Mit der Einziehung von Taterträgen nach §§ 73 ff. StGB schöpft der Staat Vermögen ab, das aus Straftaten stammen soll – oft schon im Ermittlungsverfahren durch Vermögensarrest (§ 111e StPO) und Kontopfändung. Betroffen sind nicht nur Beschuldigte, sondern auch Drittbegünstigte. Rechtsanwalt Philip Bafteh verteidigt in Bonn, Köln und bundesweit gegen Einziehungsanordnungen und Arreste.

Wie die Vermögensabschöpfung funktioniert

Eingezogen wird, was durch die Tat erlangt wurde – nach dem Bruttoprinzip grundsätzlich ohne Abzug eigener Aufwendungen. Ist der ursprüngliche Gegenstand nicht mehr vorhanden, wird Wertersatz eingezogen (§ 73c StGB). Bei bestimmten Delikten ist sogar die erweiterte Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft möglich (§ 73a StGB).

Vermögensarrest im Ermittlungsverfahren

Schon vor einer Verurteilung können Konten und Vermögenswerte vorläufig gesichert werden. Gegen den Arrest sind Rechtsbehelfe möglich; zu prüfen sind die Höhe des angeblich Erlangten, die Tatverdachtslage und die Verhältnismäßigkeit – gerade wenn Existenz oder Geschäftsbetrieb bedroht sind.

Verteidigungsansätze

Ansatzpunkte sind die Berechnung des Erlangten (was wurde tatsächlich „durch“ die Tat erlangt?), Mehrfachabschöpfung, die Position gutgläubiger Dritter sowie im Vollstreckungsstadium die Unverhältnismäßigkeit (§ 459g StPO). Die Einziehung ist verhandlungs- und angriffsfähig – sie sollte nie ungeprüft hingenommen werden.

Häufige Fragen

Kann mein Konto schon vor einem Urteil gepfändet werden? Ja, über den Vermögensarrest nach § 111e StPO; dagegen sind Rechtsbehelfe möglich.

Werden meine Kosten abgezogen? Grundsätzlich gilt das Bruttoprinzip – gerade hier liegen aber häufig Angriffspunkte.

Trifft die Einziehung auch Dritte? Ja, Drittbegünstigte können einbezogen werden; gutgläubiger Erwerb ist zu prüfen.

Weiterführend: Geldwäsche, Betrug (§ 263 StGB), Strafvollstreckung.

Weiterführend: Soforthilfe im Strafverfahren, Vorladung als Beschuldigter, Pflichtverteidiger in Bonn.

Vorladung, Durchsuchung oder Vermögensarrest erhalten? Nehmen Sie Kontakt auf – wir prüfen Tatvorwurf, Beweislage und Verteidigungsmöglichkeiten.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Eine verbindliche Einschätzung ist erst nach Akteneinsicht möglich.