- Rechtsgrundlage
- § 246 StGB
- Strafrahmen
- Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; bei Anvertrautem bis zu fünf Jahren
- Kurzfassung
- Rechtswidrige Zueignung einer fremden beweglichen Sache, die sich bereits im Besitz des Täters befindet
Der Vorwurf der Unterschlagung nach § 246 StGB betrifft die rechtswidrige Zueignung einer fremden Sache, die sich bereits im Besitz des Täters befindet. Häufig liegt dem Vorwurf in Wahrheit ein zivilrechtlicher Streit zugrunde. Die folgenden Abschnitte erläutern den Tatvorwurf, die Strafen und die Verteidigung in Bonn.
Worum geht es bei dem Tatvorwurf?
Unterschlagung begeht, wer sich eine fremde bewegliche Sache rechtswidrig zueignet, ohne dass es – anders als beim Diebstahl – zu einem Bruch fremden Gewahrsams kommt. Die Sache befindet sich also bereits im Besitz des Täters.
Eine besondere Form ist die veruntreuende Unterschlagung, bei der die Sache dem Täter anvertraut war. Sie wird strenger bestraft, weil ein besonderes Vertrauensverhältnis verletzt wird.
Welche Strafe droht?
Der Strafrahmen reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; bei der veruntreuenden Unterschlagung bis zu fünf Jahren. Bei geringwertigen Sachen handelt es sich um ein Antragsdelikt.
Bei Ersttätern und geringem Wert bewegt sich das Verfahren häufig im Bereich der Geldstrafe oder einer Einstellung.
Typische Fallkonstellationen
Typisch sind Fälle, in denen geliehene, gemietete oder zur Aufbewahrung überlassene Gegenstände nicht zurückgegeben, sondern für eigene Zwecke verwendet werden, sowie die Verwendung anvertrauter Gelder. Häufig ist die Abgrenzung zu zivilrechtlichen Streitigkeiten umstritten.
Typische Beweismittel im Ermittlungsverfahren
Maßgeblich sind Verträge, Übergabe- und Zahlungsbelege, Korrespondenz sowie Zeugenaussagen. Die Verteidigung prüft, ob tatsächlich eine Zueignung und nicht nur eine zivilrechtliche Pflichtverletzung vorliegt.
Verteidigungsansätze
Ansatzpunkte sind das Vorliegen einer Zueignung, die Eigentums- und Besitzverhältnisse, der Vorsatz sowie bei geringwertigen Sachen der Strafantrag.
Häufig lässt sich darlegen, dass es sich um einen zivilrechtlichen Konflikt – etwa um Streit über die Rückgabepflicht – und nicht um eine strafbare Zueignung handelt.
Aussage bei der Polizei? Warum Schweigen regelmäßig sinnvoll ist
Als Beschuldigter müssen Sie keine Angaben zur Sache machen, und Ihr Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden. Eine vorschnelle Aussage ohne Kenntnis der Akte legt Sie fest und kann unbeabsichtigt belasten. Sinnvoll ist es, zunächst zu schweigen, die Verteidigung anzeigen zu lassen und erst nach Akteneinsicht über eine Einlassung zu entscheiden.
Einstellung, Strafbefehl oder Hauptverhandlung
Verfahren wegen Unterschlagung werden häufig durch Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO oder durch einen Strafbefehl erledigt. Bei höheren Werten oder gewerbsmäßigem Handeln kommt es eher zur Hauptverhandlung.
Wann ist ein Pflichtverteidiger erforderlich?
Eine notwendige Verteidigung liegt eher selten vor. In schwerwiegenderen Fällen kann die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Betracht kommen.
Was Sie jetzt tun sollten
Bei einem Unterschlagungsvorwurf ist die Abgrenzung zum Zivilrecht zentral. Machen Sie keine Angaben zur Sache, schalten Sie frühzeitig einen Verteidiger ein und sichern Sie alle Unterlagen, die für Ihre Verteidigung von Bedeutung sein könnten. Je früher die Verteidigung beginnt, desto größer ist der Spielraum für eine günstige Erledigung. Mehr zum Ablauf auf unserer Seite zum Strafverteidiger in Bonn.
Häufig gestellte Fragen
Was unterscheidet Unterschlagung vom Diebstahl? Bei der Unterschlagung fehlt der Gewahrsamsbruch – die Sache ist bereits im Besitz des Täters.
Ist die nicht zurückgegebene Mietsache schon Unterschlagung? Nicht ohne Weiteres; erforderlich ist eine Zueignung, nicht bloß ein Streit über die Rückgabe.
Kann das Verfahren eingestellt werden? Bei geringem Wert und Ersttätern häufig ja.
Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.
Häufig gestellte Fragen
Was unterscheidet Unterschlagung von Diebstahl?
Bei der Unterschlagung (§ 246 StGB) befindet sich die Sache bereits im Gewahrsam des Täters; es fehlt die Wegnahme. Deshalb ist der Strafrahmen niedriger als beim Diebstahl.
Ist ein Strafantrag erforderlich?
Bei geringwertigen Sachen sowie im Haus- und Familienkreis ist die Unterschlagung nur auf Strafantrag verfolgbar (§§ 248a, 247 StGB).
Welche Verteidigungsansätze gibt es?
Zentral sind die Zueignungsabsicht, die Eigentumslage und die Abgrenzung zur bloßen, straflosen Gebrauchsanmaßung.
Muss ich zur Polizei, wenn ich als Beschuldigter vorgeladen werde?
Einer rein polizeilichen Vorladung müssen Sie als Beschuldigter nicht folgen, und Sie sind nie verpflichtet, sich zur Sache zu äußern. Einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts sollten Sie folgen – schweigen dürfen Sie aber auch dort.
Sollte ich vor der Akteneinsicht aussagen?
In aller Regel nein. Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte lässt sich nicht beurteilen, welche Beweise vorliegen. Eine Einlassung sollte erst nach Akteneinsicht und in Abstimmung mit dem Verteidiger erfolgen.
Kann ein Strafverfahren eingestellt werden?
Ja. Je nach Beweislage kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Nach Akteneinsicht prüfen wir die Möglichkeiten.
Vorladung oder Vorwurf wegen Unterschlagung? Das ist jetzt wichtig
Sagen Sie zunächst nichts zur Sache
Als beschuldigte Person sind Sie nie verpflichtet, sich zum Vorwurf zu äußern. Was Sie bei der Polizei sagen, kann gegen Sie verwendet werden. Geben Sie Erklärungen ausschließlich über Ihren Verteidiger ab und erst nach Akteneinsicht.
Akteneinsicht zuerst
Eine tragfähige Verteidigung in einem Verfahren wegen Unterschlagung setzt die Kenntnis der Ermittlungsakte voraus. Erst wenn feststeht, welche Beweise vorliegen, lässt sich entscheiden, ob eine Einlassung sinnvoll ist oder Schweigen die bessere Strategie bleibt.
Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung
Nicht jedes Verfahren endet mit einer Hauptverhandlung. Je nach Beweislage und Vorbelastung kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Häufig lässt sich auch ein Strafbefehl ohne öffentliche Verhandlung erreichen.
Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung
Bei vielen Delikten kann ein Täter-Opfer-Ausgleich oder die Wiedergutmachung des Schadens (§ 46a StGB) die Strafe erheblich mildern oder eine Einstellung ermöglichen. Ob das in Ihrem Fall sinnvoll ist, klären wir nach Aktenlage.
Was wir nach Akteneinsicht für Sie tun
Wir prüfen die Beweise auf Belastbarkeit und Verwertbarkeit, suchen nach Verfahrensfehlern, entwickeln die Einlassungsstrategie, verhandeln mit der Staatsanwaltschaft über eine Einstellung und vertreten Sie – wenn nötig – in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht oder Landgericht Bonn.
24/7 erreichbar: +49 228 504 463 36
Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Im Strafverfahren hängt die Verteidigungsstrategie wesentlich vom Akteninhalt, dem konkreten Tatvorwurf und der Beweislage ab.
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Verfasst von Rechtsanwalt Philip Bafteh, Strafverteidiger in Bonn. Philip Bafteh veröffentlicht regelmäßig zu strafrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Themen und verteidigt Beschuldigte in Ermittlungs- und Hauptverfahren.
Mehr zur Person →Zuletzt aktualisiert: Juni 2026
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