- Rechtsgrundlage
- § 255 StGB
- Strafrahmen
- Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr
- Kurzfassung
- Erpressung unter Anwendung von Gewalt gegen eine Person oder unter Drohung mit Gefahr für Leib und Leben
Der Vorwurf der räuberischen Erpressung nach § 255 StGB wird wie ein Raub behandelt und ist ein Verbrechen. Verfahren werden regelmäßig vor dem Landgericht geführt, häufig verbunden mit Untersuchungshaft. Die folgenden Abschnitte erläutern den Tatvorwurf, die Strafen und die Verteidigung in Bonn.
Worum geht es bei dem Tatvorwurf?
Räuberische Erpressung begeht, wer eine Erpressung mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begeht. Sie unterscheidet sich von der einfachen Erpressung durch das eingesetzte qualifizierte Nötigungsmittel.
Die Abgrenzung zum Raub einerseits und zur einfachen Erpressung andererseits ist häufig zentral. Sie hängt davon ab, ob dem Geschädigten etwas weggenommen wird oder ob er durch die Nötigung zu einer Vermögensverfügung veranlasst wird.
Abgrenzung zum Raub und zur einfachen Erpressung
Während beim Raub der Täter die Sache wegnimmt, wird das Opfer bei der räuberischen Erpressung dazu gebracht, das Vermögen selbst preiszugeben. In der Praxis sind die Übergänge fließend, und die Rechtsprechung zieht die Grenze nicht immer eindeutig. Für die Verteidigung ist diese Einordnung von erheblicher Bedeutung.
Welche Strafe droht?
Die räuberische Erpressung wird wie ein Raub bestraft und ist mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht; in minder schweren Fällen beträgt der Strafrahmen sechs Monate bis fünf Jahre. Bei Qualifikationen – etwa unter Einsatz einer Waffe – ist die Mindeststrafe erhöht.
Als Verbrechen scheidet eine Einstellung gegen Auflagen aus. Für die Strafzumessung sind die eingesetzten Mittel, die Schwere der Drohung und das Nachtatverhalten maßgeblich.
Typische Fallkonstellationen
Typisch sind Vorwürfe im Zusammenhang mit der Durchsetzung vermeintlicher Forderungen unter Druck, mit Schutzgeldforderungen oder mit Auseinandersetzungen in der Szene. Häufig ist umstritten, ob tatsächlich Gewalt oder eine qualifizierte Drohung vorlag.
Typische Beweismittel im Ermittlungsverfahren
Maßgeblich sind Zeugenaussagen – insbesondere des Geschädigten –, Chat- und Nachrichtenverläufe, Aufzeichnungen, Videoaufnahmen sowie sichergestellte Beweismittel. Der genaue Ablauf und das eingesetzte Mittel stehen im Mittelpunkt.
Verteidigungsansätze
Ansatzpunkte sind das Vorliegen von Gewalt oder einer Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, die Rechtswidrigkeit der angestrebten Bereicherung sowie die Abgrenzung zur einfachen Erpressung.
Besteht ein durchsetzbarer Anspruch, kann die Rechtswidrigkeit der Bereicherung entfallen. Auch Zweifel an der Täterschaft und an der Glaubhaftigkeit der Belastungsaussage kommen in Betracht.
Aussage bei der Polizei? Warum Schweigen regelmäßig sinnvoll ist
Als Beschuldigter müssen Sie keine Angaben zur Sache machen, und Ihr Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden. Eine vorschnelle Aussage ohne Kenntnis der Akte legt Sie fest und kann unbeabsichtigt belasten. Sinnvoll ist es deshalb, zunächst konsequent zu schweigen, die Verteidigung anzeigen zu lassen und erst nach Akteneinsicht in Abstimmung mit dem Verteidiger über eine Einlassung zu entscheiden. Auch ein vermeintlich harmloses Gespräch am Rande kann protokolliert und später verwendet werden.
Einstellung, Strafbefehl oder Hauptverhandlung
Als Verbrechen kommt es regelmäßig zur Anklage und Hauptverhandlung vor dem Landgericht; eine Einstellung oder ein Strafbefehl scheidet aus. Verteidigungsziel ist die zutreffende Einordnung und ein angemessenes Strafmaß.
Wann ist ein Pflichtverteidiger erforderlich?
Bei der räuberischen Erpressung als Verbrechen liegt stets ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, häufig verbunden mit Untersuchungshaft. Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist hier die Regel.
Was Sie jetzt tun sollten
Auch dieser Vorwurf wiegt schwer. Machen Sie keine Angaben zur Sache, kontaktieren Sie frühzeitig einen Verteidiger und sichern Sie Unterlagen oder Informationen, die für Ihre Verteidigung von Bedeutung sein könnten. Je früher die Verteidigung beginnt, desto größer ist der Spielraum, das Verfahren günstig zu beeinflussen. Mehr zum grundsätzlichen Ablauf finden Sie auf unserer Seite zum Strafverteidiger in Bonn.
Häufig gestellte Fragen
Worin liegt der Unterschied zum Raub? Beim Raub nimmt der Täter die Sache weg; bei der räuberischen Erpressung gibt das Opfer das Vermögen unter Druck selbst preis.
Was, wenn ich eine berechtigte Forderung durchsetzen wollte? Besteht ein durchsetzbarer Anspruch, kann die Rechtswidrigkeit der Bereicherung entfallen – das ist genau zu prüfen.
Ist eine Einstellung möglich? Als Verbrechen ist eine Einstellung gegen Auflagen grundsätzlich ausgeschlossen.
Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.
Häufig gestellte Fragen
Was ist eine räuberische Erpressung?
Die räuberische Erpressung (§ 255 StGB) ist eine Erpressung unter Einsatz von Raubmitteln, also Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Sie wird wie ein Raub bestraft und ist ein Verbrechen.
Wie grenzt sie sich vom Raub ab?
Die Rechtsprechung grenzt nach dem äußeren Erscheinungsbild ab (Nehmen beim Raub, Geben bei der Erpressung). Praktisch ist die Abgrenzung oft fließend und damit angreifbar.
Droht Untersuchungshaft?
Als Verbrechen häufig ja. Eine schnelle Verteidigung mit Akteneinsicht und Haftprüfung ist entscheidend.
Muss ich zur Polizei, wenn ich als Beschuldigter vorgeladen werde?
Einer rein polizeilichen Vorladung müssen Sie als Beschuldigter nicht folgen, und Sie sind nie verpflichtet, sich zur Sache zu äußern. Einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts sollten Sie folgen – schweigen dürfen Sie aber auch dort.
Sollte ich vor der Akteneinsicht aussagen?
In aller Regel nein. Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte lässt sich nicht beurteilen, welche Beweise vorliegen. Eine Einlassung sollte erst nach Akteneinsicht und in Abstimmung mit dem Verteidiger erfolgen.
Kann ein Strafverfahren eingestellt werden?
Ja. Je nach Beweislage kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Nach Akteneinsicht prüfen wir die Möglichkeiten.
Vorladung oder Vorwurf wegen Räuberische Erpressung? Das ist jetzt wichtig
Sagen Sie zunächst nichts zur Sache
Als beschuldigte Person sind Sie nie verpflichtet, sich zum Vorwurf zu äußern. Was Sie bei der Polizei sagen, kann gegen Sie verwendet werden. Geben Sie Erklärungen ausschließlich über Ihren Verteidiger ab und erst nach Akteneinsicht.
Akteneinsicht zuerst
Eine tragfähige Verteidigung in einem Verfahren wegen Räuberische Erpressung setzt die Kenntnis der Ermittlungsakte voraus. Erst wenn feststeht, welche Beweise vorliegen, lässt sich entscheiden, ob eine Einlassung sinnvoll ist oder Schweigen die bessere Strategie bleibt.
Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung
Nicht jedes Verfahren endet mit einer Hauptverhandlung. Je nach Beweislage und Vorbelastung kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Häufig lässt sich auch ein Strafbefehl ohne öffentliche Verhandlung erreichen.
Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung
Bei vielen Delikten kann ein Täter-Opfer-Ausgleich oder die Wiedergutmachung des Schadens (§ 46a StGB) die Strafe erheblich mildern oder eine Einstellung ermöglichen. Ob das in Ihrem Fall sinnvoll ist, klären wir nach Aktenlage.
Was wir nach Akteneinsicht für Sie tun
Wir prüfen die Beweise auf Belastbarkeit und Verwertbarkeit, suchen nach Verfahrensfehlern, entwickeln die Einlassungsstrategie, verhandeln mit der Staatsanwaltschaft über eine Einstellung und vertreten Sie – wenn nötig – in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht oder Landgericht Bonn.
24/7 erreichbar: +49 228 504 463 36
Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Im Strafverfahren hängt die Verteidigungsstrategie wesentlich vom Akteninhalt, dem konkreten Tatvorwurf und der Beweislage ab.
Weiterführende Themen
Verwandte Delikte: zur Deliktübersicht
Typische Verfahrenssituationen: Vorladung, Strafbefehl, Durchsuchung, Untersuchungshaft
Lokale Verteidigung: Strafverteidiger Bonn, Köln, Pflichtverteidiger Bonn
Warum BAFTEH Strafverteidigung?
- Direkter Kontakt zum Verteidiger – ohne Umwege
- Rund um die Uhr erreichbar – auch nachts und am Wochenende
- Schnelle Akteneinsicht und klare Verteidigungsstrategie
- Schwerpunkt ausschließlich im Strafrecht
- Verteidigung in Bonn, Köln und der gesamten Region
Verfasst von Rechtsanwalt Philip Bafteh, Strafverteidiger in Bonn. Philip Bafteh veröffentlicht regelmäßig zu strafrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Themen und verteidigt Beschuldigte in Ermittlungs- und Hauptverfahren.
Mehr zur Person →Zuletzt aktualisiert: Juni 2026
Kostenfreie Ersteinschätzung
Sie haben eine Vorladung erhalten oder es wird gegen Sie ermittelt? Rufen Sie uns an – die erste Einschätzung am Telefon ist bis zu 10 Minuten kostenfrei.
+49 228 504 463 36