- Rechtsgrundlage
- § 370 AO
- Strafrahmen
- Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren
- Kurzfassung
- Vorsätzliche Verkürzung von Steuern durch falsche oder unvollständige Angaben
Der Vorwurf der Steuerhinterziehung nach § 370 AO betrifft unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber den Finanzbehörden. Verfahren werden häufig von spezialisierten Stellen geführt und sind eng mit dem Steuerrecht verzahnt. Die folgenden Abschnitte erläutern den Tatvorwurf, die Strafen und die Verteidigung in Bonn.
Worum geht es bei dem Tatvorwurf?
Steuerhinterziehung begeht, wer den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder pflichtwidrig Angaben unterlässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
Erfasst sind sowohl aktives Tun als auch das pflichtwidrige Unterlassen, etwa die Nichtabgabe von Erklärungen. Der Tatbestand schützt das Interesse des Staates am rechtzeitigen und vollständigen Steueraufkommen.
Welche Strafe droht?
Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; in besonders schweren Fällen, insbesondere bei einer Steuerverkürzung großen Ausmaßes, von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Die Höhe der verkürzten Steuer ist für die Strafzumessung maßgeblich. Ab bestimmten Beträgen kommt eine Aussetzung zur Bewährung nur noch unter besonderen Umständen in Betracht.
Die Selbstanzeige
Eine Besonderheit des Steuerstrafrechts ist die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO. Wer rechtzeitig und vollständig alle unrichtigen Angaben berichtigt und die hinterzogenen Steuern nachzahlt, kann unter bestimmten Voraussetzungen Straffreiheit erlangen. Die Anforderungen sind allerdings streng und sollten sorgfältig anwaltlich geprüft werden.
Typische Fallkonstellationen
Typisch sind unrichtige Angaben in Einkommen-, Umsatz- oder Gewerbesteuererklärungen, nicht erklärte Einkünfte oder die Nichtabgabe von Erklärungen. Häufig beginnt das Verfahren mit Erkenntnissen aus einer Betriebsprüfung oder mit Kontrollmitteilungen.
Verteidigungsansätze
Ansatzpunkte sind die Höhe der tatsächlichen Steuerverkürzung, der Vorsatz, die Abgrenzung zur leichtfertigen Steuerverkürzung sowie verfahrensrechtliche Gesichtspunkte.
Eine besondere Rolle spielen die Voraussetzungen einer wirksamen Selbstanzeige. Häufig lässt sich auch die von der Finanzbehörde angenommene Verkürzungshöhe in Frage stellen.
Einstellung, Strafbefehl oder Hauptverhandlung
Bei überschaubaren Beträgen kommen eine Einstellung nach § 153a StPO oder ein Strafbefehl in Betracht. Bei höheren Verkürzungen ist mit einer Anklage zu rechnen; häufig ist die Straf- und Bußgeldsachenstelle beteiligt.
Wann ist ein Pflichtverteidiger erforderlich?
Bei einem Verfahren vor dem Landgericht, hohen Verkürzungsbeträgen oder besonders komplexer Sachlage kommt die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Betracht.
Was Sie jetzt tun sollten
Im Steuerstrafrecht sind frühe Weichenstellungen besonders wichtig. Machen Sie keine Angaben zur Sache, schalten Sie frühzeitig einen Verteidiger ein und sichern Sie alle Unterlagen, die für Ihre Verteidigung von Bedeutung sein könnten. Je früher die Verteidigung beginnt, desto größer ist der Spielraum für eine günstige Erledigung. Mehr zum Ablauf auf unserer Seite zum Strafverteidiger in Bonn.
Häufig gestellte Fragen
Kann ich durch eine Selbstanzeige straffrei werden? Unter bestimmten, strengen Voraussetzungen ja – das sollte vorab sorgfältig geprüft werden.
Was ist der Unterschied zur leichtfertigen Steuerverkürzung? Diese ist eine Ordnungswidrigkeit und setzt nur Leichtfertigkeit statt Vorsatz voraus.
Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.
Typische Fallgruppen bei der Steuerhinterziehung (§ 370 AO)
Steuerstrafverfahren reichen von vergessenen Einkünften bis zu komplexen Umsatzsteuerfällen. Hinterziehungsbetrag und Selbstanzeige bestimmen maßgeblich den Ausgang.
Selbstanzeige
Eine wirksame Selbstanzeige nach § 371 AO kann Straffreiheit bringen – allerdings nur bei vollständiger Nacherklärung und solange kein Sperrgrund (etwa Tatentdeckung oder Prüfungsanordnung) vorliegt. Eine misslungene Selbstanzeige kann die Lage verschlechtern; anwaltliche Begleitung ist hier unerlässlich.
Hinterziehungsbetrag und Strafzumessung
Die Höhe des Hinterziehungsbetrags prägt die Strafzumessung erheblich. Bei hohen Beträgen rückt eine Freiheitsstrafe näher; zugleich bestehen Gestaltungsspielräume über Nachzahlung und Aufklärung.
Schätzung und Umsatzsteuer
Oft beruht der Vorwurf auf einer Schätzung der Finanzbehörde. Diese Schätzungsgrundlagen lassen sich häufig angreifen – ein wichtiger Ansatzpunkt der Verteidigung.
Verwandtes Thema: Schwarzarbeit.
Hinweis: Diese Ausführungen sind allgemeiner Natur und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
Steuerhinterziehung nach Konstellation
Nicht erklärte Einnahmen
Bareinnahmen, Vermietung, Kapitalerträge oder Auslandskonten: Der Klassiker beginnt oft mit einem Kontrollmitteilungs- oder Anzeigenverdacht. Die Steuerberechnung der Fahndung ist regelmäßig überprüfungsbedürftig.
Schätzungen der Steuerfahndung
Bei lückenhafter Buchführung wird hinzugeschätzt – teils drastisch. Schätzmethoden und Sicherheitszuschläge sind angreifbar; jede Reduzierung wirkt direkt auf den Strafrahmen.
Umsatzsteuer und Karussellverdacht
Innergemeinschaftliche Lieferketten bergen das Risiko, unwissentlich in betrügerische Ketten einbezogen zu werden. Das „Kennenmüssen“ ist hier die alles entscheidende Frage.
Schwellenwerte und Strafmaß
Die Rechtsprechung orientiert sich an Betragsstufen: ab 50.000 Euro gilt ein großes Ausmaß, ab Millionenbeträgen sind Bewährungsstrafen die Ausnahme. Die exakte Verkürzungsberechnung ist daher Kernverteidigung.
Selbstanzeige
Die strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 AO) bleibt möglich, solange die Tat nicht entdeckt ist – sie muss aber vollständig sein; eine verunglückte Selbstanzeige verschärft die Lage. Niemals ohne spezialisierte Beratung.
Durchsuchung durch die Steuerfahndung
Bei Durchsuchungen gilt: Ruhe bewahren, nichts erklären, Unterlagenliste fertigen – und sofort anwaltliche Hilfe: Verhalten bei der Durchsuchung.
Noch kein Verfahren eingeleitet? Dann kann die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO der bessere Weg sein – Voraussetzungen, Sperrgründe und Ablauf erklären wir hier: Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung.
Tatvorwurf Steuerhinterziehung: Das ist jetzt wichtig
Sagen Sie zunächst nichts zur Sache
Als beschuldigte Person sind Sie nie verpflichtet, sich zum Vorwurf zu äußern. Was Sie bei der Polizei sagen, kann gegen Sie verwendet werden. Geben Sie Erklärungen ausschließlich über Ihren Verteidiger ab und erst nach Akteneinsicht.
Akteneinsicht zuerst
Eine tragfähige Verteidigung in einem solchen Verfahren setzt die Kenntnis der Ermittlungsakte voraus. Erst wenn feststeht, welche Beweise vorliegen, lässt sich entscheiden, ob eine Einlassung sinnvoll ist oder Schweigen die bessere Strategie bleibt.
Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung
Nicht jedes Verfahren endet mit einer Hauptverhandlung. Je nach Beweislage und Vorbelastung kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Häufig lässt sich auch ein Strafbefehl ohne öffentliche Verhandlung erreichen.
Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung
Bei vielen Delikten kann ein Täter-Opfer-Ausgleich oder die Wiedergutmachung des Schadens (§ 46a StGB) die Strafe erheblich mildern oder eine Einstellung ermöglichen. Ob das in Ihrem Fall sinnvoll ist, klären wir nach Aktenlage.
Was wir nach Akteneinsicht für Sie tun
Wir prüfen die Beweise auf Belastbarkeit und Verwertbarkeit, suchen nach Verfahrensfehlern, entwickeln die Einlassungsstrategie, verhandeln mit der Staatsanwaltschaft über eine Einstellung und vertreten Sie – wenn nötig – in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht oder Landgericht Bonn.
24/7 erreichbar: +49 228 504 463 36
Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Im Strafverfahren hängt die Verteidigungsstrategie wesentlich vom Akteninhalt, dem konkreten Tatvorwurf und der Beweislage ab.
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Verfasst von Rechtsanwalt Philip Bafteh, Strafverteidiger in Bonn. Philip Bafteh veröffentlicht regelmäßig zu strafrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Themen und verteidigt Beschuldigte in Ermittlungs- und Hauptverfahren.
Mehr zur Person →Zuletzt aktualisiert: Juni 2026
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