- Rechtsgrundlage
- § 265b StGB
- Strafrahmen
- Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (§ 265b StGB)
- Kurzfassung
- Unrichtige Angaben gegenüber einem Kreditgeber bei einem Betriebs- oder Unternehmenskredit
Der Vorwurf des Kreditbetrugs nach § 265b StGB betrifft unrichtige Angaben gegenüber einem Kreditgeber im Zusammenhang mit einem Kredit für einen Betrieb oder ein Unternehmen. Wie der Kapitalanlagebetrug ist auch § 265b ein Gefährdungsdelikt und setzt keinen Vermögensschaden voraus. Die folgenden Abschnitte erläutern den Tatbestand und die Verteidigung.
Was ist Kreditbetrug?
§ 265b StGB stellt unter Strafe, wer einem Betrieb oder Unternehmen einen Kredit beantragt und dabei über wirtschaftliche Verhältnisse unrichtige oder unvollständige Unterlagen vorlegt oder unrichtige schriftliche Angaben macht – etwa zu Bilanzen, Umsätzen oder Sicherheiten. Anders als beim Betrug kommt es nicht darauf an, ob der Kredit gewährt oder ein Schaden verursacht wurde; strafbar ist bereits die unrichtige Angabe selbst.
Welche Strafe droht?
Der Strafrahmen reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Führt die Tat tatsächlich zu einer Kreditgewährung und einem Schaden, steht zusätzlich ein vollendeter Betrug (§ 263 StGB) im Raum. Eine Besonderheit ist die tätige Reue: Wer freiwillig verhindert, dass der Kreditgeber aufgrund der Tat leistet, kann straffrei bleiben.
Verteidigung
Die Verteidigung prüft, ob die Angaben unrichtig und kreditrelevant waren, ob es sich um einen Betriebs- oder Unternehmenskredit handelte und ob Vorsatz vorlag. Auch die Möglichkeit der tätigen Reue ist frühzeitig zu prüfen. Verwandte Themen: Betrug und Urkundenfälschung.
Praxisbeispiel und Besonderheiten
Beispiel: Ein Unternehmer reicht der Bank für einen Betriebsmittelkredit eine geschönte Bilanz mit überhöhten Umsätzen ein. Bereits die Vorlage der unrichtigen Unterlagen erfüllt § 265b StGB – auch wenn die Bank den Kredit am Ende ablehnt und kein Schaden entsteht.
Eine Besonderheit ist die tätige Reue: Verhindert der Täter freiwillig, dass die Bank aufgrund der Tat leistet – etwa indem er die Angaben rechtzeitig korrigiert –, bleibt er straffrei. Der Tatbestand ist zudem auf Betriebs- und Unternehmenskredite beschränkt; bei privaten Verbraucherkrediten kommt nur der allgemeine Betrug in Betracht.
Hinweis: Diese Ausführungen sind allgemeiner Natur und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
Häufig gestellte Fragen
Setzt Kreditbetrug voraus, dass der Kredit gewährt wurde?
Nein. Bereits die unrichtige Angabe ist strafbar, unabhängig von Gewährung oder Schaden.
Kann ich Straffreiheit erreichen?
Möglicherweise durch tätige Reue, wenn die Kreditgewährung freiwillig verhindert wird.
Welche Strafe droht?
Bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Muss ich zur Polizei, wenn ich als Beschuldigter vorgeladen werde?
Einer rein polizeilichen Vorladung müssen Sie als Beschuldigter nicht folgen, und Sie sind nie verpflichtet, sich zur Sache zu äußern. Einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts sollten Sie folgen – schweigen dürfen Sie aber auch dort.
Sollte ich vor der Akteneinsicht aussagen?
In aller Regel nein. Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte lässt sich nicht beurteilen, welche Beweise vorliegen. Eine Einlassung sollte erst nach Akteneinsicht und in Abstimmung mit dem Verteidiger erfolgen.
Kann ein Strafverfahren eingestellt werden?
Ja. Je nach Beweislage kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Nach Akteneinsicht prüfen wir die Möglichkeiten.
Tatvorwurf Kreditbetrug: Das ist jetzt wichtig
Worauf es beim Kreditbetrug ankommt
Beim Kreditbetrug nach § 265b StGB ist bereits die unrichtige Angabe strafbar. Die Verteidigung prüft, ob die Angaben kreditrelevant waren, ob es sich um einen Betriebskredit handelte und ob eine tätige Reue in Betracht kommt.
Sagen Sie zunächst nichts zur Sache
Als beschuldigte Person sind Sie nie verpflichtet, sich zum Vorwurf zu äußern. Was Sie bei der Polizei sagen, kann gegen Sie verwendet werden. Geben Sie Erklärungen ausschließlich über Ihren Verteidiger ab und erst nach Akteneinsicht.
Akteneinsicht zuerst
Eine tragfähige Verteidigung in einem solchen Verfahren setzt die Kenntnis der Ermittlungsakte voraus. Erst wenn feststeht, welche Beweise vorliegen, lässt sich entscheiden, ob eine Einlassung sinnvoll ist oder Schweigen die bessere Strategie bleibt.
Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung
Nicht jedes Verfahren endet mit einer Hauptverhandlung. Je nach Beweislage und Vorbelastung kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Häufig lässt sich auch ein Strafbefehl ohne öffentliche Verhandlung erreichen.
Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung
Bei vielen Delikten kann ein Täter-Opfer-Ausgleich oder die Wiedergutmachung des Schadens (§ 46a StGB) die Strafe erheblich mildern oder eine Einstellung ermöglichen. Ob das in Ihrem Fall sinnvoll ist, klären wir nach Aktenlage.
Was wir nach Akteneinsicht für Sie tun
Wir prüfen die Beweise auf Belastbarkeit und Verwertbarkeit, suchen nach Verfahrensfehlern, entwickeln die Einlassungsstrategie, verhandeln mit der Staatsanwaltschaft über eine Einstellung und vertreten Sie – wenn nötig – in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht oder Landgericht Bonn.
24/7 erreichbar: +49 228 504 463 36
Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Im Strafverfahren hängt die Verteidigungsstrategie wesentlich vom Akteninhalt, dem konkreten Tatvorwurf und der Beweislage ab.
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Verfasst von Rechtsanwalt Philip Bafteh, Strafverteidiger in Bonn. Philip Bafteh veröffentlicht regelmäßig zu strafrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Themen und verteidigt Beschuldigte in Ermittlungs- und Hauptverfahren.
Mehr zur Person →Zuletzt aktualisiert: Juni 2026
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