- Rechtsgrundlage
- § 266 StGB
- Strafrahmen
- Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
- Kurzfassung
- Missbrauch einer Vermögensbetreuungspflicht oder Verletzung der Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen
Der Vorwurf der Untreue nach § 266 StGB betrifft die Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht und gehört zum Wirtschaftsstrafrecht. Verfahren sind häufig umfangreich und von wirtschaftlichen Fragen geprägt. Die folgenden Abschnitte erläutern den Tatvorwurf, die Strafen und die Verteidigung in Bonn.
Worum geht es bei dem Tatvorwurf?
Untreue begeht, wer eine ihm eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, missbraucht (Missbrauchstatbestand) oder eine kraft Gesetzes, Auftrags oder Treueverhältnisses bestehende Vermögensbetreuungspflicht verletzt (Treubruchstatbestand) und dadurch dem Betreuten einen Vermögensnachteil zufügt.
Zentral ist das Bestehen einer qualifizierten Vermögensbetreuungspflicht. Nicht jede Pflichtverletzung im Geschäftsleben erfüllt den Tatbestand; erforderlich ist eine besondere Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen.
Welche Strafe droht?
Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; in besonders schweren Fällen, etwa bei einem Vermögensverlust großen Ausmaßes, von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Die Schadenshöhe ist für die Strafzumessung von zentraler Bedeutung. Eine Schadenswiedergutmachung kann sich erheblich mildernd auswirken.
Typische Fallkonstellationen
Typisch sind Vorwürfe gegen Geschäftsführer, Vorstände, Verwalter oder Mitarbeiter mit Verfügungsbefugnis – etwa bei der Verwendung von Gesellschaftsmitteln, bei Zahlungen ohne ausreichende Grundlage oder bei riskanten Geschäften. Häufig ist die Abgrenzung zwischen unternehmerischer Entscheidung und strafbarer Pflichtverletzung umstritten.
Typische Beweismittel im Ermittlungsverfahren
Maßgeblich sind Buchhaltungsunterlagen, Verträge, Kontobewegungen, Protokolle und E-Mail-Korrespondenz sowie gegebenenfalls Sachverständigengutachten. Die Auswertung umfangreicher Unterlagen ist regelmäßig der Kern des Verfahrens.
Verteidigungsansätze
Ansatzpunkte sind das Bestehen und der Umfang der Vermögensbetreuungspflicht, das Vorliegen eines tatsächlichen Vermögensnachteils, der Vorsatz sowie der unternehmerische Ermessensspielraum.
Gerade bei wirtschaftlichen Entscheidungen lässt sich häufig darlegen, dass eine vertretbare unternehmerische Entscheidung und keine strafbare Pflichtverletzung vorlag.
Aussage bei der Polizei? Warum Schweigen regelmäßig sinnvoll ist
Als Beschuldigter müssen Sie keine Angaben zur Sache machen, und Ihr Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden. Eine vorschnelle Aussage ohne Kenntnis der Akte legt Sie fest und kann unbeabsichtigt belasten. Sinnvoll ist es, zunächst zu schweigen, die Verteidigung anzeigen zu lassen und erst nach Akteneinsicht über eine Einlassung zu entscheiden.
Einstellung, Strafbefehl oder Hauptverhandlung
Bei überschaubarem Umfang kommen eine Einstellung nach § 153a StPO oder ein Strafbefehl in Betracht. Bei hohen Schäden oder komplexen Sachverhalten ist eher mit einer Anklage und Hauptverhandlung zu rechnen.
Wann ist ein Pflichtverteidiger erforderlich?
Bei einem Verfahren vor dem Landgericht, hohen Schäden oder besonders komplexer Sach- und Rechtslage kommt die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Betracht.
Was Sie jetzt tun sollten
Bei einem Untreuevorwurf ist die wirtschaftliche Bewertung entscheidend. Machen Sie keine Angaben zur Sache, schalten Sie frühzeitig einen Verteidiger ein und sichern Sie alle Unterlagen, die für Ihre Verteidigung von Bedeutung sein könnten. Je früher die Verteidigung beginnt, desto größer ist der Spielraum für eine günstige Erledigung. Mehr zum Ablauf auf unserer Seite zum Strafverteidiger in Bonn.
Häufig gestellte Fragen
Ist jede unternehmerische Fehlentscheidung Untreue? Nein. Eine vertretbare unternehmerische Entscheidung im Rahmen des Ermessensspielraums ist keine strafbare Pflichtverletzung.
Spielt die Schadenshöhe eine Rolle? Ja, sie ist für die Strafzumessung und die Einordnung als besonders schwerer Fall zentral.
Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.
Typische Fallgruppen bei der Untreue (§ 266 StGB)
Die Untreue setzt eine Vermögensbetreuungspflicht voraus – nicht jedes pflichtwidrige Verhalten erfüllt den Tatbestand. Gerade bei Geschäftsführern, Vereinsvorständen und Angestellten mit Verfügungsbefugnis ist die Abgrenzung anspruchsvoll.
Geschäftsführer und Vorstände
Bei GmbH-Geschäftsführern oder Vorständen geht es oft um die Frage, ob eine Entscheidung noch vom unternehmerischen Ermessen gedeckt war. Hier ist die wirtschaftliche Gesamtschau entscheidend.
Kassen- und Abrechnungsfälle
Fehlbestände in Kassen oder Abrechnungen führen schnell zum Vorwurf der Untreue oder Unterschlagung. Zu klären ist, ob überhaupt eine qualifizierte Pflichtenstellung bestand und ein Vermögensnachteil eingetreten ist.
Vermögensnachteil
Ohne konkreten Vermögensnachteil keine Untreue. Die genaue Schadensberechnung – einschließlich möglicher Kompensationen – ist ein zentraler Verteidigungsansatz.
Hinweis: Diese Ausführungen sind allgemeiner Natur und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
Häufig gestellte Fragen
Was ist eine Untreue?
Die Untreue (§ 266 StGB) ist die Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht, entweder durch Missbrauch einer eingeräumten Befugnis oder durch Treubruch, wodurch ein Vermögensnachteil entsteht.
Worauf kommt es bei der Verteidigung an?
Entscheidend sind das Bestehen und die Reichweite einer Vermögensbetreuungspflicht, der konkrete Vermögensnachteil und der Vorsatz. Der Tatbestand ist komplex und bietet zahlreiche Ansatzpunkte.
Welche Strafe droht?
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren.
Muss ich zur Polizei, wenn ich als Beschuldigter vorgeladen werde?
Einer rein polizeilichen Vorladung müssen Sie als Beschuldigter nicht folgen, und Sie sind nie verpflichtet, sich zur Sache zu äußern. Einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts sollten Sie folgen – schweigen dürfen Sie aber auch dort.
Sollte ich vor der Akteneinsicht aussagen?
In aller Regel nein. Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte lässt sich nicht beurteilen, welche Beweise vorliegen. Eine Einlassung sollte erst nach Akteneinsicht und in Abstimmung mit dem Verteidiger erfolgen.
Kann ein Strafverfahren eingestellt werden?
Ja. Je nach Beweislage kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Nach Akteneinsicht prüfen wir die Möglichkeiten.
Vorladung oder Vorwurf wegen Untreue? Das ist jetzt wichtig
Sagen Sie zunächst nichts zur Sache
Als beschuldigte Person sind Sie nie verpflichtet, sich zum Vorwurf zu äußern. Was Sie bei der Polizei sagen, kann gegen Sie verwendet werden. Geben Sie Erklärungen ausschließlich über Ihren Verteidiger ab und erst nach Akteneinsicht.
Akteneinsicht zuerst
Eine tragfähige Verteidigung in einem Verfahren wegen Untreue setzt die Kenntnis der Ermittlungsakte voraus. Erst wenn feststeht, welche Beweise vorliegen, lässt sich entscheiden, ob eine Einlassung sinnvoll ist oder Schweigen die bessere Strategie bleibt.
Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung
Nicht jedes Verfahren endet mit einer Hauptverhandlung. Je nach Beweislage und Vorbelastung kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Häufig lässt sich auch ein Strafbefehl ohne öffentliche Verhandlung erreichen.
Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung
Bei vielen Delikten kann ein Täter-Opfer-Ausgleich oder die Wiedergutmachung des Schadens (§ 46a StGB) die Strafe erheblich mildern oder eine Einstellung ermöglichen. Ob das in Ihrem Fall sinnvoll ist, klären wir nach Aktenlage.
Was wir nach Akteneinsicht für Sie tun
Wir prüfen die Beweise auf Belastbarkeit und Verwertbarkeit, suchen nach Verfahrensfehlern, entwickeln die Einlassungsstrategie, verhandeln mit der Staatsanwaltschaft über eine Einstellung und vertreten Sie – wenn nötig – in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht oder Landgericht Bonn.
24/7 erreichbar: +49 228 504 463 36
Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Im Strafverfahren hängt die Verteidigungsstrategie wesentlich vom Akteninhalt, dem konkreten Tatvorwurf und der Beweislage ab.
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Verfasst von Rechtsanwalt Philip Bafteh, Strafverteidiger in Bonn. Philip Bafteh veröffentlicht regelmäßig zu strafrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Themen und verteidigt Beschuldigte in Ermittlungs- und Hauptverfahren.
Mehr zur Person →Zuletzt aktualisiert: Juni 2026
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