- Rechtsgrundlage
- § 283 StGB
- Strafrahmen
- Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
- Kurzfassung
- Beiseiteschaffen von Vermögensbestandteilen oder Verschleiern der Vermögensverhältnisse bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit
Beim Vorwurf des Bankrotts nach § 283 StGB geht es regelmäßig um den Umgang mit Vermögenswerten, Buchführung, Gläubigerinteressen und wirtschaftliche Krisensituationen. Beschuldigte sollten vor einer Aussage prüfen lassen, welche konkrete Tathandlung ihnen vorgeworfen wird und ob Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung oder eine Verletzung von Buchführungspflichten tragfähig belegt sind. Rechtsanwalt Philip Bafteh verteidigt Beschuldigte in Bonn, Köln und bundesweit in Ermittlungsverfahren und Hauptverhandlungen wegen Bankrotts.
Worum geht es bei dem Tatvorwurf?
Bankrott begeht, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit Bestandteile seines Vermögens beiseiteschafft, verheimlicht, zerstört oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise mindert, oder wer Handelsbücher nicht oder mangelhaft führt.
Der Tatbestand schützt die Gläubigergesamtheit. Häufig steht der Bankrott im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Insolvenzverschleppung.
Welche Strafe droht?
Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; in besonders schweren Fällen ist er höher.
Die Höhe des den Gläubigern entstandenen Schadens ist für die Strafzumessung von Bedeutung.
Typische Fallkonstellationen
Typisch sind Vorwürfe gegen Geschäftsführer oder Selbstständige im Vorfeld oder im Verlauf einer Insolvenz – etwa Vermögensverschiebungen, fehlende Buchführung oder die Verschleierung von Vermögenswerten.
Typische Beweismittel im Ermittlungsverfahren
Maßgeblich sind die Buchführung, Jahresabschlüsse, Kontobewegungen, Verträge sowie die Feststellungen des Insolvenzverwalters und gegebenenfalls Sachverständigengutachten. Die wirtschaftliche Lage zum maßgeblichen Zeitpunkt ist zentral.
Verteidigungsansätze
Ansatzpunkte sind der Eintritt von Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit und der maßgebliche Zeitpunkt, die Zuordnung der Handlungen, der Vorsatz sowie die Abgrenzung zu zulässigen wirtschaftlichen Maßnahmen.
Die genaue Bestimmung der Krise eröffnet häufig Verteidigungsspielräume, etwa wenn die beanstandeten Handlungen vor Eintritt der Krise erfolgten.
Einstellung, Strafbefehl oder Hauptverhandlung
Bei überschaubarem Umfang kommen eine Einstellung nach § 153a StPO oder ein Strafbefehl in Betracht. Bei hohen Schäden ist mit einer Anklage zu rechnen.
Wann ist ein Pflichtverteidiger erforderlich?
Bei einem Verfahren vor dem Landgericht, hohen Schäden oder komplexer Sachlage kommt die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Betracht.
Was Sie jetzt tun sollten
Im Insolvenzstrafrecht ist der Zeitpunkt der Krise entscheidend. Machen Sie keine Angaben zur Sache, schalten Sie frühzeitig einen Verteidiger ein und sichern Sie alle Unterlagen, die für Ihre Verteidigung von Bedeutung sein könnten. Je früher die Verteidigung beginnt, desto größer ist der Spielraum für eine günstige Erledigung. Mehr zum Ablauf auf unserer Seite zum Strafverteidiger in Bonn.
Häufig gestellte Fragen
Ab wann ist Vermögensverschiebung strafbar? Maßgeblich ist, ob bereits Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit drohte oder eingetreten war.
Spielt die Buchführung eine Rolle? Ja, auch das Nichtführen oder mangelhafte Führen der Handelsbücher kann erfasst sein.
Kann das Verfahren eingestellt werden? Bei überschaubarem Umfang häufig ja.
Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.
Bankrott nach Konstellation
Beiseiteschaffen von Vermögen
Verkäufe an Angehörige, Entnahmen oder Verschiebungen in der Krise stehen im Zentrum vieler Verfahren. Ob ein Geschäft noch ordnungsgemäßer Wirtschaft entsprach, ist die entscheidende Wertungsfrage.
Buchführungs- und Bilanzdelikte
Nicht geführte Bücher und nicht erstellte Bilanzen (§ 283 Abs. 1 Nr. 5–7 StGB) sind die am leichtesten nachweisbaren Varianten – hier geht es vor allem um Verantwortlichkeit, Krisenzeitpunkt und Entschuldbarkeit.
Krisenzeitpunkt
Alle Tathandlungen setzen die wirtschaftliche Krise voraus. Lässt sich Überschuldung oder (drohende) Zahlungsunfähigkeit für den Handlungszeitpunkt nicht sicher feststellen, entfällt der Vorwurf – die Schnittstelle zur Insolvenzverschleppung.
Gläubiger- und Schuldnerbegünstigung
Die Nebentatbestände der §§ 283c, 283d StGB betreffen die bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger – mit milderen Strafrahmen und eigenen Verteidigungslinien.
Objektive Strafbarkeitsbedingung
Bestraft wird nur bei Zahlungseinstellung oder Eröffnung bzw. Ablehnung des Insolvenzverfahrens – auch dieses oft übersehene Erfordernis lohnt die Prüfung.
Tatvorwurf Bankrott: Das ist jetzt wichtig
Sagen Sie zunächst nichts zur Sache
Als beschuldigte Person sind Sie nie verpflichtet, sich zum Vorwurf zu äußern. Was Sie bei der Polizei sagen, kann gegen Sie verwendet werden. Geben Sie Erklärungen ausschließlich über Ihren Verteidiger ab und erst nach Akteneinsicht.
Akteneinsicht zuerst
Eine tragfähige Verteidigung in einem solchen Verfahren setzt die Kenntnis der Ermittlungsakte voraus. Erst wenn feststeht, welche Beweise vorliegen, lässt sich entscheiden, ob eine Einlassung sinnvoll ist oder Schweigen die bessere Strategie bleibt.
Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung
Nicht jedes Verfahren endet mit einer Hauptverhandlung. Je nach Beweislage und Vorbelastung kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Häufig lässt sich auch ein Strafbefehl ohne öffentliche Verhandlung erreichen.
Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung
Bei vielen Delikten kann ein Täter-Opfer-Ausgleich oder die Wiedergutmachung des Schadens (§ 46a StGB) die Strafe erheblich mildern oder eine Einstellung ermöglichen. Ob das in Ihrem Fall sinnvoll ist, klären wir nach Aktenlage.
Was wir nach Akteneinsicht für Sie tun
Wir prüfen die Beweise auf Belastbarkeit und Verwertbarkeit, suchen nach Verfahrensfehlern, entwickeln die Einlassungsstrategie, verhandeln mit der Staatsanwaltschaft über eine Einstellung und vertreten Sie – wenn nötig – in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht oder Landgericht Bonn.
24/7 erreichbar: +49 228 504 463 36
Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Im Strafverfahren hängt die Verteidigungsstrategie wesentlich vom Akteninhalt, dem konkreten Tatvorwurf und der Beweislage ab.
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Verfasst von Rechtsanwalt Philip Bafteh, Strafverteidiger in Bonn. Philip Bafteh veröffentlicht regelmäßig zu strafrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Themen und verteidigt Beschuldigte in Ermittlungs- und Hauptverfahren.
Mehr zur Person →Zuletzt aktualisiert: Juli 2026
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