- Rechtsgrundlage
- § 253 StGB
- Strafrahmen
- Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
- Kurzfassung
- Nötigung einer Person zur Vornahme einer Handlung, die dem Vermögen des Genötigten oder eines Dritten schadet
Der Vorwurf der Erpressung nach § 253 StGB verbindet Nötigung und Vermögensschädigung. Je nach eingesetztem Mittel reicht das Spektrum von der einfachen Erpressung bis zur räuberischen Erpressung als Verbrechen. Die folgenden Abschnitte erläutern den Tatvorwurf, die Strafen und die Verteidigung in Bonn.
Worum geht es bei dem Tatvorwurf?
Erpressung begeht, wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines Dritten einen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern.
Wird die Erpressung mit Gewalt gegen eine Person oder unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, liegt eine räuberische Erpressung (§ 255 StGB) vor, die wie ein Raub bestraft wird. Die Einordnung entscheidet maßgeblich über den Strafrahmen.
Welche Strafe droht?
Der Strafrahmen der einfachen Erpressung reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; in besonders schweren Fällen, etwa bei gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Begehung, ist er höher. Die räuberische Erpressung ist als Verbrechen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht.
Für die Strafzumessung sind die Schwere der Drohung, die Höhe des angestrebten Vermögensvorteils und das Nachtatverhalten maßgeblich.
Typische Fallkonstellationen
Typisch sind die Durchsetzung vermeintlicher Forderungen unter Druck, Drohungen mit der Offenbarung kompromittierender Informationen oder Forderungen im Umfeld von Konflikten. Häufig ist umstritten, ob die Drohung ein empfindliches Übel darstellt und ob die angestrebte Bereicherung rechtswidrig war.
Typische Beweismittel im Ermittlungsverfahren
Maßgeblich sind Zeugenaussagen, Chat- und Nachrichtenverläufe, Aufzeichnungen von Forderungen, Kontobewegungen sowie gegebenenfalls Tonaufnahmen. Gerade bei Drohungen kommt es auf den genauen Wortlaut und den Kontext an.
Verteidigungsansätze
Ansatzpunkte sind das Vorliegen einer Drohung mit einem empfindlichen Übel, die Rechtswidrigkeit der angestrebten Bereicherung – etwa wenn ein durchsetzbarer Anspruch besteht –, der Vermögensnachteil und Zweifel an der Täterschaft.
Häufig lässt sich darlegen, dass lediglich eine berechtigte Forderung – wenn auch nachdrücklich – geltend gemacht wurde. Dann scheidet eine Strafbarkeit wegen Erpressung aus oder sie ist deutlich milder zu beurteilen.
Aussage bei der Polizei? Warum Schweigen regelmäßig sinnvoll ist
Als Beschuldigter müssen Sie keine Angaben zur Sache machen, und Ihr Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden. Eine vorschnelle Aussage ohne Kenntnis der Akte legt Sie fest und kann unbeabsichtigt belasten. Sinnvoll ist es, zunächst zu schweigen, die Verteidigung anzeigen zu lassen und erst nach Akteneinsicht über eine Einlassung zu entscheiden.
Einstellung, Strafbefehl oder Hauptverhandlung
Bei der einfachen Erpressung kommen je nach Schwere eine Einstellung nach § 153a StPO oder ein Strafbefehl in Betracht. Bei der räuberischen Erpressung als Verbrechen ist mit einer Anklage und Hauptverhandlung zu rechnen.
Wann ist ein Pflichtverteidiger erforderlich?
Bei der räuberischen Erpressung sowie bei einem Verfahren vor dem Landgericht oder drohender Untersuchungshaft kommt die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Betracht.
Was Sie jetzt tun sollten
Beim Vorwurf der Erpressung ist die rechtliche Einordnung entscheidend. Machen Sie keine Angaben zur Sache, schalten Sie frühzeitig einen Verteidiger ein und sichern Sie alle Unterlagen, die für Ihre Verteidigung von Bedeutung sein könnten. Je früher die Verteidigung beginnt, desto größer ist der Spielraum für eine günstige Erledigung. Mehr zum Ablauf auf unserer Seite zum Strafverteidiger in Bonn.
Häufig gestellte Fragen
Ist das Eintreiben einer echten Schuld Erpressung? Besteht ein durchsetzbarer Anspruch, kann die Rechtswidrigkeit der Bereicherung entfallen – die Mittel müssen aber zulässig sein.
Worin liegt der Unterschied zur räuberischen Erpressung? Diese setzt Gewalt oder eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben voraus und ist ein Verbrechen.
Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.
Typische Fallgruppen bei der Erpressung (§ 253 StGB)
Erpressungsvorwürfe reichen von Streit um Geldforderungen bis zu „Sextortion“ im Internet. Entscheidend sind die Mittel (Drohung oder Gewalt), die Rechtswidrigkeit der Bereicherung und die Abgrenzung zur Nötigung.
Räuberische Erpressung
Werden Gewalt oder Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben eingesetzt, greift § 255 StGB mit dem Strafrahmen des Raubes. Die Einordnung ist für das Strafmaß von großer Bedeutung.
Schutzgeld und Drohung mit Veröffentlichung
Auch die Drohung, kompromittierende Inhalte zu veröffentlichen, kann eine Erpressung darstellen. Häufig ist zu prüfen, ob eine angebliche Forderung berechtigt war – dann fehlt es an der rechtswidrigen Bereicherung.
Abgrenzung zur Nötigung
Fehlt die Bereicherungsabsicht, kommt statt Erpressung nur eine Nötigung (§ 240 StGB) in Betracht. Diese Unterscheidung ist ein häufiger Ansatzpunkt der Verteidigung.
Hinweis: Diese Ausführungen sind allgemeiner Natur und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
Häufig gestellte Fragen
Was ist eine Erpressung?
Nach § 253 StGB erpresst, wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Vermögensverfügung nötigt und sich dadurch bereichern will. Die Tat muss verwerflich sein.
Worin liegt der Unterschied zur Nötigung?
Die Erpressung setzt zusätzlich einen Vermögensschaden und eine Bereicherungsabsicht voraus. Fehlen diese, kommt nur eine Nötigung in Betracht.
Welche Strafe droht?
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mehr. Nach Akteneinsicht prüfen wir Einstellung oder mildere Bewertung.
Muss ich zur Polizei, wenn ich als Beschuldigter vorgeladen werde?
Einer rein polizeilichen Vorladung müssen Sie als Beschuldigter nicht folgen, und Sie sind nie verpflichtet, sich zur Sache zu äußern. Einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts sollten Sie folgen – schweigen dürfen Sie aber auch dort.
Sollte ich vor der Akteneinsicht aussagen?
In aller Regel nein. Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte lässt sich nicht beurteilen, welche Beweise vorliegen. Eine Einlassung sollte erst nach Akteneinsicht und in Abstimmung mit dem Verteidiger erfolgen.
Kann ein Strafverfahren eingestellt werden?
Ja. Je nach Beweislage kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Nach Akteneinsicht prüfen wir die Möglichkeiten.
Vorladung oder Vorwurf wegen Erpressung? Das ist jetzt wichtig
Sagen Sie zunächst nichts zur Sache
Als beschuldigte Person sind Sie nie verpflichtet, sich zum Vorwurf zu äußern. Was Sie bei der Polizei sagen, kann gegen Sie verwendet werden. Geben Sie Erklärungen ausschließlich über Ihren Verteidiger ab und erst nach Akteneinsicht.
Akteneinsicht zuerst
Eine tragfähige Verteidigung in einem Verfahren wegen Erpressung setzt die Kenntnis der Ermittlungsakte voraus. Erst wenn feststeht, welche Beweise vorliegen, lässt sich entscheiden, ob eine Einlassung sinnvoll ist oder Schweigen die bessere Strategie bleibt.
Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung
Nicht jedes Verfahren endet mit einer Hauptverhandlung. Je nach Beweislage und Vorbelastung kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Häufig lässt sich auch ein Strafbefehl ohne öffentliche Verhandlung erreichen.
Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung
Bei vielen Delikten kann ein Täter-Opfer-Ausgleich oder die Wiedergutmachung des Schadens (§ 46a StGB) die Strafe erheblich mildern oder eine Einstellung ermöglichen. Ob das in Ihrem Fall sinnvoll ist, klären wir nach Aktenlage.
Was wir nach Akteneinsicht für Sie tun
Wir prüfen die Beweise auf Belastbarkeit und Verwertbarkeit, suchen nach Verfahrensfehlern, entwickeln die Einlassungsstrategie, verhandeln mit der Staatsanwaltschaft über eine Einstellung und vertreten Sie – wenn nötig – in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht oder Landgericht Bonn.
24/7 erreichbar: +49 228 504 463 36
Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Im Strafverfahren hängt die Verteidigungsstrategie wesentlich vom Akteninhalt, dem konkreten Tatvorwurf und der Beweislage ab.
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Verfasst von Rechtsanwalt Philip Bafteh, Strafverteidiger in Bonn. Philip Bafteh veröffentlicht regelmäßig zu strafrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Themen und verteidigt Beschuldigte in Ermittlungs- und Hauptverfahren.
Mehr zur Person →Zuletzt aktualisiert: Juni 2026
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