- Rechtsgrundlage
- § 266a StGB
- Strafrahmen
- Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
- Kurzfassung
- Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, insbesondere Sozialversicherungsbeiträge
Der Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB betrifft die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen durch den Arbeitgeber. Die folgenden Abschnitte erläutern den Tatvorwurf, die Strafen und die Verteidigung in Bonn.
Worum geht es bei dem Tatvorwurf?
Strafbar macht sich vor allem der Arbeitgeber, der der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung vorenthält. Maßgeblich ist die Pflicht zur Abführung der Arbeitnehmerbeiträge, die unabhängig von der tatsächlichen Lohnzahlung besteht.
Der Tatbestand erfasst auch bestimmte Arbeitgeberanteile. Häufig steht der Vorwurf im Zusammenhang mit Schwarzarbeit oder Scheinselbstständigkeit.
Welche Strafe droht?
Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; in besonders schweren Fällen ist er höher.
Die Höhe der vorenthaltenen Beiträge ist für die Strafzumessung von Bedeutung.
Typische Fallkonstellationen
Typisch sind Vorwürfe gegen Arbeitgeber in wirtschaftlich angespannter Lage, bei Scheinselbstständigkeit oder bei der Beschäftigung nicht ordnungsgemäß gemeldeter Arbeitnehmer. Häufig beginnt das Verfahren mit einer Prüfung durch die Sozialversicherungsträger oder den Zoll.
Typische Beweismittel im Ermittlungsverfahren
Maßgeblich sind Lohn- und Meldeunterlagen, Beitragsnachweise, die Buchführung, Kontobewegungen sowie die Feststellungen der prüfenden Stellen. Die Frage der Arbeitnehmereigenschaft und der Beitragspflicht ist häufig zentral.
Verteidigungsansätze
Ansatzpunkte sind die Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und Selbstständigkeit, die Höhe der vorenthaltenen Beiträge, der Vorsatz sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt.
Gerade die sozialversicherungsrechtliche Einordnung eröffnet Spielräume, etwa wenn tatsächlich eine selbstständige Tätigkeit vorlag.
Aussage bei der Polizei? Warum Schweigen regelmäßig sinnvoll ist
Als Beschuldigter müssen Sie keine Angaben zur Sache machen, und Ihr Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden. Eine vorschnelle Aussage ohne Kenntnis der Akte legt Sie fest und kann unbeabsichtigt belasten. Sinnvoll ist es, zunächst zu schweigen, die Verteidigung anzeigen zu lassen und erst nach Akteneinsicht über eine Einlassung zu entscheiden.
Einstellung, Strafbefehl oder Hauptverhandlung
Bei überschaubarem Umfang kommen eine Einstellung nach § 153a StPO oder ein Strafbefehl in Betracht. Bei hohen Beträgen ist mit einer Anklage zu rechnen.
Wann ist ein Pflichtverteidiger erforderlich?
Bei einem Verfahren vor dem Landgericht, hohen Beträgen oder komplexer Sachlage kommt die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Betracht.
Was Sie jetzt tun sollten
Hier ist die sozialversicherungsrechtliche Einordnung entscheidend. Machen Sie keine Angaben zur Sache, schalten Sie frühzeitig einen Verteidiger ein und sichern Sie alle Unterlagen, die für Ihre Verteidigung von Bedeutung sein könnten. Je früher die Verteidigung beginnt, desto größer ist der Spielraum für eine günstige Erledigung. Mehr zum Ablauf auf unserer Seite zum Strafverteidiger in Bonn.
Häufig gestellte Fragen
Muss ich Beiträge auch ohne Lohnzahlung abführen? Die Pflicht zur Abführung der Arbeitnehmerbeiträge besteht grundsätzlich unabhängig von der tatsächlichen Lohnzahlung.
Was ist bei Scheinselbstständigkeit? Dann kann eine Beitragspflicht bestehen – die Einordnung ist genau zu prüfen.
Kann das Verfahren eingestellt werden? Bei überschaubarem Umfang häufig ja.
Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.
Häufig gestellte Fragen
Was ist das Vorenthalten von Arbeitsentgelt?
Nach § 266a StGB macht sich der Arbeitgeber strafbar, der die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nicht an die Einzugsstelle abführt.
Welche Strafe droht?
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren.
Welche Verteidigungsansätze gibt es?
Geprüft werden die Zahlungsfähigkeit zum Fälligkeitszeitpunkt, der Vorsatz, die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers sowie eine etwaige Nachzahlung.
Muss ich zur Polizei, wenn ich als Beschuldigter vorgeladen werde?
Einer rein polizeilichen Vorladung müssen Sie als Beschuldigter nicht folgen, und Sie sind nie verpflichtet, sich zur Sache zu äußern. Einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts sollten Sie folgen – schweigen dürfen Sie aber auch dort.
Sollte ich vor der Akteneinsicht aussagen?
In aller Regel nein. Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte lässt sich nicht beurteilen, welche Beweise vorliegen. Eine Einlassung sollte erst nach Akteneinsicht und in Abstimmung mit dem Verteidiger erfolgen.
Kann ein Strafverfahren eingestellt werden?
Ja. Je nach Beweislage kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Nach Akteneinsicht prüfen wir die Möglichkeiten.
Vorladung oder Vorwurf wegen Vorenthalten von Arbeitsentgelt? Das ist jetzt wichtig
Sagen Sie zunächst nichts zur Sache
Als beschuldigte Person sind Sie nie verpflichtet, sich zum Vorwurf zu äußern. Was Sie bei der Polizei sagen, kann gegen Sie verwendet werden. Geben Sie Erklärungen ausschließlich über Ihren Verteidiger ab und erst nach Akteneinsicht.
Akteneinsicht zuerst
Eine tragfähige Verteidigung in einem Verfahren wegen Vorenthalten von Arbeitsentgelt setzt die Kenntnis der Ermittlungsakte voraus. Erst wenn feststeht, welche Beweise vorliegen, lässt sich entscheiden, ob eine Einlassung sinnvoll ist oder Schweigen die bessere Strategie bleibt.
Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung
Nicht jedes Verfahren endet mit einer Hauptverhandlung. Je nach Beweislage und Vorbelastung kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Häufig lässt sich auch ein Strafbefehl ohne öffentliche Verhandlung erreichen.
Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung
Bei vielen Delikten kann ein Täter-Opfer-Ausgleich oder die Wiedergutmachung des Schadens (§ 46a StGB) die Strafe erheblich mildern oder eine Einstellung ermöglichen. Ob das in Ihrem Fall sinnvoll ist, klären wir nach Aktenlage.
Was wir nach Akteneinsicht für Sie tun
Wir prüfen die Beweise auf Belastbarkeit und Verwertbarkeit, suchen nach Verfahrensfehlern, entwickeln die Einlassungsstrategie, verhandeln mit der Staatsanwaltschaft über eine Einstellung und vertreten Sie – wenn nötig – in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht oder Landgericht Bonn.
24/7 erreichbar: +49 228 504 463 36
Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Im Strafverfahren hängt die Verteidigungsstrategie wesentlich vom Akteninhalt, dem konkreten Tatvorwurf und der Beweislage ab.
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Verfasst von Rechtsanwalt Philip Bafteh, Strafverteidiger in Bonn. Philip Bafteh veröffentlicht regelmäßig zu strafrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Themen und verteidigt Beschuldigte in Ermittlungs- und Hauptverfahren.
Mehr zur Person →Zuletzt aktualisiert: Juni 2026
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