- Rechtsgrundlage
- § 266a StGB
- Strafrahmen
- Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
- Kurzfassung
- Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, insbesondere Sozialversicherungsbeiträge
Beim Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB stehen häufig Sozialversicherungsbeiträge, Geschäftsführerverantwortung, Liquiditätskrisen und die Abgrenzung zwischen Vorsatz und bloßer Zahlungsunfähigkeit im Mittelpunkt. Vor einer Einlassung sollte geprüft werden, welche Beiträge konkret betroffen sind und ob die persönliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten nachweisbar ist. Rechtsanwalt Philip Bafteh verteidigt Geschäftsführer und Verantwortliche in Bonn, Köln und bundesweit.
Worum geht es bei dem Tatvorwurf?
Strafbar macht sich vor allem der Arbeitgeber, der der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung vorenthält. Maßgeblich ist die Pflicht zur Abführung der Arbeitnehmerbeiträge, die unabhängig von der tatsächlichen Lohnzahlung besteht.
Der Tatbestand erfasst auch bestimmte Arbeitgeberanteile. Häufig steht der Vorwurf im Zusammenhang mit Schwarzarbeit oder Scheinselbstständigkeit.
Welche Strafe droht?
Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; in besonders schweren Fällen ist er höher.
Die Höhe der vorenthaltenen Beiträge ist für die Strafzumessung von Bedeutung.
Typische Fallkonstellationen
Typisch sind Vorwürfe gegen Arbeitgeber in wirtschaftlich angespannter Lage, bei Scheinselbstständigkeit oder bei der Beschäftigung nicht ordnungsgemäß gemeldeter Arbeitnehmer. Häufig beginnt das Verfahren mit einer Prüfung durch die Sozialversicherungsträger oder den Zoll.
Typische Beweismittel im Ermittlungsverfahren
Maßgeblich sind Lohn- und Meldeunterlagen, Beitragsnachweise, die Buchführung, Kontobewegungen sowie die Feststellungen der prüfenden Stellen. Die Frage der Arbeitnehmereigenschaft und der Beitragspflicht ist häufig zentral.
Verteidigungsansätze
Ansatzpunkte sind die Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und Selbstständigkeit, die Höhe der vorenthaltenen Beiträge, der Vorsatz sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt.
Gerade die sozialversicherungsrechtliche Einordnung eröffnet Spielräume, etwa wenn tatsächlich eine selbstständige Tätigkeit vorlag.
Einstellung, Strafbefehl oder Hauptverhandlung
Bei überschaubarem Umfang kommen eine Einstellung nach § 153a StPO oder ein Strafbefehl in Betracht. Bei hohen Beträgen ist mit einer Anklage zu rechnen.
Wann ist ein Pflichtverteidiger erforderlich?
Bei einem Verfahren vor dem Landgericht, hohen Beträgen oder komplexer Sachlage kommt die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Betracht.
Was Sie jetzt tun sollten
Hier ist die sozialversicherungsrechtliche Einordnung entscheidend. Machen Sie keine Angaben zur Sache, schalten Sie frühzeitig einen Verteidiger ein und sichern Sie alle Unterlagen, die für Ihre Verteidigung von Bedeutung sein könnten. Je früher die Verteidigung beginnt, desto größer ist der Spielraum für eine günstige Erledigung. Mehr zum Ablauf auf unserer Seite zum Strafverteidiger in Bonn.
Häufig gestellte Fragen
Muss ich Beiträge auch ohne Lohnzahlung abführen? Die Pflicht zur Abführung der Arbeitnehmerbeiträge besteht grundsätzlich unabhängig von der tatsächlichen Lohnzahlung.
Was ist bei Scheinselbstständigkeit? Dann kann eine Beitragspflicht bestehen – die Einordnung ist genau zu prüfen.
Kann das Verfahren eingestellt werden? Bei überschaubarem Umfang häufig ja.
Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.
§ 266a StGB nach Konstellation
Liquiditätskrise
Wer in der Krise Löhne zahlt, aber Sozialversicherungsbeiträge schuldig bleibt, handelt oft nicht vorsätzlich, sondern in einer Pflichtenkollision. Die Rechtsprechung verlangt aber Vorrang der Arbeitnehmeranteile – das Zahlungsverhalten im Detail entscheidet.
Scheinselbstständigkeit
Werden „freie Mitarbeiter“ nachträglich als Arbeitnehmer eingestuft, entstehen rückwirkend Beitragsforderungen und der Strafvorwurf. Die sozialversicherungsrechtliche Statusfrage ist hier die eigentliche Verteidigung – häufig mit guten Argumenten.
Baugewerbe und Nachunternehmerketten
Generalunternehmerhaftung, Kolonnenarbeit und Schwarzlohnabreden prägen die Branche; Schätzungen der Rentenversicherung auf Basis von Nettolohnvereinbarungen fallen drastisch aus und sind angreifbar.
Minijobs und Privathaushalte
Auch nicht angemeldete Haushaltshilfen erfüllen den Tatbestand – mit deutlich geringerem Unrechtsgehalt; Einstellungslösungen liegen hier nahe.
Persönliche Verantwortlichkeit und Nachzahlung
Verantwortlich ist der Arbeitgeber bzw. das vertretungsberechtigte Organ – bei Ressortaufteilung nicht jeder Geschäftsführer gleichermaßen. Nachträgliche Mitteilung und Zahlung können nach § 266a Abs. 6 StGB zum Absehen von Strafe führen.
Verwandtes Thema: Schwarzarbeit.
Tatvorwurf Vorenthalten von Arbeitsentgelt: Das ist jetzt wichtig
Sagen Sie zunächst nichts zur Sache
Als beschuldigte Person sind Sie nie verpflichtet, sich zum Vorwurf zu äußern. Was Sie bei der Polizei sagen, kann gegen Sie verwendet werden. Geben Sie Erklärungen ausschließlich über Ihren Verteidiger ab und erst nach Akteneinsicht.
Akteneinsicht zuerst
Eine tragfähige Verteidigung in einem solchen Verfahren setzt die Kenntnis der Ermittlungsakte voraus. Erst wenn feststeht, welche Beweise vorliegen, lässt sich entscheiden, ob eine Einlassung sinnvoll ist oder Schweigen die bessere Strategie bleibt.
Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung
Nicht jedes Verfahren endet mit einer Hauptverhandlung. Je nach Beweislage und Vorbelastung kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Häufig lässt sich auch ein Strafbefehl ohne öffentliche Verhandlung erreichen.
Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung
Bei vielen Delikten kann ein Täter-Opfer-Ausgleich oder die Wiedergutmachung des Schadens (§ 46a StGB) die Strafe erheblich mildern oder eine Einstellung ermöglichen. Ob das in Ihrem Fall sinnvoll ist, klären wir nach Aktenlage.
Was wir nach Akteneinsicht für Sie tun
Wir prüfen die Beweise auf Belastbarkeit und Verwertbarkeit, suchen nach Verfahrensfehlern, entwickeln die Einlassungsstrategie, verhandeln mit der Staatsanwaltschaft über eine Einstellung und vertreten Sie – wenn nötig – in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht oder Landgericht Bonn.
24/7 erreichbar: +49 228 504 463 36
Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Im Strafverfahren hängt die Verteidigungsstrategie wesentlich vom Akteninhalt, dem konkreten Tatvorwurf und der Beweislage ab.
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Verfasst von Rechtsanwalt Philip Bafteh, Strafverteidiger in Bonn. Philip Bafteh veröffentlicht regelmäßig zu strafrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Themen und verteidigt Beschuldigte in Ermittlungs- und Hauptverfahren.
Mehr zur Person →Zuletzt aktualisiert: Juli 2026
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