- Rechtsgrundlage
- § 264 StGB
- Strafrahmen
- Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren
- Kurzfassung
- Ersch leichung von Subventionen durch falsche oder unvollständige Angaben
Der Vorwurf des Subventionsbetrugs nach § 264 StGB betrifft unrichtige Angaben im Zusammenhang mit der Beantragung von Subventionen. Anders als beim Betrug ist der Tatbestand deutlich vorverlagert. Die folgenden Abschnitte erläutern den Tatvorwurf, die Strafen und die Verteidigung in Bonn.
Worum geht es bei dem Tatvorwurf?
Subventionsbetrug begeht, wer einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Stelle über subventionserhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn vorteilhaft sind.
Anders als beim Betrug ist weder eine Täuschung eines Menschen noch ein tatsächlicher Schaden erforderlich; bereits unrichtige Angaben im Antrag können den Tatbestand erfüllen. Der Tatbestand ist damit deutlich vorverlagert.
Welche Strafe droht?
Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; in besonders schweren Fällen, etwa bei großem Ausmaß, von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Die Höhe der erlangten oder angestrebten Subvention ist für die Strafzumessung von Bedeutung.
Typische Fallkonstellationen
Typisch sind unrichtige Angaben bei der Beantragung von Fördermitteln, Zuschüssen oder Hilfen – etwa im Rahmen von Wirtschaftsförderung oder staatlichen Unterstützungsprogrammen. Häufig beginnen die Verfahren mit Prüfungen der Bewilligungsstellen.
Typische Beweismittel im Ermittlungsverfahren
Maßgeblich sind die Antragsunterlagen, die zugrunde liegenden Geschäftsunterlagen, Kontobewegungen sowie die Feststellungen der Bewilligungs- und Prüfstellen. Die Frage, welche Angaben subventionserheblich waren, ist häufig zentral.
Verteidigungsansätze
Ansatzpunkte sind die Subventionserheblichkeit der Angaben, der Vorsatz oder die Leichtfertigkeit, die Vollständigkeit der Angaben sowie verfahrensrechtliche Gesichtspunkte.
Häufig lässt sich darlegen, dass keine bewusst unrichtigen Angaben gemacht wurden oder dass die beanstandeten Angaben nicht subventionserheblich waren.
Aussage bei der Polizei? Warum Schweigen regelmäßig sinnvoll ist
Als Beschuldigter müssen Sie keine Angaben zur Sache machen, und Ihr Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden. Eine vorschnelle Aussage ohne Kenntnis der Akte legt Sie fest und kann unbeabsichtigt belasten. Sinnvoll ist es, zunächst zu schweigen, die Verteidigung anzeigen zu lassen und erst nach Akteneinsicht über eine Einlassung zu entscheiden.
Einstellung, Strafbefehl oder Hauptverhandlung
Bei überschaubarem Umfang kommen eine Einstellung nach § 153a StPO oder ein Strafbefehl in Betracht. Bei hohen Beträgen ist mit einer Anklage zu rechnen.
Wann ist ein Pflichtverteidiger erforderlich?
Bei einem Verfahren vor dem Landgericht, hohen Beträgen oder komplexer Sachlage kommt die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Betracht.
Was Sie jetzt tun sollten
Beim Subventionsbetrug ist die Subventionserheblichkeit der Angaben entscheidend. Machen Sie keine Angaben zur Sache, schalten Sie frühzeitig einen Verteidiger ein und sichern Sie alle Unterlagen, die für Ihre Verteidigung von Bedeutung sein könnten. Je früher die Verteidigung beginnt, desto größer ist der Spielraum für eine günstige Erledigung. Mehr zum Ablauf auf unserer Seite zum Strafverteidiger in Bonn.
Häufig gestellte Fragen
Ist ein Schaden erforderlich? Nein, der Tatbestand ist vorverlagert; bereits unrichtige subventionserhebliche Angaben genügen.
Genügt Leichtfertigkeit? Auch leichtfertiges Handeln kann erfasst sein; das ist im Einzelfall zu prüfen.
Kann das Verfahren eingestellt werden? Bei überschaubarem Umfang häufig ja.
Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.
Häufig gestellte Fragen
Was ist ein Subventionsbetrug?
Strafbar ist das Machen unrichtiger oder unvollständiger Angaben über subventionserhebliche Tatsachen gegenüber dem Subventionsgeber (§ 264 StGB), etwa bei Förder- oder Coronahilfen.
Worin liegt der Unterschied zum Betrug?
Anders als beim Betrug sind weder ein Vermögensschaden noch eine Bereicherungsabsicht erforderlich; bereits unrichtige Angaben genügen. Auch leichtfertiges Handeln ist strafbar.
Welche Strafe droht?
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mehr.
Muss ich zur Polizei, wenn ich als Beschuldigter vorgeladen werde?
Einer rein polizeilichen Vorladung müssen Sie als Beschuldigter nicht folgen, und Sie sind nie verpflichtet, sich zur Sache zu äußern. Einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts sollten Sie folgen – schweigen dürfen Sie aber auch dort.
Sollte ich vor der Akteneinsicht aussagen?
In aller Regel nein. Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte lässt sich nicht beurteilen, welche Beweise vorliegen. Eine Einlassung sollte erst nach Akteneinsicht und in Abstimmung mit dem Verteidiger erfolgen.
Kann ein Strafverfahren eingestellt werden?
Ja. Je nach Beweislage kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Nach Akteneinsicht prüfen wir die Möglichkeiten.
Vorladung oder Vorwurf wegen Subventionsbetrug? Das ist jetzt wichtig
Sagen Sie zunächst nichts zur Sache
Als beschuldigte Person sind Sie nie verpflichtet, sich zum Vorwurf zu äußern. Was Sie bei der Polizei sagen, kann gegen Sie verwendet werden. Geben Sie Erklärungen ausschließlich über Ihren Verteidiger ab und erst nach Akteneinsicht.
Akteneinsicht zuerst
Eine tragfähige Verteidigung in einem Verfahren wegen Subventionsbetrug setzt die Kenntnis der Ermittlungsakte voraus. Erst wenn feststeht, welche Beweise vorliegen, lässt sich entscheiden, ob eine Einlassung sinnvoll ist oder Schweigen die bessere Strategie bleibt.
Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung
Nicht jedes Verfahren endet mit einer Hauptverhandlung. Je nach Beweislage und Vorbelastung kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Häufig lässt sich auch ein Strafbefehl ohne öffentliche Verhandlung erreichen.
Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung
Bei vielen Delikten kann ein Täter-Opfer-Ausgleich oder die Wiedergutmachung des Schadens (§ 46a StGB) die Strafe erheblich mildern oder eine Einstellung ermöglichen. Ob das in Ihrem Fall sinnvoll ist, klären wir nach Aktenlage.
Was wir nach Akteneinsicht für Sie tun
Wir prüfen die Beweise auf Belastbarkeit und Verwertbarkeit, suchen nach Verfahrensfehlern, entwickeln die Einlassungsstrategie, verhandeln mit der Staatsanwaltschaft über eine Einstellung und vertreten Sie – wenn nötig – in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht oder Landgericht Bonn.
24/7 erreichbar: +49 228 504 463 36
Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Im Strafverfahren hängt die Verteidigungsstrategie wesentlich vom Akteninhalt, dem konkreten Tatvorwurf und der Beweislage ab.
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Verfasst von Rechtsanwalt Philip Bafteh, Strafverteidiger in Bonn. Philip Bafteh veröffentlicht regelmäßig zu strafrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Themen und verteidigt Beschuldigte in Ermittlungs- und Hauptverfahren.
Mehr zur Person →Zuletzt aktualisiert: Juni 2026
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