- Rechtsgrundlage
- § 259 StGB
- Strafrahmen
- Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
- Kurzfassung
- Ankauf, Absatz oder sonstige Verwertung einer durch Straftat erlangten Sache
Der Vorwurf der Hehlerei nach § 259 StGB betrifft den Umgang mit Sachen, die aus einer Vortat eines anderen stammen. Häufig steht die Frage im Raum, ob der Beschuldigte die Herkunft kannte. Die folgenden Abschnitte erläutern den Tatvorwurf, die Strafen und die Verteidigung in Bonn.
Worum geht es bei dem Tatvorwurf?
Hehlerei begeht, wer eine Sache, die ein anderer durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft, sich oder einem Dritten verschafft, absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern.
Vorausgesetzt ist eine taugliche Vortat – etwa ein Diebstahl – sowie das Bewusstsein der bemakelten Herkunft. Fehlt dieses Bewusstsein, scheidet eine Strafbarkeit wegen Hehlerei aus.
Welche Strafe droht?
Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; bei gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Begehung ist er höher. Maßgeblich für die Strafzumessung sind der Wert der Sache und der Umfang der Tätigkeit.
Bei einmaligem Erwerb geringwertiger Gegenstände fällt die Strafe deutlich milder aus als bei gewerbsmäßigem Handeln.
Typische Fallkonstellationen
Typisch sind der Ankauf gestohlener Waren, der Weiterverkauf von Hehlerware oder die Vermittlung solcher Geschäfte – häufig im Bereich von Fahrzeugen, Elektronik oder Schmuck. Oft steht die Frage im Raum, ob der Beschuldigte die Herkunft kannte.
Typische Beweismittel im Ermittlungsverfahren
Maßgeblich sind die sichergestellte Sache, Kauf- und Verkaufsbelege, Chat- und Nachrichtenverläufe, Zeugenaussagen sowie der Preis im Verhältnis zum Wert. Ein auffällig niedriger Preis kann ein Indiz sein, ist aber für sich genommen nicht zwingend.
Verteidigungsansätze
Ansatzpunkte sind das Vorliegen einer tauglichen Vortat, die Kenntnis von der bemakelten Herkunft, die Bereicherungsabsicht sowie Zweifel an der Täterschaft.
Häufig lässt sich darlegen, dass der Beschuldigte gutgläubig erworben hat und keine Anhaltspunkte für eine kriminelle Herkunft erkennen konnte.
Aussage bei der Polizei? Warum Schweigen regelmäßig sinnvoll ist
Als Beschuldigter müssen Sie keine Angaben zur Sache machen, und Ihr Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden. Eine vorschnelle Aussage ohne Kenntnis der Akte legt Sie fest und kann unbeabsichtigt belasten. Sinnvoll ist es, zunächst zu schweigen, die Verteidigung anzeigen zu lassen und erst nach Akteneinsicht über eine Einlassung zu entscheiden.
Einstellung, Strafbefehl oder Hauptverhandlung
Bei überschaubarem Umfang kommen eine Einstellung nach § 153a StPO oder ein Strafbefehl in Betracht. Bei gewerbsmäßigem oder bandenmäßigem Handeln ist mit einer Anklage zu rechnen.
Wann ist ein Pflichtverteidiger erforderlich?
Bei gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Begehung oder einem Verfahren vor dem Landgericht kommt die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Betracht.
Was Sie jetzt tun sollten
Bei einem Hehlereivorwurf ist die Kenntnis der Herkunft entscheidend. Machen Sie keine Angaben zur Sache, schalten Sie frühzeitig einen Verteidiger ein und sichern Sie alle Unterlagen, die für Ihre Verteidigung von Bedeutung sein könnten. Je früher die Verteidigung beginnt, desto größer ist der Spielraum für eine günstige Erledigung. Mehr zum Ablauf auf unserer Seite zum Strafverteidiger in Bonn.
Häufig gestellte Fragen
Mache ich mich strafbar, wenn ich die Herkunft nicht kannte? Nein. Erforderlich ist das Bewusstsein der bemakelten Herkunft.
Ist ein niedriger Kaufpreis ein Beweis? Er kann ein Indiz sein, genügt aber für sich genommen nicht.
Kann das Verfahren eingestellt werden? Bei überschaubarem Umfang häufig ja.
Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.
Häufig gestellte Fragen
Was ist Hehlerei?
Nach § 259 StGB begeht Hehlerei, wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft, sich verschafft, absetzt oder beim Absatz hilft, um sich zu bereichern.
Muss ich von der Herkunft gewusst haben?
Ja. Erforderlich ist Vorsatz hinsichtlich der rechtswidrigen Vortat. Wer gutgläubig erwirbt, macht sich nicht strafbar. Häufig setzt die Verteidigung genau hier an.
Welche Strafe droht?
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; bei gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Hehlerei deutlich höher.
Muss ich zur Polizei, wenn ich als Beschuldigter vorgeladen werde?
Einer rein polizeilichen Vorladung müssen Sie als Beschuldigter nicht folgen, und Sie sind nie verpflichtet, sich zur Sache zu äußern. Einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts sollten Sie folgen – schweigen dürfen Sie aber auch dort.
Sollte ich vor der Akteneinsicht aussagen?
In aller Regel nein. Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte lässt sich nicht beurteilen, welche Beweise vorliegen. Eine Einlassung sollte erst nach Akteneinsicht und in Abstimmung mit dem Verteidiger erfolgen.
Kann ein Strafverfahren eingestellt werden?
Ja. Je nach Beweislage kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Nach Akteneinsicht prüfen wir die Möglichkeiten.
Vorladung oder Vorwurf wegen Hehlerei? Das ist jetzt wichtig
Sagen Sie zunächst nichts zur Sache
Als beschuldigte Person sind Sie nie verpflichtet, sich zum Vorwurf zu äußern. Was Sie bei der Polizei sagen, kann gegen Sie verwendet werden. Geben Sie Erklärungen ausschließlich über Ihren Verteidiger ab und erst nach Akteneinsicht.
Akteneinsicht zuerst
Eine tragfähige Verteidigung in einem Verfahren wegen Hehlerei setzt die Kenntnis der Ermittlungsakte voraus. Erst wenn feststeht, welche Beweise vorliegen, lässt sich entscheiden, ob eine Einlassung sinnvoll ist oder Schweigen die bessere Strategie bleibt.
Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung
Nicht jedes Verfahren endet mit einer Hauptverhandlung. Je nach Beweislage und Vorbelastung kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Häufig lässt sich auch ein Strafbefehl ohne öffentliche Verhandlung erreichen.
Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung
Bei vielen Delikten kann ein Täter-Opfer-Ausgleich oder die Wiedergutmachung des Schadens (§ 46a StGB) die Strafe erheblich mildern oder eine Einstellung ermöglichen. Ob das in Ihrem Fall sinnvoll ist, klären wir nach Aktenlage.
Was wir nach Akteneinsicht für Sie tun
Wir prüfen die Beweise auf Belastbarkeit und Verwertbarkeit, suchen nach Verfahrensfehlern, entwickeln die Einlassungsstrategie, verhandeln mit der Staatsanwaltschaft über eine Einstellung und vertreten Sie – wenn nötig – in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht oder Landgericht Bonn.
24/7 erreichbar: +49 228 504 463 36
Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Im Strafverfahren hängt die Verteidigungsstrategie wesentlich vom Akteninhalt, dem konkreten Tatvorwurf und der Beweislage ab.
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Verfasst von Rechtsanwalt Philip Bafteh, Strafverteidiger in Bonn. Philip Bafteh veröffentlicht regelmäßig zu strafrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Themen und verteidigt Beschuldigte in Ermittlungs- und Hauptverfahren.
Mehr zur Person →Zuletzt aktualisiert: Juni 2026
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