Strafverteidigung bei Insolvenzverschleppung in Bonn

Rechtsgrundlage
§ 15a InsO
Strafrahmen
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
Kurzfassung
Verspätete oder unterlassene Stellung eines Insolvenzantrags

Beim Vorwurf der Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO steht im Mittelpunkt, ab wann Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorlag und ob der Insolvenzantrag rechtzeitig gestellt wurde. Beschuldigte Geschäftsführer sollten vor einer Aussage prüfen lassen, auf welche Liquiditäts- und Stichtagsbetrachtung die Ermittlungsbehörden ihre Annahmen stützen. Rechtsanwalt Philip Bafteh verteidigt Beschuldigte in Bonn, Köln und bundesweit in Wirtschaftsstrafverfahren.

Worum geht es bei dem Tatvorwurf?

Insolvenzverschleppung begeht, wer als Mitglied des Vertretungsorgans einer juristischen Person – etwa als Geschäftsführer einer GmbH – bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Insolvenzantrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt.

Das Gesetz sieht hierfür eine bestimmte Höchstfrist vor. Der Tatbestand schützt die Gläubiger vor einer Vertiefung der Insolvenz.

Welche Strafe droht?

Der Strafrahmen reicht bei vorsätzlicher Begehung bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; die fahrlässige Insolvenzverschleppung ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht.

Häufig steht der Vorwurf im Zusammenhang mit weiteren Insolvenzdelikten wie dem Bankrott.

Typische Fallkonstellationen

Typisch sind Vorwürfe gegen Geschäftsführer, die trotz eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung den Geschäftsbetrieb fortführen, ohne rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen.

Typische Beweismittel im Ermittlungsverfahren

Maßgeblich sind Jahresabschlüsse, Liquiditäts- und Überschuldungsstatus, Kontobewegungen, die Buchführung sowie die Feststellungen des Insolvenzverwalters und Sachverständigengutachten. Der Zeitpunkt des Eintritts der Insolvenzreife ist zentral.

Verteidigungsansätze

Ansatzpunkte sind der genaue Zeitpunkt des Eintritts von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, die Einhaltung der Antragsfrist, die Abgrenzung von Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie die Frage einer positiven Fortführungsprognose.

Die Bestimmung der Insolvenzreife ist häufig der entscheidende Punkt und lässt sich mit sachverständiger Unterstützung in Frage stellen.

Einstellung, Strafbefehl oder Hauptverhandlung

Bei überschaubarem Umfang kommen eine Einstellung nach § 153a StPO oder ein Strafbefehl in Betracht. Bei erheblichen Gläubigerschäden ist mit einer Anklage zu rechnen.

Wann ist ein Pflichtverteidiger erforderlich?

Bei einem Verfahren vor dem Landgericht oder besonders komplexer Sachlage kommt die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Betracht.

Was Sie jetzt tun sollten

Im Insolvenzstrafrecht ist der Zeitpunkt der Insolvenzreife entscheidend. Machen Sie keine Angaben zur Sache, schalten Sie frühzeitig einen Verteidiger ein und sichern Sie alle Unterlagen, die für Ihre Verteidigung von Bedeutung sein könnten. Je früher die Verteidigung beginnt, desto größer ist der Spielraum für eine günstige Erledigung. Mehr zum Ablauf auf unserer Seite zum Strafverteidiger in Bonn.

Häufig gestellte Fragen

Ab wann muss ich Insolvenzantrag stellen? Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung innerhalb der gesetzlichen Höchstfrist.

Ist auch fahrlässiges Handeln strafbar? Ja, mit milderem Strafrahmen.

Lässt sich der Zeitpunkt der Insolvenzreife angreifen? Häufig ja, mit sachverständiger Unterstützung.

Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.

Insolvenzverschleppung nach Konstellation

Wann lag Zahlungsunfähigkeit vor?

Der Dreh- und Angelpunkt: Zahlungsunfähigkeit erfordert eine Liquiditätslücke von regelmäßig mindestens zehn Prozent über drei Wochen – eine bloße Zahlungsstockung genügt nicht. Die Stichtagsberechnung der Ermittler ist fast immer überprüfungsbedürftig.

Überschuldung und Fortbestehensprognose

Bei der Überschuldung rettet eine positive Fortbestehensprognose – Finanzpläne, Zusagen von Gesellschaftern oder Banken und plausible Sanierungskonzepte sind dann entlastende Beweismittel erster Ordnung.

Faktische Geschäftsführung

Auch wer ohne formale Bestellung die Geschäfte führt, kann verantwortlich sein – umgekehrt entlastet die Abgrenzung den nur formal eingetragenen „Strohmann“ nicht automatisch. Die tatsächlichen Entscheidungsstrukturen sind aufzuklären.

Sanierungsbemühungen

Wer in der Krise ernsthaft saniert und sich beraten lässt, handelt nicht ohne Weiteres vorsätzlich. Dokumentierte Beratung und Bemühungen prägen Vorsatz- und Fahrlässigkeitsfrage.

Begleitvorwürfe

Insolvenzverfahren ziehen typischerweise Folgevorwürfe nach sich – Bankrott, Vorenthalten von Arbeitsentgelt und Betrug gegenüber Neugläubigern. Eine Gesamtverteidigung verhindert Widersprüche zwischen den Verfahren.

Tatvorwurf Insolvenzverschleppung: Das ist jetzt wichtig

Sagen Sie zunächst nichts zur Sache

Als beschuldigte Person sind Sie nie verpflichtet, sich zum Vorwurf zu äußern. Was Sie bei der Polizei sagen, kann gegen Sie verwendet werden. Geben Sie Erklärungen ausschließlich über Ihren Verteidiger ab und erst nach Akteneinsicht.

Akteneinsicht zuerst

Eine tragfähige Verteidigung in einem solchen Verfahren setzt die Kenntnis der Ermittlungsakte voraus. Erst wenn feststeht, welche Beweise vorliegen, lässt sich entscheiden, ob eine Einlassung sinnvoll ist oder Schweigen die bessere Strategie bleibt.

Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung

Nicht jedes Verfahren endet mit einer Hauptverhandlung. Je nach Beweislage und Vorbelastung kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Häufig lässt sich auch ein Strafbefehl ohne öffentliche Verhandlung erreichen.

Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung

Bei vielen Delikten kann ein Täter-Opfer-Ausgleich oder die Wiedergutmachung des Schadens (§ 46a StGB) die Strafe erheblich mildern oder eine Einstellung ermöglichen. Ob das in Ihrem Fall sinnvoll ist, klären wir nach Aktenlage.

Was wir nach Akteneinsicht für Sie tun

Wir prüfen die Beweise auf Belastbarkeit und Verwertbarkeit, suchen nach Verfahrensfehlern, entwickeln die Einlassungsstrategie, verhandeln mit der Staatsanwaltschaft über eine Einstellung und vertreten Sie – wenn nötig – in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht oder Landgericht Bonn.

24/7 erreichbar: +49 228 504 463 36

Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Im Strafverfahren hängt die Verteidigungsstrategie wesentlich vom Akteninhalt, dem konkreten Tatvorwurf und der Beweislage ab.

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Rechtsanwalt Philip Bafteh

Verfasst von Rechtsanwalt Philip Bafteh, Strafverteidiger in Bonn. Philip Bafteh veröffentlicht regelmäßig zu strafrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Themen und verteidigt Beschuldigte in Ermittlungs- und Hauptverfahren.

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Zuletzt aktualisiert: Juli 2026

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