Strafverteidigung bei Geldwäsche in Bonn

Rechtsgrundlage
§ 261 StGB
Strafrahmen
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
Kurzfassung
Verbergen, Verschleiern oder Verwenden von Gegenständen, die aus einer rechtswidrigen Tat stammen

Der Vorwurf der Geldwäsche nach § 261 StGB trifft längst nicht nur das organisierte Verbrechen. Häufig betroffen sind Personen, die als sogenannte Finanzagenten ihr Konto zur Verfügung gestellt haben. Die folgenden Abschnitte erläutern den Tatvorwurf, die Strafen und die Verteidigung in Bonn.

Worum geht es beim Tatvorwurf der Geldwäsche?

Geldwäsche begeht, wer einen Vermögensgegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder ihn sich oder einem Dritten verschafft. Seit der Reform gilt ein weiter Ansatz: Grundsätzlich kommt jede Straftat als Vortat in Betracht.

In der Praxis stehen oft Kontoverfügungen, Bargeldgeschäfte oder Transaktionen mit Kryptowährungen im Raum – nicht selten, ohne dass dem Beschuldigten die Herkunft der Mittel bewusst war.

Welche Strafe droht bei Geldwäsche?

Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Die leichtfertige Geldwäsche – also das fahrlässige Verkennen der Herkunft – ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bedroht.

Hinzu kommt regelmäßig die Einziehung der betroffenen Vermögenswerte. Für die Verteidigung ist daher neben der Strafbarkeit auch die Frage der Einziehung von erheblicher Bedeutung.

Typische Fallkonstellationen bei Geldwäsche

Sehr häufig ist der Fall des Finanzagenten, der – oft im Zusammenhang mit vermeintlichen Heimarbeits- oder Jobangeboten – sein Konto für Überweisungen zur Verfügung stellt. Weitere typische Konstellationen sind die Weiterleitung von Geldern auf Anweisung Dritter und Transaktionen mit Kryptowährungen.

In vielen dieser Fälle handelt der Beschuldigte ohne Kenntnis der kriminellen Herkunft der Mittel – ein Umstand, der für die Verteidigung von zentraler Bedeutung ist.

Typische Beweismittel im Ermittlungsverfahren

Maßgeblich sind Kontoauszüge und Überweisungsbelege, Aufzeichnungen zu Kryptotransaktionen, Chat- und E-Mail-Verläufe sowie Zeugenaussagen. Die Geldflüsse werden häufig umfassend ausgewertet.

Die Verteidigung prüft, was diese Unterlagen tatsächlich belegen – insbesondere, ob sich daraus eine Kenntnis von der Herkunft der Mittel ableiten lässt.

Verteidigungsansätze bei Geldwäsche

Zentrale Ansatzpunkte sind die Frage der rechtswidrigen Vortat und der Herkunft der Mittel sowie der subjektive Tatbestand – also ob dem Beschuldigten die Herkunft bekannt war oder ob ihm allenfalls Leichtfertigkeit vorzuwerfen ist.

Gerade bei gutgläubig handelnden Finanzagenten lässt sich der Vorsatz häufig in Frage stellen. Dann kommt allenfalls eine leichtfertige Begehung mit deutlich geringerem Strafrahmen in Betracht.

Aussage bei der Polizei? Warum Schweigen regelmäßig sinnvoll ist

Als Beschuldigter müssen Sie keine Angaben zur Sache machen. Erklärungen zur Kenntnis der Geldherkunft können den Vorwurf erst begründen. Sinnvoll ist, zunächst zu schweigen und erst nach Akteneinsicht über eine Einlassung zu entscheiden.

Einstellung, Strafbefehl oder Hauptverhandlung

Bei leichtfertiger Begehung und überschaubarem Umfang kommen eine Einstellung nach § 153a StPO oder ein Strafbefehl in Betracht. Bei größeren oder organisierten Strukturen ist eher mit einer Anklage und Hauptverhandlung zu rechnen.

Wann ist ein Pflichtverteidiger erforderlich?

Bei einem Verfahren vor dem Landgericht, bei drohender Untersuchungshaft oder bei besonders komplexer Sach- und Rechtslage kommt die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Betracht. Mehr zum Vorgehen auf unserer Seite zum Strafverteidiger in Bonn.

Häufig gestellte Fragen

Was ist Geldwäsche?

Strafbar ist das Verbergen oder Verschleiern der Herkunft von Vermögensgegenständen aus rechtswidrigen Taten (§ 261 StGB). Seit 2021 ist grundsätzlich jede Vortat tauglich (sogenannter All-Crimes-Ansatz).

Genügt Leichtfertigkeit?

Ja, auch die leichtfertige Geldwäsche ist strafbar. Häufig setzt die Verteidigung am fehlenden Vorsatz und an der Kenntnis der Herkunft an.

Welche Strafe droht?

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mehr.

Muss ich zur Polizei, wenn ich als Beschuldigter vorgeladen werde?

Einer rein polizeilichen Vorladung müssen Sie als Beschuldigter nicht folgen, und Sie sind nie verpflichtet, sich zur Sache zu äußern. Einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts sollten Sie folgen – schweigen dürfen Sie aber auch dort.

Sollte ich vor der Akteneinsicht aussagen?

In aller Regel nein. Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte lässt sich nicht beurteilen, welche Beweise vorliegen. Eine Einlassung sollte erst nach Akteneinsicht und in Abstimmung mit dem Verteidiger erfolgen.

Kann ein Strafverfahren eingestellt werden?

Ja. Je nach Beweislage kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Nach Akteneinsicht prüfen wir die Möglichkeiten.

Vorladung oder Vorwurf wegen Geldwäsche? Das ist jetzt wichtig

Sagen Sie zunächst nichts zur Sache

Als beschuldigte Person sind Sie nie verpflichtet, sich zum Vorwurf zu äußern. Was Sie bei der Polizei sagen, kann gegen Sie verwendet werden. Geben Sie Erklärungen ausschließlich über Ihren Verteidiger ab und erst nach Akteneinsicht.

Akteneinsicht zuerst

Eine tragfähige Verteidigung in einem Verfahren wegen Geldwäsche setzt die Kenntnis der Ermittlungsakte voraus. Erst wenn feststeht, welche Beweise vorliegen, lässt sich entscheiden, ob eine Einlassung sinnvoll ist oder Schweigen die bessere Strategie bleibt.

Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung

Nicht jedes Verfahren endet mit einer Hauptverhandlung. Je nach Beweislage und Vorbelastung kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Häufig lässt sich auch ein Strafbefehl ohne öffentliche Verhandlung erreichen.

Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung

Bei vielen Delikten kann ein Täter-Opfer-Ausgleich oder die Wiedergutmachung des Schadens (§ 46a StGB) die Strafe erheblich mildern oder eine Einstellung ermöglichen. Ob das in Ihrem Fall sinnvoll ist, klären wir nach Aktenlage.

Was wir nach Akteneinsicht für Sie tun

Wir prüfen die Beweise auf Belastbarkeit und Verwertbarkeit, suchen nach Verfahrensfehlern, entwickeln die Einlassungsstrategie, verhandeln mit der Staatsanwaltschaft über eine Einstellung und vertreten Sie – wenn nötig – in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht oder Landgericht Bonn.

24/7 erreichbar: +49 228 504 463 36

Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Im Strafverfahren hängt die Verteidigungsstrategie wesentlich vom Akteninhalt, dem konkreten Tatvorwurf und der Beweislage ab.

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Rechtsanwalt Philip Bafteh

Verfasst von Rechtsanwalt Philip Bafteh, Strafverteidiger in Bonn. Philip Bafteh veröffentlicht regelmäßig zu strafrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Themen und verteidigt Beschuldigte in Ermittlungs- und Hauptverfahren.

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Zuletzt aktualisiert: Mai 2026

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