- Rechtsgrundlage
- § 265a StGB
- Strafrahmen
- Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (§ 265a StGB)
- Kurzfassung
- Erschleichen von Beförderung, Automaten-, Netz- oder Zutrittsleistungen in der Absicht, das Entgelt nicht zu zahlen
Der Vorwurf des Erschleichens von Leistungen nach § 265a StGB betrifft vor allem das Schwarzfahren in Bussen und Bahnen, daneben das Erschleichen des Zutritts zu Veranstaltungen oder der Nutzung von Automaten und Telekommunikationsnetzen. Viele Betroffene unterschätzen die Sache, weil der einzelne Schaden gering ist – häufig endet das Verfahren jedoch mit einem Strafbefehl und einem Eintrag. Die folgenden Abschnitte erläutern den Tatvorwurf und die Verteidigung.
Was ist Erschleichen von Leistungen?
§ 265a StGB stellt unter Strafe, wer die Leistung eines Automaten, eines Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten. Praktisch bedeutsam ist vor allem die Beförderungserschleichung – das „Schwarzfahren“ ohne gültigen Fahrschein. Die Vorschrift ist subsidiär: Sie greift nur, wenn die Tat nicht nach anderen Vorschriften (etwa Betrug) mit schwererer Strafe bedroht ist.
Schwarzfahren als häufigster Fall
Beim Schwarzfahren genügt nach der Rechtsprechung bereits das Benutzen des Verkehrsmittels ohne gültigen Fahrschein, wenn dabei der Anschein der Ordnungsmäßigkeit gewahrt wird. Ein technisches Überwinden von Kontrollen ist nicht erforderlich. Strafrechtlich relevant wird die Sache regelmäßig erst, wenn das Verkehrsunternehmen Strafanzeige erstattet – häufig bei wiederholtem Antreffen ohne Fahrschein. Das „erhöhte Beförderungsentgelt“ ist eine zivilrechtliche Forderung und von der strafrechtlichen Bewertung zu trennen.
Welche Strafe droht?
Der Strafrahmen des § 265a StGB reicht von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von einem Jahr. In der Praxis werden Ersttäter regelmäßig mit einer Geldstrafe oder einer Einstellung – teils gegen Auflage – belegt. Problematisch wird es bei Wiederholungstätern: Werden mehrere Strafbefehle erlassen und Geldstrafen nicht bezahlt, droht die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe. Gerade in diesen Fällen lohnt sich eine anwaltliche Begleitung, um eine Inhaftierung wegen vergleichsweise geringer Beträge zu vermeiden.
Verteidigung und Einstellung
Häufig lässt sich das Verfahren bei geringer Schuld nach §§ 153, 153a StPO einstellen – gerade bei Ersttätern und niedrigem Schaden ein realistisches Ziel. Zu prüfen sind außerdem der Vorsatz, die Wirksamkeit eines etwaigen Strafantrags und Verfahrensfragen rund um einen Strafbefehl. Gegen einen Strafbefehl kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden. Vor einer Einlassung sollte Akteneinsicht genommen werden.
So verteidigen wir beim Vorwurf des Erschleichens von Leistungen
Das „Schwarzfahren“ (§ 265a StGB) ist ein Massendelikt mit oft unterschätzten Folgen – gerade bei Wiederholung. Unsere Verteidigung zielt auf die Einstellung des Verfahrens und darauf, eine Eintragung und deren Nebenwirkungen zu vermeiden.
Geringe Schadenshöhe und Einstellung
Der Beförderungsschaden liegt meist im Bereich weniger Euro. Bei so geringem Schaden ist eine Einstellung nach § 153 StPO oder gegen kleine Auflage nach § 153a StPO regelmäßig erreichbar. Wir verhandeln dies frühzeitig mit der Staatsanwaltschaft.
Wiederholungsfälle richtig einordnen
Bei mehrfachem Schwarzfahren droht die Staatsanwaltschaft mit Anklage und Freiheitsstrafe. Wir arbeiten heraus, ob wirklich einschlägige Vortaten vorliegen, und entwickeln – etwa über die Begleichung offener Beträge und ein geordnetes Ticketverhalten – eine Perspektive, die eine Eskalation vermeidet.
Zahlung an das Verkehrsunternehmen
Die Nachzahlung des erhöhten Beförderungsentgelts an die Verkehrsbetriebe ist zivilrechtlich geschuldet und wirkt im Strafverfahren als Wiedergutmachung strafmildernd. Wir binden diesen Schritt in die Verteidigungsstrategie ein.
Hausverbot und weitere Nebenfolgen
Neben der Strafe drohen ein Hausverbot der Verkehrsbetriebe und – bei entsprechender Strafhöhe – ein Eintrag im Führungszeugnis mit Folgen für Beruf und Aufenthalt. Wir behalten diese Nebenfolgen im Blick. Vertiefend: Erschleichen von Leistungen (§ 265a StGB).
Praxisbeispiel und Besonderheiten
Beispiel: Ein Pendler wird innerhalb weniger Monate dreimal ohne gültigen Fahrschein kontrolliert. Nach der dritten Anzeige des Verkehrsunternehmens erlässt das Amtsgericht einen Strafbefehl über 30 Tagessätze. Zahlt er die Geldstrafe nicht, droht die Ersatzfreiheitsstrafe – für einen wirtschaftlichen Schaden von wenigen Euro pro Fahrt.
Eine Besonderheit ist die anhaltende rechtspolitische Diskussion um die Strafbarkeit des Schwarzfahrens: Manche Staatsanwaltschaften stellen Bagatellfälle großzügig ein, andere verfolgen konsequent. Wer wegen offener Geldstrafen die Ersatzfreiheitsstrafe vermeiden will, kann Ratenzahlung oder die Tilgung durch gemeinnützige Arbeit beantragen – ein wichtiger Ansatzpunkt der Verteidigung in der Vollstreckung.
Verwandtes Thema: Diebstahl (§ 242 StGB).
Verwandtes Thema: Betrug (§ 263 StGB).
Hinweis: Diese Ausführungen sind allgemeiner Natur und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
Häufig gestellte Fragen
Ist Schwarzfahren strafbar?
Ja, als Erschleichen von Leistungen nach § 265a StGB, getrennt vom zivilrechtlichen erhöhten Beförderungsentgelt.
Welche Strafe droht?
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr; Ersttäter erhalten meist eine Geldstrafe oder eine Einstellung.
Ich habe einen Strafbefehl erhalten, was tun?
Sie können binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Lassen Sie zuvor Akteneinsicht nehmen.
Muss ich zur Polizei, wenn ich als Beschuldigter vorgeladen werde?
Einer rein polizeilichen Vorladung müssen Sie als Beschuldigter nicht folgen, und Sie sind nie verpflichtet, sich zur Sache zu äußern. Einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts sollten Sie folgen – schweigen dürfen Sie aber auch dort.
Sollte ich vor der Akteneinsicht aussagen?
In aller Regel nein. Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte lässt sich nicht beurteilen, welche Beweise vorliegen. Eine Einlassung sollte erst nach Akteneinsicht und in Abstimmung mit dem Verteidiger erfolgen.
Kann ein Strafverfahren eingestellt werden?
Ja. Je nach Beweislage kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Nach Akteneinsicht prüfen wir die Möglichkeiten.
Tatvorwurf Erschleichen von Leistungen: Das ist jetzt wichtig
Worauf es beim Vorwurf des Erschleichens von Leistungen ankommt
Beim Erschleichen von Leistungen nach § 265a StGB ist der einzelne Schaden gering, das Verfahren endet aber oft mit einem Strafbefehl. Die Verteidigung prüft Vorsatz, Strafantrag und die Möglichkeit einer Einstellung nach §§ 153, 153a StPO. Bei Wiederholungstätern geht es vor allem darum, eine Ersatzfreiheitsstrafe zu vermeiden.
Sagen Sie zunächst nichts zur Sache
Als beschuldigte Person sind Sie nie verpflichtet, sich zum Vorwurf zu äußern. Was Sie bei der Polizei sagen, kann gegen Sie verwendet werden. Geben Sie Erklärungen ausschließlich über Ihren Verteidiger ab und erst nach Akteneinsicht.
Akteneinsicht zuerst
Eine tragfähige Verteidigung in einem solchen Verfahren setzt die Kenntnis der Ermittlungsakte voraus. Erst wenn feststeht, welche Beweise vorliegen, lässt sich entscheiden, ob eine Einlassung sinnvoll ist oder Schweigen die bessere Strategie bleibt.
Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung
Nicht jedes Verfahren endet mit einer Hauptverhandlung. Je nach Beweislage und Vorbelastung kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Häufig lässt sich auch ein Strafbefehl ohne öffentliche Verhandlung erreichen.
Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung
Bei vielen Delikten kann ein Täter-Opfer-Ausgleich oder die Wiedergutmachung des Schadens (§ 46a StGB) die Strafe erheblich mildern oder eine Einstellung ermöglichen. Ob das in Ihrem Fall sinnvoll ist, klären wir nach Aktenlage.
Was wir nach Akteneinsicht für Sie tun
Wir prüfen die Beweise auf Belastbarkeit und Verwertbarkeit, suchen nach Verfahrensfehlern, entwickeln die Einlassungsstrategie, verhandeln mit der Staatsanwaltschaft über eine Einstellung und vertreten Sie – wenn nötig – in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht oder Landgericht Bonn.
24/7 erreichbar: +49 228 504 463 36
Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Im Strafverfahren hängt die Verteidigungsstrategie wesentlich vom Akteninhalt, dem konkreten Tatvorwurf und der Beweislage ab.
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Verfasst von Rechtsanwalt Philip Bafteh, Strafverteidiger in Bonn. Philip Bafteh veröffentlicht regelmäßig zu strafrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Themen und verteidigt Beschuldigte in Ermittlungs- und Hauptverfahren.
Mehr zur Person →Zuletzt aktualisiert: Juli 2026
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