Strafverteidigung bei Kapitalanlagebetrug in Bonn

Rechtsgrundlage
§ 264a StGB
Strafrahmen
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (§ 264a StGB)
Kurzfassung
Unrichtige vorteilhafte Angaben oder Verschweigen nachteiliger Tatsachen beim Vertrieb von Kapitalanlagen

Der Vorwurf des Kapitalanlagebetrugs nach § 264a StGB betrifft unrichtige oder verschleiernde Angaben gegenüber einem größeren Kreis von Anlegern – etwa in Prospekten, Werbeunterlagen oder Vertriebsdarstellungen für Wertpapiere oder Unternehmensbeteiligungen. Anders als der allgemeine Betrug setzt § 264a keinen Eintritt eines Vermögensschadens voraus. Die folgenden Abschnitte erläutern den Tatbestand und die Verteidigung.

Was ist Kapitalanlagebetrug?

§ 264a StGB stellt unter Strafe, wer im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder Anteilen gegenüber einem größeren Personenkreis in Prospekten oder Darstellungen über erhebliche Umstände unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt. Der Tatbestand ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt: Strafbar ist bereits die irreführende Information selbst, unabhängig davon, ob ein Anleger tatsächlich investiert oder einen Schaden erleidet.

Welche Strafe droht?

Der Strafrahmen reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Tritt durch die Tat ein tatsächlicher Vermögensschaden bei Anlegern ein, kommt regelmäßig zusätzlich ein vollendeter Betrug nach § 263 StGB in Betracht, der mit einem höheren Strafrahmen bedroht ist. In umfangreichen Verfahren spielen Buchhaltungs- und Bewertungsgutachten eine zentrale Rolle.

Verteidigung

Die Verteidigung prüft, ob die beanstandeten Angaben tatsächlich unrichtig und für die Anlageentscheidung erheblich waren, ob sie sich an einen größeren Personenkreis richteten und ob Vorsatz vorlag. Häufig liegt der Ansatz in der Abgrenzung zwischen erlaubter werbender Darstellung und strafbarer Irreführung. Verwandte Themen: Betrug und Untreue.

Praxisbeispiel und Besonderheiten

Beispiel: Ein Initiator wirbt in einem Verkaufsprospekt für eine Unternehmensanleihe mit einer „sicheren“ Rendite und verschweigt, dass die Gesellschaft bereits überschuldet ist. Schon das Verbreiten dieses Prospekts an eine Vielzahl potenzieller Anleger ist nach § 264a StGB strafbar – unabhängig davon, ob überhaupt jemand zeichnet.

Eine Besonderheit ist der Bezug zum größeren Personenkreis: § 264a erfasst nur Angaben gegenüber einer unbestimmten Vielzahl von Anlegern, nicht das Einzelgespräch. Wird hingegen ein konkreter Anleger getäuscht und erleidet einen Schaden, tritt der allgemeine Betrug (§ 263 StGB) hinzu. Häufig entscheidet ein Sachverständigengutachten zur Werthaltigkeit über den Ausgang.

Hinweis: Diese Ausführungen sind allgemeiner Natur und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.

Häufig gestellte Fragen

Setzt Kapitalanlagebetrug einen Schaden voraus?

Nein. § 264a ist ein Gefährdungsdelikt; die irreführende Angabe ist auch ohne Schaden strafbar.

Wie verhält sich die Tat zum Betrug?

Tritt ein Schaden ein, kommt zusätzlich ein vollendeter Betrug nach § 263 StGB mit höherem Strafrahmen in Betracht.

Welche Strafe droht?

Bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Muss ich zur Polizei, wenn ich als Beschuldigter vorgeladen werde?

Einer rein polizeilichen Vorladung müssen Sie als Beschuldigter nicht folgen, und Sie sind nie verpflichtet, sich zur Sache zu äußern. Einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts sollten Sie folgen – schweigen dürfen Sie aber auch dort.

Sollte ich vor der Akteneinsicht aussagen?

In aller Regel nein. Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte lässt sich nicht beurteilen, welche Beweise vorliegen. Eine Einlassung sollte erst nach Akteneinsicht und in Abstimmung mit dem Verteidiger erfolgen.

Kann ein Strafverfahren eingestellt werden?

Ja. Je nach Beweislage kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Nach Akteneinsicht prüfen wir die Möglichkeiten.

Tatvorwurf Kapitalanlagebetrug: Das ist jetzt wichtig

Worauf es beim Kapitalanlagebetrug ankommt

Beim Kapitalanlagebetrug nach § 264a StGB kommt es darauf an, ob die Angaben unrichtig und für die Anlageentscheidung erheblich waren und sich an einen größeren Personenkreis richteten. Die Verteidigung grenzt erlaubte werbende Darstellung von strafbarer Irreführung ab.

Sagen Sie zunächst nichts zur Sache

Als beschuldigte Person sind Sie nie verpflichtet, sich zum Vorwurf zu äußern. Was Sie bei der Polizei sagen, kann gegen Sie verwendet werden. Geben Sie Erklärungen ausschließlich über Ihren Verteidiger ab und erst nach Akteneinsicht.

Akteneinsicht zuerst

Eine tragfähige Verteidigung in einem solchen Verfahren setzt die Kenntnis der Ermittlungsakte voraus. Erst wenn feststeht, welche Beweise vorliegen, lässt sich entscheiden, ob eine Einlassung sinnvoll ist oder Schweigen die bessere Strategie bleibt.

Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung

Nicht jedes Verfahren endet mit einer Hauptverhandlung. Je nach Beweislage und Vorbelastung kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Häufig lässt sich auch ein Strafbefehl ohne öffentliche Verhandlung erreichen.

Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung

Bei vielen Delikten kann ein Täter-Opfer-Ausgleich oder die Wiedergutmachung des Schadens (§ 46a StGB) die Strafe erheblich mildern oder eine Einstellung ermöglichen. Ob das in Ihrem Fall sinnvoll ist, klären wir nach Aktenlage.

Was wir nach Akteneinsicht für Sie tun

Wir prüfen die Beweise auf Belastbarkeit und Verwertbarkeit, suchen nach Verfahrensfehlern, entwickeln die Einlassungsstrategie, verhandeln mit der Staatsanwaltschaft über eine Einstellung und vertreten Sie – wenn nötig – in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht oder Landgericht Bonn.

24/7 erreichbar: +49 228 504 463 36

Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Im Strafverfahren hängt die Verteidigungsstrategie wesentlich vom Akteninhalt, dem konkreten Tatvorwurf und der Beweislage ab.

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Rechtsanwalt Philip Bafteh

Verfasst von Rechtsanwalt Philip Bafteh, Strafverteidiger in Bonn. Philip Bafteh veröffentlicht regelmäßig zu strafrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Themen und verteidigt Beschuldigte in Ermittlungs- und Hauptverfahren.

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Zuletzt aktualisiert: Juni 2026

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