- Rechtsgrundlage
- § 255 StGB
- Strafrahmen
- Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr
- Kurzfassung
- Erpressung unter Anwendung von Gewalt gegen eine Person oder unter Drohung mit Gefahr für Leib und Leben
Der Vorwurf der räuberischen Erpressung nach § 255 StGB wird wie ein Raub behandelt und ist ein Verbrechen. Verfahren werden regelmäßig vor dem Landgericht geführt, häufig verbunden mit Untersuchungshaft. Die folgenden Abschnitte erläutern den Tatvorwurf, die Strafen und die Verteidigung in Bonn.
Worum geht es bei dem Tatvorwurf?
Räuberische Erpressung begeht, wer eine Erpressung mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begeht. Sie unterscheidet sich von der einfachen Erpressung durch das eingesetzte qualifizierte Nötigungsmittel.
Die Abgrenzung zum Raub einerseits und zur einfachen Erpressung andererseits ist häufig zentral. Sie hängt davon ab, ob dem Geschädigten etwas weggenommen wird oder ob er durch die Nötigung zu einer Vermögensverfügung veranlasst wird.
Abgrenzung zum Raub und zur einfachen Erpressung
Während beim Raub der Täter die Sache wegnimmt, wird das Opfer bei der räuberischen Erpressung dazu gebracht, das Vermögen selbst preiszugeben. In der Praxis sind die Übergänge fließend, und die Rechtsprechung zieht die Grenze nicht immer eindeutig. Für die Verteidigung ist diese Einordnung von erheblicher Bedeutung.
Welche Strafe droht?
Die räuberische Erpressung wird wie ein Raub bestraft und ist mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht; in minder schweren Fällen beträgt der Strafrahmen sechs Monate bis fünf Jahre. Bei Qualifikationen – etwa unter Einsatz einer Waffe – ist die Mindeststrafe erhöht.
Als Verbrechen scheidet eine Einstellung gegen Auflagen aus. Für die Strafzumessung sind die eingesetzten Mittel, die Schwere der Drohung und das Nachtatverhalten maßgeblich.
Typische Fallkonstellationen
Typisch sind Vorwürfe im Zusammenhang mit der Durchsetzung vermeintlicher Forderungen unter Druck, mit Schutzgeldforderungen oder mit Auseinandersetzungen in der Szene. Häufig ist umstritten, ob tatsächlich Gewalt oder eine qualifizierte Drohung vorlag.
Typische Beweismittel im Ermittlungsverfahren
Maßgeblich sind Zeugenaussagen – insbesondere des Geschädigten –, Chat- und Nachrichtenverläufe, Aufzeichnungen, Videoaufnahmen sowie sichergestellte Beweismittel. Der genaue Ablauf und das eingesetzte Mittel stehen im Mittelpunkt.
Verteidigungsansätze
Ansatzpunkte sind das Vorliegen von Gewalt oder einer Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, die Rechtswidrigkeit der angestrebten Bereicherung sowie die Abgrenzung zur einfachen Erpressung.
Besteht ein durchsetzbarer Anspruch, kann die Rechtswidrigkeit der Bereicherung entfallen. Auch Zweifel an der Täterschaft und an der Glaubhaftigkeit der Belastungsaussage kommen in Betracht.
Einstellung, Strafbefehl oder Hauptverhandlung
Als Verbrechen kommt es regelmäßig zur Anklage und Hauptverhandlung vor dem Landgericht; eine Einstellung oder ein Strafbefehl scheidet aus. Verteidigungsziel ist die zutreffende Einordnung und ein angemessenes Strafmaß.
Wann ist ein Pflichtverteidiger erforderlich?
Bei der räuberischen Erpressung als Verbrechen liegt stets ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, häufig verbunden mit Untersuchungshaft. Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist hier die Regel.
Was Sie jetzt tun sollten
Auch dieser Vorwurf wiegt schwer. Machen Sie keine Angaben zur Sache, kontaktieren Sie frühzeitig einen Verteidiger und sichern Sie Unterlagen oder Informationen, die für Ihre Verteidigung von Bedeutung sein könnten. Je früher die Verteidigung beginnt, desto größer ist der Spielraum, das Verfahren günstig zu beeinflussen. Mehr zum grundsätzlichen Ablauf finden Sie auf unserer Seite zum Strafverteidiger in Bonn.
Häufig gestellte Fragen
Worin liegt der Unterschied zum Raub? Beim Raub nimmt der Täter die Sache weg; bei der räuberischen Erpressung gibt das Opfer das Vermögen unter Druck selbst preis.
Was, wenn ich eine berechtigte Forderung durchsetzen wollte? Besteht ein durchsetzbarer Anspruch, kann die Rechtswidrigkeit der Bereicherung entfallen – das ist genau zu prüfen.
Ist eine Einstellung möglich? Als Verbrechen ist eine Einstellung gegen Auflagen grundsätzlich ausgeschlossen.
Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.
Räuberische Erpressung nach Konstellation
Abgrenzung zum Raub
Ob das Opfer die Sache „weggibt“ oder sie ihm „weggenommen“ wird, trennt die Tatbestände – praktisch oft bedeutungslos, dogmatisch aber relevant für die Tatkonkretisierung in der Anklage.
Schulden und Inkasso
Wer tatsächliche Forderungen mit Drohungen eintreibt, erfüllt mangels Bereicherungsabsicht nicht zwingend den Tatbestand – die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vorteils ist zu prüfen.
Drohkulisse ohne Gewalt
Auch die bloße Drohung mit gegenwärtiger Gefahr genügt; was gesagt und wie es gemeint war, ist dann reine Beweisfrage – mit allen Unsicherheiten der Wiedergabe von Äußerungen.
Haft und notwendige Verteidigung
Als Verbrechen mit Mindeststrafe wie beim Raub führen diese Vorwürfe häufig zu Haftbefehl und stets zur Pflichtverteidigung – frühzeitige Verteidigerwahl ist entscheidend.
Tatvorwurf Räuberische Erpressung: Das ist jetzt wichtig
Sagen Sie zunächst nichts zur Sache
Als beschuldigte Person sind Sie nie verpflichtet, sich zum Vorwurf zu äußern. Was Sie bei der Polizei sagen, kann gegen Sie verwendet werden. Geben Sie Erklärungen ausschließlich über Ihren Verteidiger ab und erst nach Akteneinsicht.
Akteneinsicht zuerst
Eine tragfähige Verteidigung in einem solchen Verfahren setzt die Kenntnis der Ermittlungsakte voraus. Erst wenn feststeht, welche Beweise vorliegen, lässt sich entscheiden, ob eine Einlassung sinnvoll ist oder Schweigen die bessere Strategie bleibt.
Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung
Bei einem Verbrechenstatbestand scheiden ein Strafbefehl und eine Einstellung nach §§ 153, 153a StPO gesetzlich aus. Ohne Anklage endet das Verfahren nur, wenn die Staatsanwaltschaft mangels hinreichenden Tatverdachts einstellt (§ 170 Abs. 2 StPO) – etwa weil sich der Vorwurf nicht erhärten lässt. Kommt es zur Anklage, findet eine Hauptverhandlung statt, bei entsprechender Straferwartung vor dem Landgericht. Umso größeres Gewicht hat die Verteidigung bereits im Ermittlungsverfahren.
Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung
Bei vielen Delikten kann ein Täter-Opfer-Ausgleich oder die Wiedergutmachung des Schadens (§ 46a StGB) die Strafe erheblich mildern oder eine Einstellung ermöglichen. Ob das in Ihrem Fall sinnvoll ist, klären wir nach Aktenlage.
Was wir nach Akteneinsicht für Sie tun
Wir prüfen die Beweise auf Belastbarkeit und Verwertbarkeit, suchen nach Verfahrensfehlern, entwickeln die Einlassungsstrategie, verhandeln mit der Staatsanwaltschaft über eine Einstellung und vertreten Sie – wenn nötig – in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht oder Landgericht Bonn.
24/7 erreichbar: +49 228 504 463 36
Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Im Strafverfahren hängt die Verteidigungsstrategie wesentlich vom Akteninhalt, dem konkreten Tatvorwurf und der Beweislage ab.
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Verfasst von Rechtsanwalt Philip Bafteh, Strafverteidiger in Bonn. Philip Bafteh veröffentlicht regelmäßig zu strafrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Themen und verteidigt Beschuldigte in Ermittlungs- und Hauptverfahren.
Mehr zur Person →Zuletzt aktualisiert: Juni 2026
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