- Rechtsgrundlage
- §§ 331–335, § 299 StGB
- Strafrahmen
- Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (Vorteilsannahme); bis zu fünf Jahren bei Bestechlichkeit/Bestechung, in besonders schweren Fällen mehr
- Kurzfassung
- Pflichtwidriges Gewähren oder Annehmen von Vorteilen für Diensthandlungen oder geschäftliche Bevorzugung
Die Vorwürfe der Bestechung und Bestechlichkeit erfassen das Kernfeld der Korruption: das pflichtwidrige Gewähren oder Annehmen von Vorteilen im Zusammenhang mit einer Diensthandlung oder einer geschäftlichen Bevorzugung. Das Gesetz unterscheidet zwischen Amtsträgern (§§ 331–335 StGB) und dem geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB). Die folgenden Abschnitte erläutern die Tatbestände und die Verteidigung.
Die Grundtatbestände der Korruption
- Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung (§§ 331, 333 StGB): das Fordern, Annehmen oder Gewähren eines Vorteils für die Dienstausübung eines Amtsträgers.
- Bestechlichkeit und Bestechung (§§ 332, 334 StGB): die qualifizierte Form, bei der der Vorteil an eine konkrete pflichtwidrige Diensthandlung geknüpft ist.
- Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB): die unlautere Bevorzugung im Wettbewerb zwischen Unternehmen, etwa durch Schmiergelder an Einkäufer.
Entscheidend ist regelmäßig die sogenannte Unrechtsvereinbarung – die Verknüpfung zwischen Vorteil und Diensthandlung oder Bevorzugung. Sozialadäquate Zuwendungen ohne diese Verknüpfung sind nicht erfasst.
Welche Strafe droht?
Die einfache Vorteilsannahme und -gewährung ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Die qualifizierten Tatbestände der Bestechlichkeit und Bestechung sehen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor, in besonders schweren Fällen mehr. Neben der Strafe drohen berufsrechtliche und beamtenrechtliche Folgen sowie die Einziehung der erlangten Vorteile.
Verteidigung
Die Verteidigung prüft, ob überhaupt eine Unrechtsvereinbarung vorliegt, ob der Empfänger Amtsträger im Sinne des Gesetzes ist und ob der Vorteil dienstlich oder privat veranlasst war. Die Abgrenzung zwischen erlaubter Beziehungspflege und strafbarer Korruption ist häufig schwierig und bietet Ansatzpunkte für die Verteidigung. Verwandte Themen: Untreue und Geldwäsche.
Praxisbeispiel und Besonderheiten
Beispiel: Ein Außendienstmitarbeiter lädt den Einkäufer eines Kunden wiederholt zu teuren Reisen ein, damit dieser Aufträge bevorzugt vergibt. Das ist Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB), weil eine Unrechtsvereinbarung über die unlautere Bevorzugung im Wettbewerb besteht. Eine bloße Einladung zum Geschäftsessen ohne Gegenleistung wäre dagegen sozialadäquat und straflos.
Eine Besonderheit ist der weite Amtsträgerbegriff bei den §§ 331 ff.: Erfasst sind nicht nur Beamte, sondern auch Angestellte öffentlicher Stellen und teils Beschäftigte staatlich beherrschter Unternehmen. Neben der Strafe droht regelmäßig die Einziehung der erlangten Vorteile sowie bei Beamten ein Disziplinarverfahren bis zum Verlust der Beamtenrechte.
Hinweis: Diese Ausführungen sind allgemeiner Natur und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
Häufig gestellte Fragen
Was unterscheidet Vorteilsannahme von Bestechlichkeit?
Die Vorteilsannahme betrifft die Dienstausübung allgemein; die Bestechlichkeit knüpft den Vorteil an eine konkrete pflichtwidrige Diensthandlung.
Sind Geschenke an Amtsträger immer strafbar?
Nein, nur bei einer Unrechtsvereinbarung. Sozialadäquate Zuwendungen ohne diese Verknüpfung sind nicht erfasst.
Welche Strafe droht?
Bis zu drei Jahre bei Vorteilsannahme, bis zu fünf Jahre bei Bestechlichkeit, in besonders schweren Fällen mehr.
Muss ich zur Polizei, wenn ich als Beschuldigter vorgeladen werde?
Einer rein polizeilichen Vorladung müssen Sie als Beschuldigter nicht folgen, und Sie sind nie verpflichtet, sich zur Sache zu äußern. Einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts sollten Sie folgen – schweigen dürfen Sie aber auch dort.
Sollte ich vor der Akteneinsicht aussagen?
In aller Regel nein. Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte lässt sich nicht beurteilen, welche Beweise vorliegen. Eine Einlassung sollte erst nach Akteneinsicht und in Abstimmung mit dem Verteidiger erfolgen.
Kann ein Strafverfahren eingestellt werden?
Ja. Je nach Beweislage kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Nach Akteneinsicht prüfen wir die Möglichkeiten.
Tatvorwurf Bestechung und Bestechlichkeit: Das ist jetzt wichtig
Worauf es bei Korruptionsvorwürfen ankommt
Bei Korruptionsvorwürfen ist die Unrechtsvereinbarung zwischen Vorteil und Diensthandlung entscheidend. Die Verteidigung prüft, ob eine solche Verknüpfung vorliegt, ob der Empfänger Amtsträger ist und ob der Vorteil dienstlich oder privat veranlasst war.
Sagen Sie zunächst nichts zur Sache
Als beschuldigte Person sind Sie nie verpflichtet, sich zum Vorwurf zu äußern. Was Sie bei der Polizei sagen, kann gegen Sie verwendet werden. Geben Sie Erklärungen ausschließlich über Ihren Verteidiger ab und erst nach Akteneinsicht.
Akteneinsicht zuerst
Eine tragfähige Verteidigung in einem solchen Verfahren setzt die Kenntnis der Ermittlungsakte voraus. Erst wenn feststeht, welche Beweise vorliegen, lässt sich entscheiden, ob eine Einlassung sinnvoll ist oder Schweigen die bessere Strategie bleibt.
Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung
Nicht jedes Verfahren endet mit einer Hauptverhandlung. Je nach Beweislage und Vorbelastung kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Häufig lässt sich auch ein Strafbefehl ohne öffentliche Verhandlung erreichen.
Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung
Bei vielen Delikten kann ein Täter-Opfer-Ausgleich oder die Wiedergutmachung des Schadens (§ 46a StGB) die Strafe erheblich mildern oder eine Einstellung ermöglichen. Ob das in Ihrem Fall sinnvoll ist, klären wir nach Aktenlage.
Was wir nach Akteneinsicht für Sie tun
Wir prüfen die Beweise auf Belastbarkeit und Verwertbarkeit, suchen nach Verfahrensfehlern, entwickeln die Einlassungsstrategie, verhandeln mit der Staatsanwaltschaft über eine Einstellung und vertreten Sie – wenn nötig – in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht oder Landgericht Bonn.
24/7 erreichbar: +49 228 504 463 36
Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Im Strafverfahren hängt die Verteidigungsstrategie wesentlich vom Akteninhalt, dem konkreten Tatvorwurf und der Beweislage ab.
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Verfasst von Rechtsanwalt Philip Bafteh, Strafverteidiger in Bonn. Philip Bafteh veröffentlicht regelmäßig zu strafrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Themen und verteidigt Beschuldigte in Ermittlungs- und Hauptverfahren.
Mehr zur Person →Zuletzt aktualisiert: Juni 2026
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