Strafverteidigung bei Schwarzarbeit in Bonn

Rechtsgrundlage
§ 266a StGB, SchwarzArbG
Strafrahmen
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (§ 266a StGB); in besonders schweren Fällen bis zehn Jahre; daneben Bußgelder nach dem SchwarzArbG
Kurzfassung
Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit unter Verletzung sozial-, steuer- und melderechtlicher Pflichten

Der Vorwurf der Schwarzarbeit umfasst ein ganzes Bündel von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Im Zentrum stehen das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB), der Betrug gegenüber Sozialleistungsträgern (§ 263 StGB), die Steuerhinterziehung (§ 370 AO) sowie Bußgeldtatbestände nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG). Ermittlungsbehörde ist regelmäßig die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Zollverwaltung. Die folgenden Abschnitte erläutern, welche Vorwürfe drohen und wie eine Verteidigung in Bonn ansetzt.

Was bedeutet Schwarzarbeit strafrechtlich?

Schwarzarbeit ist kein einheitlicher Straftatbestand. Das SchwarzArbG beschreibt sie als das Erbringen oder Ausführenlassen von Dienst- oder Werkleistungen unter Verletzung sozialversicherungs-, steuer- oder gewerberechtlicher Pflichten. Strafrechtlich relevant wird das Verhalten vor allem über mehrere Einzeltatbestände, die je nach Konstellation zusammentreffen können.

  • § 266a StGB: das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, also das Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen für tatsächlich beschäftigte Arbeitnehmer.
  • § 263 StGB: Betrug, wenn parallel Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld oder Bürgergeld bezogen werden, ohne die Erwerbstätigkeit anzugeben.
  • § 370 AO: Steuerhinterziehung durch nicht erklärte Einnahmen oder Lohnzahlungen.
  • Ordnungswidrigkeiten nach dem SchwarzArbG, etwa Verstöße gegen Melde- und Aufzeichnungspflichten.

Zwei Perspektiven: Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Auf Arbeitgeberseite steht meist § 266a StGB im Vordergrund: Wer Arbeitnehmer beschäftigt, ohne sie anzumelden und Beiträge abzuführen, macht sich strafbar – unabhängig davon, ob der Lohn bar oder „netto“ ausgezahlt wird. Hinzu kommen häufig Steuer- und Beitragsnachforderungen, die die strafrechtliche Belastung deutlich übersteigen können.

Auf Arbeitnehmerseite geht es vor allem um den gleichzeitigen Bezug von Sozialleistungen und nicht gemeldeter Arbeit. Das ist der klassische Fall des Arbeitslosengeldbetrugs oder des Bürgergeldbetrugs – ein Betrug nach § 263 StGB durch Verschweigen der Erwerbstätigkeit. Einen Überblick bietet unsere Seite zum Sozialleistungsbetrug; zur reinen Beitragsfrage siehe Vorenthalten von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB).

Die zentrale Rolle des Zolls (FKS)

Für die Bekämpfung der Schwarzarbeit ist die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Zollverwaltung zuständig. Sie prüft Baustellen, Betriebe und Beschäftigungsverhältnisse, führt Personenbefragungen durch und gleicht ihre Erkenntnisse mit den Daten der Sozialleistungsträger und Finanzbehörden ab. Schwerpunktbranchen sind unter anderem das Baugewerbe, die Gastronomie, das Speditions- und Logistikgewerbe sowie zuletzt verstärkt das Friseur- und Kosmetikhandwerk und plattformbasierte Lieferdienste.

Erweiterte Kompetenz der Hauptzollämter seit 2026

Zum 1. Januar 2026 ist das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung in Kraft getreten. Es erweitert die Befugnisse der FKS erheblich: Die Hauptzollämter agieren seither als sogenannte „kleine Staatsanwaltschaft“ und können Ermittlungsverfahren in geeigneten Fällen selbstständig führen und abschließen, ohne dass die Staatsanwaltschaft die Verfolgung zuvor übertragen muss. Hinzu kommen erweiterte Maßnahmen zur Identitätsfeststellung – etwa das Anfertigen von Lichtbildern und Fingerabdrücken – sowie ein standardisierter Zugriff auf polizeiliche Datenbestände. Verfahren wegen Schwarzarbeit werden dadurch schneller und eigenständiger durch den Zoll bearbeitet.

Welche Strafe droht?

§ 266a StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor; in besonders schweren Fällen – etwa bei großem Ausmaß der vorenthaltenen Beiträge oder bei Verwendung gefälschter Belege – reicht der Strafrahmen bis zu zehn Jahren. Tritt eine Steuerhinterziehung hinzu, gilt der Strafrahmen des § 370 AO. Für die Strafzumessung sind vor allem die Höhe der hinterzogenen Beiträge und Steuern, der Tatzeitraum und eine Nachzahlung maßgeblich. Bei Ersttätern und überschaubaren Beträgen ist eine Einstellung oder eine Geldstrafe möglich; bei hohen Schadensbeträgen kommt eine Freiheitsstrafe in Betracht.

Verteidigung beim Vorwurf der Schwarzarbeit

Die Verteidigung prüft zunächst, ob überhaupt ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorlag – die Abgrenzung zur selbstständigen Tätigkeit (Scheinselbstständigkeit) ist häufig der entscheidende Punkt. Weiter werden die Berechnung der Beitrags- und Steuerschäden, der Vorsatz und mögliche Verjährung geprüft. Eine frühzeitige Verteidigung kann zudem die parallel laufenden Beitrags- und Steuerverfahren mitgestalten. Vor jeder Einlassung sollte Akteneinsicht genommen werden; Angaben gegenüber dem Zoll sollten ausschließlich über den Verteidiger erfolgen.

Praxisbeispiel und Besonderheiten

Beispiel: Ein Gastronom beschäftigt drei Aushilfen, meldet sie nicht zur Sozialversicherung an und zahlt den Lohn bar. Bei einer Prüfung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit werden Personallisten und Kassendaten sichergestellt. Der Schaden bemisst sich nach den vorenthaltenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen; nach § 14 Abs. 2 SGB IV wird der bar gezahlte Lohn als Nettolohn behandelt und auf einen Bruttolohn hochgerechnet (Nettolohnfiktion) – wodurch der strafrechtlich relevante Betrag deutlich höher ausfällt als der ausgezahlte Barlohn.

Eine zentrale Besonderheit ist die Abgrenzung zur Scheinselbstständigkeit: Wird eine vermeintlich selbstständige Honorarkraft tatsächlich wie ein Arbeitnehmer in den Betrieb eingegliedert, kann nachträglich ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis angenommen werden – mit der Folge der Beitragspflicht und der Strafbarkeit nach § 266a StGB. Eine vollständige Nachzahlung der Beiträge kann die Strafe erheblich mildern.

Verwandte Themen: Steuerhinterziehung, Vorenthalten von Arbeitsentgelt, Sozialleistungsbetrug.

Hinweis: Diese Ausführungen sind allgemeiner Natur und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.

Häufig gestellte Fragen

Ist Schwarzarbeit ein einzelner Straftatbestand?

Nein. Sie wird über mehrere Tatbestände verfolgt, vor allem § 266a StGB, § 263 StGB und § 370 AO.

Warum ermittelt der Zoll?

Zuständig ist die Finanzkontrolle Schwarzarbeit; seit 2026 kann sie als kleine Staatsanwaltschaft Verfahren eigenständig führen.

Welche Strafe droht Arbeitgebern?

Nach § 266a StGB Geldstrafe oder bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mehr, daneben Beitrags- und Steuernachforderungen.

Muss ich zur Polizei, wenn ich als Beschuldigter vorgeladen werde?

Einer rein polizeilichen Vorladung müssen Sie als Beschuldigter nicht folgen, und Sie sind nie verpflichtet, sich zur Sache zu äußern. Einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts sollten Sie folgen – schweigen dürfen Sie aber auch dort.

Sollte ich vor der Akteneinsicht aussagen?

In aller Regel nein. Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte lässt sich nicht beurteilen, welche Beweise vorliegen. Eine Einlassung sollte erst nach Akteneinsicht und in Abstimmung mit dem Verteidiger erfolgen.

Kann ein Strafverfahren eingestellt werden?

Ja. Je nach Beweislage kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Nach Akteneinsicht prüfen wir die Möglichkeiten.

Tatvorwurf Schwarzarbeit: Das ist jetzt wichtig

Worauf es beim Vorwurf der Schwarzarbeit ankommt

Beim Vorwurf der Schwarzarbeit treffen häufig mehrere Tatbestände zusammen (§ 266a StGB, Betrug, Steuerhinterziehung). Die Verteidigung prüft, ob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorlag, wie hoch die Beitrags- und Steuerschäden tatsächlich sind und ob Vorsatz und Verjährung gegeben sind. Ermittlungsbehörde ist der Zoll, der seit 2026 als kleine Staatsanwaltschaft eigenständig ermittelt.

Sagen Sie zunächst nichts zur Sache

Als beschuldigte Person sind Sie nie verpflichtet, sich zum Vorwurf zu äußern. Was Sie bei der Polizei sagen, kann gegen Sie verwendet werden. Geben Sie Erklärungen ausschließlich über Ihren Verteidiger ab und erst nach Akteneinsicht.

Akteneinsicht zuerst

Eine tragfähige Verteidigung in einem solchen Verfahren setzt die Kenntnis der Ermittlungsakte voraus. Erst wenn feststeht, welche Beweise vorliegen, lässt sich entscheiden, ob eine Einlassung sinnvoll ist oder Schweigen die bessere Strategie bleibt.

Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung

Nicht jedes Verfahren endet mit einer Hauptverhandlung. Je nach Beweislage und Vorbelastung kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Häufig lässt sich auch ein Strafbefehl ohne öffentliche Verhandlung erreichen.

Rückzahlung, Schadensberechnung und Vorsatz

Bei Sozialleistungsdelikten ist die Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Beträge von der strafrechtlichen Bewertung zu trennen: Der strafrechtliche Schaden umfasst nur den Betrag, der bei korrekten Angaben nicht gezahlt worden wäre. Die Verteidigung prüft die konkrete Mitteilungspflicht, den Vorsatz und die häufig zu hoch angesetzte Schadensberechnung der Behörde. Eine frühzeitige, durchdachte Rückzahlung kann die Strafzumessung und eine Einstellung gegen Auflage positiv beeinflussen.

Was wir nach Akteneinsicht für Sie tun

Wir prüfen die Beweise auf Belastbarkeit und Verwertbarkeit, suchen nach Verfahrensfehlern, entwickeln die Einlassungsstrategie, verhandeln mit der Staatsanwaltschaft über eine Einstellung und vertreten Sie – wenn nötig – in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht oder Landgericht Bonn.

24/7 erreichbar: +49 228 504 463 36

Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Im Strafverfahren hängt die Verteidigungsstrategie wesentlich vom Akteninhalt, dem konkreten Tatvorwurf und der Beweislage ab.

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Rechtsanwalt Philip Bafteh

Verfasst von Rechtsanwalt Philip Bafteh, Strafverteidiger in Bonn. Philip Bafteh veröffentlicht regelmäßig zu strafrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Themen und verteidigt Beschuldigte in Ermittlungs- und Hauptverfahren.

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Zuletzt aktualisiert: Juni 2026

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