Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO): Strafe, Geschäftsführerhaftung und Verteidigung

Kurz gefasst: Wer als Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstand einer AG bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nicht rechtzeitig Insolvenzantrag stellt, macht sich nach § 15a InsO strafbar – vorsätzlich mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, fahrlässig bis zu einem Jahr. Die Antragsfrist beträgt höchstens drei Wochen (Zahlungsunfähigkeit) bzw. sechs Wochen (Überschuldung). Neben der Strafe drohen persönliche Haftung, Gewerbeuntersagung und ein fünfjähriges Verbot, Geschäftsführer zu sein. Entscheidend – und zugleich die größte Chance der Verteidigung – ist der genaue Zeitpunkt der Insolvenzreife.

Die Insolvenzverschleppung ist der Klassiker unter den Wirtschaftsstraftaten gegen Geschäftsführer. Sie wird nahezu in jedem Insolvenzverfahren geprüft, weil der Insolvenzverwalter und die Staatsanwaltschaft rückblickend fragen: Wann trat die Krise ein – und wurde zu spät reagiert? Dieser Beitrag erklärt Tatbestand, Strafrahmen, Risiken, Chancen und die konkreten Handlungsoptionen.

Wer ist antragspflichtig?

Die Antragspflicht trifft die Mitglieder des Vertretungsorgans juristischer Personen – insbesondere den GmbH-Geschäftsführer, den Vorstand einer AG oder Genossenschaft sowie die Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG. Bei Führungslosigkeit (kein Geschäftsführer vorhanden) trifft die Pflicht auch die Gesellschafter bzw. den Aufsichtsrat. Auch ein faktischer Geschäftsführer, der die Geschäfte tatsächlich lenkt, ohne formell bestellt zu sein, kann verantwortlich sein.

Die Insolvenzgründe: Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung

  • Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO): Das Unternehmen kann seine fälligen Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt sie in der Regel vor, wenn eine Liquiditätslücke von 10 % oder mehr besteht, die sich nicht binnen drei Wochen schließen lässt; eine bloße vorübergehende Zahlungsstockung genügt nicht.
  • Überschuldung (§ 19 InsO): Das Vermögen deckt die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr – es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich (positive Fortführungsprognose).

Die bloß drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) begründet nur ein Antragsrecht, keine Antragspflicht.

Die Antragsfristen

Der Antrag ist ohne schuldhaftes Zögern zu stellen, spätestens aber innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Diese Höchstfristen dürfen nur ausgeschöpft werden, wenn ernsthafte und aussichtsreiche Sanierungsbemühungen laufen. Wer die Krise nur „aussitzt“, verschleppt.

Strafrahmen

Die vorsätzliche Insolvenzverschleppung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet (§ 15a Abs. 4 InsO); die fahrlässige Begehung – etwa das Verkennen der Insolvenzreife – mit bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (Abs. 5). Auch der nicht rechtzeitige oder nicht richtige Antrag ist erfasst.

Die typischen Begleitdelikte

Die Insolvenzverschleppung kommt fast nie allein. Regelmäßig stehen zugleich im Raum: das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB – wer Löhne noch zahlt, aber die Arbeitnehmerbeiträge nicht abführt), der Bankrott und die Verletzung der Buchführungspflicht (§§ 283 ff. StGB), der Eingehungsbetrug (§ 263 StGB – Bestellungen oder Kredite nach Eintritt der Insolvenzreife) sowie die Steuerhinterziehung. Eine gute Verteidigung denkt diese Delikte von Anfang an mit.

Risiken und Chancen – realistisch eingeordnet

Die Risiken: Neben der Strafe droht die persönliche zivilrechtliche Haftung für nach Insolvenzreife geleistete Zahlungen (§ 15b InsO) und gegenüber geschädigten Neugläubigern. Eine Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat führt zudem kraft Gesetzes dazu, dass man für fünf Jahre nicht mehr Geschäftsführer sein darf (§ 6 Abs. 2 GmbHG); Gewerbeuntersagung und der Verlust der geschäftlichen Reputation kommen hinzu.

Die Chancen: Der Vorwurf steht und fällt mit dem Zeitpunkt der Insolvenzreife. Dieser wird nachträglich durch ein betriebswirtschaftliches Sachverständigengutachten rekonstruiert – und ist selten eindeutig. Eine sorgfältig belegte positive Fortführungsprognose kann die Überschuldung entfallen lassen; die genaue Liquiditätsbetrachtung kann den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit nach hinten verschieben. Häufig lässt sich zeigen, dass innerhalb der Frist ernsthaft saniert wurde oder dass den Geschäftsführer kein Verschulden trifft. Gelingt das, entfällt die Strafbarkeit oder das Verfahren wird eingestellt.

Strategie und Handlungsoptionen

1. Sofort schweigen und Akteneinsicht

Als Beschuldigter sollten Sie keine Angaben zur Sache machen (§ 136 StPO). Erst die Akteneinsicht (§ 147 StPO) und die Auswertung der Buchhaltung zeigen, worauf die Staatsanwaltschaft den angenommenen Insolvenzzeitpunkt stützt.

2. Den Zeitpunkt der Insolvenzreife angreifen

Der entscheidende Hebel: Eine eigene betriebswirtschaftliche Analyse (Liquiditätsstatus, Überschuldungsbilanz zu Fortführungswerten, Fortführungsprognose) kann den von der Anklage angenommenen Zeitpunkt erschüttern. Häufig entscheidet ein Sachverständigenstreit den Fall.

3. Sanierungsbemühungen und Fristwahrung belegen

Wer innerhalb der Drei- bzw. Sechs-Wochen-Frist ernsthaft saniert hat – Verhandlungen mit Banken, Investoren, Gläubigern –, hat die Frist nicht pflichtwidrig ausgeschöpft.

4. Verschulden und Irrtum

Durfte der Geschäftsführer auf die Auskunft seines Steuerberaters oder Sanierungsberaters vertrauen, kann der Vorsatz oder die Fahrlässigkeit entfallen. Die Beratungslage ist genau zu dokumentieren.

5. Begleitdelikte und Gesamtstrategie

Weil § 266a, Bankrott und Betrug mitlaufen, ist eine abgestimmte Gesamtverteidigung entscheidend – ebenso die frühzeitige Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter und der zivilrechtlichen Haftungsseite.

6. Einstellung anstreben

Bei überschaubarem Schaden, Ersttäterschaft und Wiedergutmachung kommt eine Einstellung nach §§ 153, 153a StPO in Betracht – gerade wenn der Insolvenzzeitpunkt unsicher bleibt.

Folgen einer Verurteilung

Eine Verurteilung wird ins Bundeszentralregister und – je nach Höhe – ins Führungszeugnis eingetragen. Kraft Gesetzes folgt der fünfjährige Ausschluss von der Geschäftsführung (§ 6 Abs. 2 GmbHG). Hinzu kommen die persönliche Haftung, mögliche Gewerbeuntersagung und – bei ausländischen Staatsangehörigen – aufenthaltsrechtliche Folgen. Eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist bewährungsfähig (§ 56 StGB).

Häufige Fragen

Ab wann muss ich Insolvenzantrag stellen?

Sobald Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten ist – ohne schuldhaftes Zögern, spätestens binnen drei Wochen (Zahlungsunfähigkeit) bzw. sechs Wochen (Überschuldung). Die Frist darf nur für ernsthafte Sanierungsbemühungen genutzt werden.

Hafte ich persönlich?

Ja, für nach Insolvenzreife geleistete Zahlungen (§ 15b InsO) und gegenüber geschädigten Neugläubigern. Die strafrechtliche und die zivilrechtliche Haftung sind zu trennen, hängen aber eng zusammen.

Was ist die größte Verteidigungschance?

Der Nachweis, dass die Insolvenzreife später eintrat als angenommen – über Liquiditätsstatus und Fortführungsprognose – oder dass innerhalb der Frist ernsthaft saniert wurde.

Darf ich nach einer Verurteilung noch Geschäftsführer sein?

Nach einer Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat für fünf Jahre nicht mehr (§ 6 Abs. 2 GmbHG). Das abzuwenden, ist ein zentrales Verteidigungsziel.

Fazit

Bei der Insolvenzverschleppung entscheidet der genaue Zeitpunkt der Insolvenzreife über Strafbarkeit, persönliche Haftung und berufliche Zukunft. Wer früh – idealerweise schon in der Krise, spätestens bei der ersten Vorladung – einen im Insolvenzstrafrecht erfahrenen Verteidiger einschaltet, kann den Zeitpunkt fundiert bestreiten und die Weichen stellen. Wir verteidigen Geschäftsführer in Bonn und im gesamten Rheinland; mehr auf der Seite Strafverteidiger Bonn.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Eine belastbare Einschätzung ist erst nach Akteneinsicht und Prüfung der betriebswirtschaftlichen Unterlagen möglich.

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Rechtsanwalt Philip Bafteh

Verfasst von Rechtsanwalt Philip Bafteh, Strafverteidiger in Bonn. Philip Bafteh veröffentlicht regelmäßig zu strafrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Themen und verteidigt Beschuldigte in Ermittlungs- und Hauptverfahren.

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Zuletzt aktualisiert: Juli 2026

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