- Rechtsgrundlage
- § 267 StGB
- Strafrahmen
- Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
- Kurzfassung
- Herstellung einer unechten Urkunde, Verfälschung einer echten Urkunde oder Gebrauch einer ge- oder verfälschten Urkunde
Der Vorwurf der Urkundenfälschung nach § 267 StGB reicht von der gefälschten Unterschrift bis zu manipulierten Dokumenten im Geschäftsverkehr und steht häufig im Zusammenhang mit weiteren Vorwürfen. Die folgenden Abschnitte erläutern den Tatvorwurf, die Strafen und die Verteidigung in Bonn.
Worum geht es beim Tatvorwurf der Urkundenfälschung?
Strafbar ist, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine solche Urkunde gebraucht. Eine Urkunde ist dabei eine verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und einen Aussteller erkennen lässt.
In der Praxis geht es etwa um gefälschte Unterschriften, manipulierte Verträge, Zeugnisse oder Bescheinigungen. Häufig steht die Urkundenfälschung im Zusammenhang mit weiteren Vorwürfen wie Betrug.
Welche Strafe droht bei Urkundenfälschung?
Der Strafrahmen sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. In besonders schweren Fällen – etwa bei gewerbsmäßigem Handeln oder bandenmäßiger Begehung – erhöht sich der Rahmen auf sechs Monate bis zehn Jahre.
Steht die Urkundenfälschung im Zusammenhang mit einem Betrug, sind beide Vorwürfe gemeinsam zu betrachten; das wirkt sich auf die Strafzumessung aus.
Typische Fallkonstellationen bei Urkundenfälschung
Typisch sind gefälschte Unterschriften unter Verträgen oder Erklärungen, manipulierte Arbeitszeugnisse oder Qualifikationsnachweise, gefälschte Atteste sowie veränderte Rechnungen und Belege. Auch das bloße Gebrauchen einer von einem Dritten gefälschten Urkunde ist erfasst.
In vielen Fällen ist gerade streitig, wer das Dokument tatsächlich hergestellt oder verändert hat – die Täterschaft ist daher ein häufiger Ansatzpunkt.
Typische Beweismittel im Ermittlungsverfahren
Maßgeblich sind die sichergestellten Urkunden selbst, Schrift- und Dokumentengutachten, Aussagen von Zeugen sowie gegebenenfalls digitale Spuren bei elektronisch erstellten Dokumenten.
Die Verteidigung prüft jedes dieser Beweismittel auf seinen Beweiswert – insbesondere, ob ein Gutachten die Urheberschaft tatsächlich belegt.
Verteidigungsansätze bei Urkundenfälschung
Ansatzpunkte sind die Urkundsqualität des Dokuments, das Vorliegen einer Täuschungsabsicht im Rechtsverkehr, die Täterschaft – also wer das Dokument tatsächlich hergestellt oder verfälscht hat – sowie der Vorsatz.
Gerade die Zuordnung der Handlung zu einer bestimmten Person ist häufig angreifbar, etwa wenn mehrere Personen Zugriff auf das Dokument hatten.
Aussage bei der Polizei? Warum Schweigen regelmäßig sinnvoll ist
Als Beschuldigter müssen Sie keine Angaben zur Sache machen. Erklärungen zur Herkunft eines Dokuments können die Täterschaft und den Vorsatz festlegen. Sinnvoll ist, zunächst zu schweigen und erst nach Akteneinsicht über eine Einlassung zu entscheiden.
Einstellung, Strafbefehl oder Hauptverhandlung
Bei Ersttätern und einfacher Sachlage kommen eine Einstellung nach § 153a StPO oder ein Strafbefehl in Betracht. Bei gewerbsmäßiger Begehung oder im Zusammenhang mit umfangreichen Betrugsvorwürfen ist eher mit einer Anklage zu rechnen.
Wann ist ein Pflichtverteidiger erforderlich?
Bei gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Begehung, einem Verfahren vor dem Landgericht oder drohender Untersuchungshaft kommt die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Betracht. Mehr zum Vorgehen auf unserer Seite zum Strafverteidiger in Bonn.
Häufig gestellte Fragen
Was ist eine Urkundenfälschung?
Nach § 267 StGB macht sich strafbar, wer eine unechte Urkunde herstellt, eine echte verfälscht oder eine solche Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.
Zählt eine gefälschte Unterschrift dazu?
Ja, sobald über den wahren Aussteller getäuscht wird. Auch zusammengesetzte Urkunden und bestimmte technische Aufzeichnungen können erfasst sein.
Welche Strafe droht?
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, bei gewerbs- oder bandenmäßiger Begehung höher. Die Verteidigung setzt am Urkundenbegriff und am Täuschungsvorsatz an.
Muss ich zur Polizei, wenn ich als Beschuldigter vorgeladen werde?
Einer rein polizeilichen Vorladung müssen Sie als Beschuldigter nicht folgen, und Sie sind nie verpflichtet, sich zur Sache zu äußern. Einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts sollten Sie folgen – schweigen dürfen Sie aber auch dort.
Sollte ich vor der Akteneinsicht aussagen?
In aller Regel nein. Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte lässt sich nicht beurteilen, welche Beweise vorliegen. Eine Einlassung sollte erst nach Akteneinsicht und in Abstimmung mit dem Verteidiger erfolgen.
Kann ein Strafverfahren eingestellt werden?
Ja. Je nach Beweislage kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Nach Akteneinsicht prüfen wir die Möglichkeiten.
Vorladung oder Vorwurf wegen Urkundenfälschung? Das ist jetzt wichtig
Sagen Sie zunächst nichts zur Sache
Als beschuldigte Person sind Sie nie verpflichtet, sich zum Vorwurf zu äußern. Was Sie bei der Polizei sagen, kann gegen Sie verwendet werden. Geben Sie Erklärungen ausschließlich über Ihren Verteidiger ab und erst nach Akteneinsicht.
Akteneinsicht zuerst
Eine tragfähige Verteidigung in einem Verfahren wegen Urkundenfälschung setzt die Kenntnis der Ermittlungsakte voraus. Erst wenn feststeht, welche Beweise vorliegen, lässt sich entscheiden, ob eine Einlassung sinnvoll ist oder Schweigen die bessere Strategie bleibt.
Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung
Nicht jedes Verfahren endet mit einer Hauptverhandlung. Je nach Beweislage und Vorbelastung kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Häufig lässt sich auch ein Strafbefehl ohne öffentliche Verhandlung erreichen.
Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung
Bei vielen Delikten kann ein Täter-Opfer-Ausgleich oder die Wiedergutmachung des Schadens (§ 46a StGB) die Strafe erheblich mildern oder eine Einstellung ermöglichen. Ob das in Ihrem Fall sinnvoll ist, klären wir nach Aktenlage.
Was wir nach Akteneinsicht für Sie tun
Wir prüfen die Beweise auf Belastbarkeit und Verwertbarkeit, suchen nach Verfahrensfehlern, entwickeln die Einlassungsstrategie, verhandeln mit der Staatsanwaltschaft über eine Einstellung und vertreten Sie – wenn nötig – in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht oder Landgericht Bonn.
24/7 erreichbar: +49 228 504 463 36
Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Im Strafverfahren hängt die Verteidigungsstrategie wesentlich vom Akteninhalt, dem konkreten Tatvorwurf und der Beweislage ab.
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Verfasst von Rechtsanwalt Philip Bafteh, Strafverteidiger in Bonn. Philip Bafteh veröffentlicht regelmäßig zu strafrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Themen und verteidigt Beschuldigte in Ermittlungs- und Hauptverfahren.
Mehr zur Person →Zuletzt aktualisiert: Mai 2026
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