Strafverteidigung bei Bankrott in Bonn

Rechtsgrundlage
§ 283 StGB
Strafrahmen
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
Kurzfassung
Beiseiteschaffen von Vermögensbestandteilen oder Verschleiern der Vermögensverhältnisse bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit

Der Vorwurf des Bankrotts nach § 283 StGB gehört zum Insolvenzstrafrecht und betrifft den Umgang mit Vermögen in der wirtschaftlichen Krise. Die folgenden Abschnitte erläutern den Tatvorwurf, die Strafen und die Verteidigung in Bonn.

Worum geht es bei dem Tatvorwurf?

Bankrott begeht, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit Bestandteile seines Vermögens beiseiteschafft, verheimlicht, zerstört oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise mindert, oder wer Handelsbücher nicht oder mangelhaft führt.

Der Tatbestand schützt die Gläubigergesamtheit. Häufig steht der Bankrott im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Insolvenzverschleppung.

Welche Strafe droht?

Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; in besonders schweren Fällen ist er höher.

Die Höhe des den Gläubigern entstandenen Schadens ist für die Strafzumessung von Bedeutung.

Typische Fallkonstellationen

Typisch sind Vorwürfe gegen Geschäftsführer oder Selbstständige im Vorfeld oder im Verlauf einer Insolvenz – etwa Vermögensverschiebungen, fehlende Buchführung oder die Verschleierung von Vermögenswerten.

Typische Beweismittel im Ermittlungsverfahren

Maßgeblich sind die Buchführung, Jahresabschlüsse, Kontobewegungen, Verträge sowie die Feststellungen des Insolvenzverwalters und gegebenenfalls Sachverständigengutachten. Die wirtschaftliche Lage zum maßgeblichen Zeitpunkt ist zentral.

Verteidigungsansätze

Ansatzpunkte sind der Eintritt von Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit und der maßgebliche Zeitpunkt, die Zuordnung der Handlungen, der Vorsatz sowie die Abgrenzung zu zulässigen wirtschaftlichen Maßnahmen.

Die genaue Bestimmung der Krise eröffnet häufig Verteidigungsspielräume, etwa wenn die beanstandeten Handlungen vor Eintritt der Krise erfolgten.

Aussage bei der Polizei? Warum Schweigen regelmäßig sinnvoll ist

Als Beschuldigter müssen Sie keine Angaben zur Sache machen, und Ihr Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden. Eine vorschnelle Aussage ohne Kenntnis der Akte legt Sie fest und kann unbeabsichtigt belasten. Sinnvoll ist es, zunächst zu schweigen, die Verteidigung anzeigen zu lassen und erst nach Akteneinsicht über eine Einlassung zu entscheiden.

Einstellung, Strafbefehl oder Hauptverhandlung

Bei überschaubarem Umfang kommen eine Einstellung nach § 153a StPO oder ein Strafbefehl in Betracht. Bei hohen Schäden ist mit einer Anklage zu rechnen.

Wann ist ein Pflichtverteidiger erforderlich?

Bei einem Verfahren vor dem Landgericht, hohen Schäden oder komplexer Sachlage kommt die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Betracht.

Was Sie jetzt tun sollten

Im Insolvenzstrafrecht ist der Zeitpunkt der Krise entscheidend. Machen Sie keine Angaben zur Sache, schalten Sie frühzeitig einen Verteidiger ein und sichern Sie alle Unterlagen, die für Ihre Verteidigung von Bedeutung sein könnten. Je früher die Verteidigung beginnt, desto größer ist der Spielraum für eine günstige Erledigung. Mehr zum Ablauf auf unserer Seite zum Strafverteidiger in Bonn.

Häufig gestellte Fragen

Ab wann ist Vermögensverschiebung strafbar? Maßgeblich ist, ob bereits Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit drohte oder eingetreten war.

Spielt die Buchführung eine Rolle? Ja, auch das Nichtführen oder mangelhafte Führen der Handelsbücher kann erfasst sein.

Kann das Verfahren eingestellt werden? Bei überschaubarem Umfang häufig ja.

Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.

Häufig gestellte Fragen

Was ist Bankrott?

Nach § 283 StGB ist bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung unter anderem das Beiseiteschaffen von Vermögen, eine falsche Buchführung oder das Verschleiern der wirtschaftlichen Lage strafbar.

Welche Verteidigungsansätze gibt es?

Entscheidend sind der Zeitpunkt der Krise, die Abgrenzung von Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie die Kausalität. Der Tatbestand ist eng mit dem Insolvenzrecht verzahnt.

Welche Strafe droht?

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mehr.

Muss ich zur Polizei, wenn ich als Beschuldigter vorgeladen werde?

Einer rein polizeilichen Vorladung müssen Sie als Beschuldigter nicht folgen, und Sie sind nie verpflichtet, sich zur Sache zu äußern. Einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts sollten Sie folgen – schweigen dürfen Sie aber auch dort.

Sollte ich vor der Akteneinsicht aussagen?

In aller Regel nein. Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte lässt sich nicht beurteilen, welche Beweise vorliegen. Eine Einlassung sollte erst nach Akteneinsicht und in Abstimmung mit dem Verteidiger erfolgen.

Kann ein Strafverfahren eingestellt werden?

Ja. Je nach Beweislage kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Nach Akteneinsicht prüfen wir die Möglichkeiten.

Vorladung oder Vorwurf wegen Bankrott? Das ist jetzt wichtig

Sagen Sie zunächst nichts zur Sache

Als beschuldigte Person sind Sie nie verpflichtet, sich zum Vorwurf zu äußern. Was Sie bei der Polizei sagen, kann gegen Sie verwendet werden. Geben Sie Erklärungen ausschließlich über Ihren Verteidiger ab und erst nach Akteneinsicht.

Akteneinsicht zuerst

Eine tragfähige Verteidigung in einem Verfahren wegen Bankrott setzt die Kenntnis der Ermittlungsakte voraus. Erst wenn feststeht, welche Beweise vorliegen, lässt sich entscheiden, ob eine Einlassung sinnvoll ist oder Schweigen die bessere Strategie bleibt.

Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung

Nicht jedes Verfahren endet mit einer Hauptverhandlung. Je nach Beweislage und Vorbelastung kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Häufig lässt sich auch ein Strafbefehl ohne öffentliche Verhandlung erreichen.

Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung

Bei vielen Delikten kann ein Täter-Opfer-Ausgleich oder die Wiedergutmachung des Schadens (§ 46a StGB) die Strafe erheblich mildern oder eine Einstellung ermöglichen. Ob das in Ihrem Fall sinnvoll ist, klären wir nach Aktenlage.

Was wir nach Akteneinsicht für Sie tun

Wir prüfen die Beweise auf Belastbarkeit und Verwertbarkeit, suchen nach Verfahrensfehlern, entwickeln die Einlassungsstrategie, verhandeln mit der Staatsanwaltschaft über eine Einstellung und vertreten Sie – wenn nötig – in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht oder Landgericht Bonn.

24/7 erreichbar: +49 228 504 463 36

Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Im Strafverfahren hängt die Verteidigungsstrategie wesentlich vom Akteninhalt, dem konkreten Tatvorwurf und der Beweislage ab.

Weiterführende Themen

Verwandte Delikte: zur Deliktübersicht

Typische Verfahrenssituationen: Vorladung, Strafbefehl, Durchsuchung, Untersuchungshaft

Lokale Verteidigung: Strafverteidiger Bonn, Köln, Pflichtverteidiger Bonn

Warum BAFTEH Strafverteidigung?

  • Direkter Kontakt zum Verteidiger – ohne Umwege
  • Rund um die Uhr erreichbar – auch nachts und am Wochenende
  • Schnelle Akteneinsicht und klare Verteidigungsstrategie
  • Schwerpunkt ausschließlich im Strafrecht
  • Verteidigung in Bonn, Köln und der gesamten Region
Rechtsanwalt Philip Bafteh

Verfasst von Rechtsanwalt Philip Bafteh, Strafverteidiger in Bonn. Philip Bafteh veröffentlicht regelmäßig zu strafrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Themen und verteidigt Beschuldigte in Ermittlungs- und Hauptverfahren.

Mehr zur Person →

Zuletzt aktualisiert: Juni 2026

Kostenfreie Ersteinschätzung

Sie haben eine Vorladung erhalten oder es wird gegen Sie ermittelt? Rufen Sie uns an – die erste Einschätzung am Telefon ist bis zu 10 Minuten kostenfrei.

+49 228 504 463 36