Bei Vorwürfen rund um Phishing, Account-Übernahmen und Online-Banking-Missbrauch kommen mehrere Tatbestände in Betracht: Computerbetrug (§ 263a StGB), Ausspähen und Abfangen von Daten (§§ 202a, 202b StGB), Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB) und – bei der Weiterleitung von Geldern – Geldwäsche (§ 261 StGB). Vor einer Aussage sollte Akteneinsicht erfolgen. Rechtsanwalt Philip Bafteh verteidigt Beschuldigte in Bonn, Köln und bundesweit.
Typische Konstellationen
Häufig geraten Personen ins Visier, über deren Konto Gelder aus Phishing-Taten geflossen sind – etwa als angeworbene „Finanzagenten“, die Zahlungen empfangen und weiterleiten sollten. Hier steht meist der Vorwurf der (leichtfertigen) Geldwäsche im Raum. Daneben gibt es Vorwürfe der eigentlichen Tatbegehung: Versand von Phishing-Nachrichten, Nutzung erbeuteter Zugangsdaten, Bestellungen über fremde Accounts.
Beweisfragen: IP, Geräte, Chats
Zentral ist die Zurechnung: IP-Adressen, Gerätedaten, Logins und Chatverläufe belegen oft nur, dass ein Anschluss oder Account genutzt wurde – nicht, von wem. Mehrpersonenhaushalte, offene Netzwerke, gekaperte Geräte und Remote-Zugriffe sind klassische Verteidigungsansätze; ebenso die Frage, ob Vorsatz oder nur Leichtfertigkeit vorlag.
Durchsuchung und Sicherstellung
In Cybercrime-Verfahren werden regelmäßig Handys, Rechner und Datenträger sichergestellt. Geben Sie keine Passwörter heraus und machen Sie keine Angaben zu Dateien oder Accounts, bevor die Akte vorliegt.
Häufige Fragen
Ich habe „nur“ Geld empfangen und weitergeleitet – bin ich strafbar? Möglich ist eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche, auch bei Leichtfertigkeit; die Abgrenzung ist einzelfallabhängig und verteidigungsfähig.
Reicht meine IP-Adresse als Beweis? Eine IP belegt den Anschluss, nicht den Nutzer – die Zurechnung ist häufig der zentrale Angriffspunkt.
Soll ich Passwörter herausgeben? Sie sind nicht verpflichtet, an Ihrer Überführung mitzuwirken; vor jeder Erklärung sollte Akteneinsicht erfolgen.
Weiterführend: Computerbetrug (§ 263a StGB), Ausspähen von Daten, Geldwäsche (§ 261 StGB).
Weiterführend: Soforthilfe im Strafverfahren, Vorladung als Beschuldigter, Pflichtverteidiger in Bonn.
Vorladung, Durchsuchung oder Vermögensarrest erhalten? Nehmen Sie Kontakt auf – wir prüfen Tatvorwurf, Beweislage und Verteidigungsmöglichkeiten.
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Eine verbindliche Einschätzung ist erst nach Akteneinsicht möglich.