Strafverteidigung bei Insolvenzverschleppung in Bonn

Rechtsgrundlage
§ 15a InsO
Strafrahmen
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
Kurzfassung
Verspätete oder unterlassene Stellung eines Insolvenzantrags

Der Vorwurf der Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO betrifft das nicht rechtzeitige Stellen eines Insolvenzantrags durch die Geschäftsleitung. Die folgenden Abschnitte erläutern den Tatvorwurf, die Strafen und die Verteidigung in Bonn.

Worum geht es bei dem Tatvorwurf?

Insolvenzverschleppung begeht, wer als Mitglied des Vertretungsorgans einer juristischen Person – etwa als Geschäftsführer einer GmbH – bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Insolvenzantrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt.

Das Gesetz sieht hierfür eine bestimmte Höchstfrist vor. Der Tatbestand schützt die Gläubiger vor einer Vertiefung der Insolvenz.

Welche Strafe droht?

Der Strafrahmen reicht bei vorsätzlicher Begehung bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; die fahrlässige Insolvenzverschleppung ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht.

Häufig steht der Vorwurf im Zusammenhang mit weiteren Insolvenzdelikten wie dem Bankrott.

Typische Fallkonstellationen

Typisch sind Vorwürfe gegen Geschäftsführer, die trotz eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung den Geschäftsbetrieb fortführen, ohne rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen.

Typische Beweismittel im Ermittlungsverfahren

Maßgeblich sind Jahresabschlüsse, Liquiditäts- und Überschuldungsstatus, Kontobewegungen, die Buchführung sowie die Feststellungen des Insolvenzverwalters und Sachverständigengutachten. Der Zeitpunkt des Eintritts der Insolvenzreife ist zentral.

Verteidigungsansätze

Ansatzpunkte sind der genaue Zeitpunkt des Eintritts von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, die Einhaltung der Antragsfrist, die Abgrenzung von Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie die Frage einer positiven Fortführungsprognose.

Die Bestimmung der Insolvenzreife ist häufig der entscheidende Punkt und lässt sich mit sachverständiger Unterstützung in Frage stellen.

Aussage bei der Polizei? Warum Schweigen regelmäßig sinnvoll ist

Als Beschuldigter müssen Sie keine Angaben zur Sache machen, und Ihr Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden. Eine vorschnelle Aussage ohne Kenntnis der Akte legt Sie fest und kann unbeabsichtigt belasten. Sinnvoll ist es, zunächst zu schweigen, die Verteidigung anzeigen zu lassen und erst nach Akteneinsicht über eine Einlassung zu entscheiden.

Einstellung, Strafbefehl oder Hauptverhandlung

Bei überschaubarem Umfang kommen eine Einstellung nach § 153a StPO oder ein Strafbefehl in Betracht. Bei erheblichen Gläubigerschäden ist mit einer Anklage zu rechnen.

Wann ist ein Pflichtverteidiger erforderlich?

Bei einem Verfahren vor dem Landgericht oder besonders komplexer Sachlage kommt die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Betracht.

Was Sie jetzt tun sollten

Im Insolvenzstrafrecht ist der Zeitpunkt der Insolvenzreife entscheidend. Machen Sie keine Angaben zur Sache, schalten Sie frühzeitig einen Verteidiger ein und sichern Sie alle Unterlagen, die für Ihre Verteidigung von Bedeutung sein könnten. Je früher die Verteidigung beginnt, desto größer ist der Spielraum für eine günstige Erledigung. Mehr zum Ablauf auf unserer Seite zum Strafverteidiger in Bonn.

Häufig gestellte Fragen

Ab wann muss ich Insolvenzantrag stellen? Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung innerhalb der gesetzlichen Höchstfrist.

Ist auch fahrlässiges Handeln strafbar? Ja, mit milderem Strafrahmen.

Lässt sich der Zeitpunkt der Insolvenzreife angreifen? Häufig ja, mit sachverständiger Unterstützung.

Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.

Häufig gestellte Fragen

Was ist Insolvenzverschleppung?

Strafbar ist die nicht rechtzeitige Stellung des Insolvenzantrags durch Geschäftsführer oder Vorstand bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (§ 15a InsO).

Welche Frist gilt?

Der Antrag ist ohne schuldhaftes Zögern zu stellen, spätestens binnen drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und binnen sechs Wochen bei Überschuldung.

Welche Strafe droht?

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; auch die fahrlässige Begehung ist strafbar. Die Verteidigung setzt am genauen Zeitpunkt der Krise und an der Fortführungsprognose an.

Muss ich zur Polizei, wenn ich als Beschuldigter vorgeladen werde?

Einer rein polizeilichen Vorladung müssen Sie als Beschuldigter nicht folgen, und Sie sind nie verpflichtet, sich zur Sache zu äußern. Einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts sollten Sie folgen – schweigen dürfen Sie aber auch dort.

Sollte ich vor der Akteneinsicht aussagen?

In aller Regel nein. Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte lässt sich nicht beurteilen, welche Beweise vorliegen. Eine Einlassung sollte erst nach Akteneinsicht und in Abstimmung mit dem Verteidiger erfolgen.

Kann ein Strafverfahren eingestellt werden?

Ja. Je nach Beweislage kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Nach Akteneinsicht prüfen wir die Möglichkeiten.

Vorladung oder Vorwurf wegen Insolvenzverschleppung? Das ist jetzt wichtig

Sagen Sie zunächst nichts zur Sache

Als beschuldigte Person sind Sie nie verpflichtet, sich zum Vorwurf zu äußern. Was Sie bei der Polizei sagen, kann gegen Sie verwendet werden. Geben Sie Erklärungen ausschließlich über Ihren Verteidiger ab und erst nach Akteneinsicht.

Akteneinsicht zuerst

Eine tragfähige Verteidigung in einem Verfahren wegen Insolvenzverschleppung setzt die Kenntnis der Ermittlungsakte voraus. Erst wenn feststeht, welche Beweise vorliegen, lässt sich entscheiden, ob eine Einlassung sinnvoll ist oder Schweigen die bessere Strategie bleibt.

Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung

Nicht jedes Verfahren endet mit einer Hauptverhandlung. Je nach Beweislage und Vorbelastung kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Häufig lässt sich auch ein Strafbefehl ohne öffentliche Verhandlung erreichen.

Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung

Bei vielen Delikten kann ein Täter-Opfer-Ausgleich oder die Wiedergutmachung des Schadens (§ 46a StGB) die Strafe erheblich mildern oder eine Einstellung ermöglichen. Ob das in Ihrem Fall sinnvoll ist, klären wir nach Aktenlage.

Was wir nach Akteneinsicht für Sie tun

Wir prüfen die Beweise auf Belastbarkeit und Verwertbarkeit, suchen nach Verfahrensfehlern, entwickeln die Einlassungsstrategie, verhandeln mit der Staatsanwaltschaft über eine Einstellung und vertreten Sie – wenn nötig – in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht oder Landgericht Bonn.

24/7 erreichbar: +49 228 504 463 36

Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Im Strafverfahren hängt die Verteidigungsstrategie wesentlich vom Akteninhalt, dem konkreten Tatvorwurf und der Beweislage ab.

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Rechtsanwalt Philip Bafteh

Verfasst von Rechtsanwalt Philip Bafteh, Strafverteidiger in Bonn. Philip Bafteh veröffentlicht regelmäßig zu strafrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Themen und verteidigt Beschuldigte in Ermittlungs- und Hauptverfahren.

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Zuletzt aktualisiert: Juni 2026

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