Strafverteidigung bei Untreue in Bonn

Rechtsgrundlage
§ 266 StGB
Strafrahmen
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
Kurzfassung
Missbrauch einer Vermögensbetreuungspflicht oder Verletzung der Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen

Der Vorwurf der Untreue nach § 266 StGB betrifft die Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht und gehört zum Wirtschaftsstrafrecht. Verfahren sind häufig umfangreich und von wirtschaftlichen Fragen geprägt. Die folgenden Abschnitte erläutern den Tatvorwurf, die Strafen und die Verteidigung in Bonn.

Worum geht es bei dem Tatvorwurf?

Untreue begeht, wer eine ihm eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, missbraucht (Missbrauchstatbestand) oder eine kraft Gesetzes, Auftrags oder Treueverhältnisses bestehende Vermögensbetreuungspflicht verletzt (Treubruchstatbestand) und dadurch dem Betreuten einen Vermögensnachteil zufügt.

Zentral ist das Bestehen einer qualifizierten Vermögensbetreuungspflicht. Nicht jede Pflichtverletzung im Geschäftsleben erfüllt den Tatbestand; erforderlich ist eine besondere Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen.

Welche Strafe droht?

Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; in besonders schweren Fällen, etwa bei einem Vermögensverlust großen Ausmaßes, von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Die Schadenshöhe ist für die Strafzumessung von zentraler Bedeutung. Eine Schadenswiedergutmachung kann sich erheblich mildernd auswirken.

Typische Fallkonstellationen

Typisch sind Vorwürfe gegen Geschäftsführer, Vorstände, Verwalter oder Mitarbeiter mit Verfügungsbefugnis – etwa bei der Verwendung von Gesellschaftsmitteln, bei Zahlungen ohne ausreichende Grundlage oder bei riskanten Geschäften. Häufig ist die Abgrenzung zwischen unternehmerischer Entscheidung und strafbarer Pflichtverletzung umstritten.

Typische Beweismittel im Ermittlungsverfahren

Maßgeblich sind Buchhaltungsunterlagen, Verträge, Kontobewegungen, Protokolle und E-Mail-Korrespondenz sowie gegebenenfalls Sachverständigengutachten. Die Auswertung umfangreicher Unterlagen ist regelmäßig der Kern des Verfahrens.

Verteidigungsansätze

Ansatzpunkte sind das Bestehen und der Umfang der Vermögensbetreuungspflicht, das Vorliegen eines tatsächlichen Vermögensnachteils, der Vorsatz sowie der unternehmerische Ermessensspielraum.

Gerade bei wirtschaftlichen Entscheidungen lässt sich häufig darlegen, dass eine vertretbare unternehmerische Entscheidung und keine strafbare Pflichtverletzung vorlag.

Einstellung, Strafbefehl oder Hauptverhandlung

Bei überschaubarem Umfang kommen eine Einstellung nach § 153a StPO oder ein Strafbefehl in Betracht. Bei hohen Schäden oder komplexen Sachverhalten ist eher mit einer Anklage und Hauptverhandlung zu rechnen.

Wann ist ein Pflichtverteidiger erforderlich?

Bei einem Verfahren vor dem Landgericht, hohen Schäden oder besonders komplexer Sach- und Rechtslage kommt die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Betracht.

Was Sie jetzt tun sollten

Bei einem Untreuevorwurf ist die wirtschaftliche Bewertung entscheidend. Machen Sie keine Angaben zur Sache, schalten Sie frühzeitig einen Verteidiger ein und sichern Sie alle Unterlagen, die für Ihre Verteidigung von Bedeutung sein könnten. Je früher die Verteidigung beginnt, desto größer ist der Spielraum für eine günstige Erledigung. Mehr zum Ablauf auf unserer Seite zum Strafverteidiger in Bonn.

Häufig gestellte Fragen

Ist jede unternehmerische Fehlentscheidung Untreue? Nein. Eine vertretbare unternehmerische Entscheidung im Rahmen des Ermessensspielraums ist keine strafbare Pflichtverletzung.

Spielt die Schadenshöhe eine Rolle? Ja, sie ist für die Strafzumessung und die Einordnung als besonders schwerer Fall zentral.

Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.

Typische Fallgruppen bei der Untreue (§ 266 StGB)

Die Untreue setzt eine Vermögensbetreuungspflicht voraus – nicht jedes pflichtwidrige Verhalten erfüllt den Tatbestand. Gerade bei Geschäftsführern, Vereinsvorständen und Angestellten mit Verfügungsbefugnis ist die Abgrenzung anspruchsvoll.

Geschäftsführer und Vorstände

Bei GmbH-Geschäftsführern oder Vorständen geht es oft um die Frage, ob eine Entscheidung noch vom unternehmerischen Ermessen gedeckt war. Hier ist die wirtschaftliche Gesamtschau entscheidend.

Kassen- und Abrechnungsfälle

Fehlbestände in Kassen oder Abrechnungen führen schnell zum Vorwurf der Untreue oder Unterschlagung. Zu klären ist, ob überhaupt eine qualifizierte Pflichtenstellung bestand und ein Vermögensnachteil eingetreten ist.

Vermögensnachteil

Ohne konkreten Vermögensnachteil keine Untreue. Die genaue Schadensberechnung – einschließlich möglicher Kompensationen – ist ein zentraler Verteidigungsansatz.

Hinweis: Diese Ausführungen sind allgemeiner Natur und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.

Untreue nach Konstellation

Geschäftsführer- und Organuntreue

Pflichtwidrige Entnahmen, verdeckte Zahlungen oder Geschäfte zum Nachteil der Gesellschaft sind der Hauptanwendungsfall. Maßgeblich ist die gesellschaftsrechtliche Pflichtenlage – Zustimmungen der Gesellschafter können den Vorwurf entfallen lassen.

Vereins- und Gemeinschaftskassen

Kassenwarte und Vorstände geraten bei unklarer Buchführung schnell in Verdacht. Oft fehlt es an sauberer Abgrenzung zwischen Erstattungen, Vorschüssen und privaten Entnahmen – Belegrekonstruktion ist hier die halbe Verteidigung.

Riskante Geschäfte

Verlustreiche unternehmerische Entscheidungen sind nicht per se Untreue: Das erlaubte Risiko und der unternehmerische Ermessensspielraum schützen – strafbar ist erst die gravierende, evidente Pflichtverletzung.

Vermögensbetreuungspflicht

Nicht jede vertragliche Beziehung begründet die nötige Betreuungspflicht; bei bloßen Austauschverhältnissen scheidet Untreue aus. Diese Vorprüfung beendet manches Verfahren früh.

Nachteilsberechnung

Der Vermögensnachteil muss konkret beziffert werden – Kompensationen, Rückflüsse und werthaltige Gegenleistungen mindern ihn. Die Schadensberechnung der Anklage ist regelmäßig der lohnendste Angriffspunkt.

Tatvorwurf Untreue: Das ist jetzt wichtig

Sagen Sie zunächst nichts zur Sache

Als beschuldigte Person sind Sie nie verpflichtet, sich zum Vorwurf zu äußern. Was Sie bei der Polizei sagen, kann gegen Sie verwendet werden. Geben Sie Erklärungen ausschließlich über Ihren Verteidiger ab und erst nach Akteneinsicht.

Akteneinsicht zuerst

Eine tragfähige Verteidigung in einem solchen Verfahren setzt die Kenntnis der Ermittlungsakte voraus. Erst wenn feststeht, welche Beweise vorliegen, lässt sich entscheiden, ob eine Einlassung sinnvoll ist oder Schweigen die bessere Strategie bleibt.

Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung

Nicht jedes Verfahren endet mit einer Hauptverhandlung. Je nach Beweislage und Vorbelastung kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Häufig lässt sich auch ein Strafbefehl ohne öffentliche Verhandlung erreichen.

Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung

Bei vielen Delikten kann ein Täter-Opfer-Ausgleich oder die Wiedergutmachung des Schadens (§ 46a StGB) die Strafe erheblich mildern oder eine Einstellung ermöglichen. Ob das in Ihrem Fall sinnvoll ist, klären wir nach Aktenlage.

Was wir nach Akteneinsicht für Sie tun

Wir prüfen die Beweise auf Belastbarkeit und Verwertbarkeit, suchen nach Verfahrensfehlern, entwickeln die Einlassungsstrategie, verhandeln mit der Staatsanwaltschaft über eine Einstellung und vertreten Sie – wenn nötig – in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht oder Landgericht Bonn.

24/7 erreichbar: +49 228 504 463 36

Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Im Strafverfahren hängt die Verteidigungsstrategie wesentlich vom Akteninhalt, dem konkreten Tatvorwurf und der Beweislage ab.

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Rechtsanwalt Philip Bafteh

Verfasst von Rechtsanwalt Philip Bafteh, Strafverteidiger in Bonn. Philip Bafteh veröffentlicht regelmäßig zu strafrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Themen und verteidigt Beschuldigte in Ermittlungs- und Hauptverfahren.

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Zuletzt aktualisiert: Juli 2026

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