nach § 267 StGB macht sich strafbar, wer eine unechte Urkunde herstellt, eine echte verfälscht oder eine solche Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.
Zählt eine gefälschte Unterschrift dazu?
Ja, sobald über den wahren Aussteller getäuscht wird. Auch zusammengesetzte Urkunden und bestimmte technische Aufzeichnungen können erfasst sein.
Welche Strafe droht?
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, bei gewerbs- oder bandenmäßiger Begehung höher. Die Verteidigung setzt am Urkundenbegriff und am Täuschungsvorsatz an.
Muss ich zur Polizei, wenn ich als Beschuldigter vorgeladen werde?
Einer rein polizeilichen Vorladung müssen Sie als Beschuldigter nicht folgen, und Sie sind nie verpflichtet, sich zur Sache zu äußern. Einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts sollten Sie folgen – schweigen dürfen Sie aber auch dort.
Sollte ich vor der Akteneinsicht aussagen?
In aller Regel nein. Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte lässt sich nicht beurteilen, welche Beweise vorliegen. Eine Einlassung sollte erst nach Akteneinsicht und in Abstimmung mit dem Verteidiger erfolgen.
Kann ein Strafverfahren eingestellt werden?
Ja. Je nach Beweislage kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Nach Akteneinsicht prüfen wir die Möglichkeiten.
Tatvorwurf Urkundenfälschung: Das ist jetzt wichtig
Sagen Sie zunächst nichts zur Sache
Als beschuldigte Person sind Sie nie verpflichtet, sich zum Vorwurf zu äußern. Was Sie bei der Polizei sagen, kann gegen Sie verwendet werden. Geben Sie Erklärungen ausschließlich über Ihren Verteidiger ab und erst nach Akteneinsicht.
Akteneinsicht zuerst
Eine tragfähige Verteidigung in einem solchen Verfahren setzt die Kenntnis der Ermittlungsakte voraus. Erst wenn feststeht, welche Beweise vorliegen, lässt sich entscheiden, ob eine Einlassung sinnvoll ist oder Schweigen die bessere Strategie bleibt.
Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung
Nicht jedes Verfahren endet mit einer Hauptverhandlung. Je nach Beweislage und Vorbelastung kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Häufig lässt sich auch ein Strafbefehl ohne öffentliche Verhandlung erreichen.
Verwendungszweck, Echtheit und Ausstelleridentität
Bei der Urkundenfälschung kommt es auf den Urkundenbegriff, die Echtheit und die Identität des Ausstellers an: Nicht jede unrichtige Erklärung ist eine unechte Urkunde. Die Verteidigung prüft, ob überhaupt eine Urkunde im Rechtssinn vorliegt, ob über den Aussteller getäuscht wurde, ob zur Täuschung im Rechtsverkehr gehandelt wurde und ob Vorsatz bestand. Daneben kommt die Einziehung der gefälschten Stücke in Betracht.
Was wir nach Akteneinsicht für Sie tun
Wir prüfen die Beweise auf Belastbarkeit und Verwertbarkeit, suchen nach Verfahrensfehlern, entwickeln die Einlassungsstrategie, verhandeln mit der Staatsanwaltschaft über eine Einstellung und vertreten Sie – wenn nötig – in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht oder Landgericht Bonn.
24/7 erreichbar: +49 228 504 463 36
Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Im Strafverfahren hängt die Verteidigungsstrategie wesentlich vom Akteninhalt, dem konkreten Tatvorwurf und der Beweislage ab.
Weiterführende Themen
Jetzt wichtig: Vorladung der Polizei – richtig reagieren, Strafbefehl erhalten – Frist prüfen
Zuständiges Gericht: Verfahren vor dem Amtsgericht Bonn
Typische Verfahrenssituationen: Vorladung, Durchsuchung, Untersuchungshaft
Vertiefende Ratgeber: Was tun bei einer Vorladung?, Warum Schweigen oft die beste Strategie ist
Lokale Verteidigung: Strafverteidiger Bonn, Köln, zur Deliktübersicht
Warum BAFTEH Strafverteidigung?
- Direkter Kontakt zum Verteidiger – ohne Umwege
- Rund um die Uhr erreichbar – auch nachts und am Wochenende
- Schnelle Akteneinsicht und klare Verteidigungsstrategie
- Schwerpunkt ausschließlich im Strafrecht
- Verteidigung in Bonn, Köln und der gesamten Region
Verfasst von Rechtsanwalt Philip Bafteh, Strafverteidiger in Bonn. Philip Bafteh veröffentlicht regelmäßig zu strafrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Themen und verteidigt Beschuldigte in Ermittlungs- und Hauptverfahren.
Mehr zur Person →Zuletzt aktualisiert: Juli 2026
Kostenfreie Ersteinschätzung
Sie haben eine Vorladung erhalten oder es wird gegen Sie ermittelt? Rufen Sie uns an – die erste Einschätzung am Telefon ist bis zu 10 Minuten kostenfrei.
+49 228 504 463 36