Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB): Strafe und Verteidigung

Kurz gefasst: Wer als Arbeitgeber die vom Lohn einbehaltenen Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nicht an die Einzugsstelle abführt, macht sich nach § 266a StGB strafbar – Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren. Die Beiträge sind auch dann fällig, wenn der Lohn tatsächlich gar nicht ausgezahlt wurde. Die entscheidende Chance: Eine rechtzeitige Mitteilung an die Einzugsstelle (§ 266a Abs. 6) kann zur Straffreiheit führen. Die Verteidigung setzt außerdem am Vorsatz und an der Frage echter Zahlungsunmöglichkeit an.

Ermittlungen wegen § 266a laufen gegen nahezu jeden zahlungsschwachen Betrieb – meist ausgelöst durch die Krankenkassen als Einzugsstellen oder durch den Insolvenzverwalter. Dieser Beitrag erklärt Tatbestand, Strafrahmen, Risiken, Chancen und die konkreten Handlungsoptionen.

Was § 266a StGB unter Strafe stellt

Strafbar macht sich nach § 266a Abs. 1, wer als Arbeitgeber die Arbeitnehmeranteile zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Einzugsstelle vorenthält. Nach Abs. 2 ist auch das Vorenthalten der Arbeitgeberanteile durch unrichtige oder unterlassene Angaben erfasst. Verantwortlich ist der Arbeitgeber, bei juristischen Personen der Geschäftsführer oder Vorstand – auch der faktische Geschäftsführer.

Der harte Kern: Beitragspflicht trotz nicht gezahlten Lohns

Besonders folgenreich ist, dass die Beitragspflicht nach dem Entstehungsprinzip bereits mit dem Entstehen des Lohnanspruchs fällig wird – unabhängig davon, ob der Lohn tatsächlich ausgezahlt wurde. Wer in der Krise noch Löhne zahlt, aber die Sozialbeiträge zurückhält, macht sich strafbar; nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haben die Arbeitnehmerbeiträge sogar Vorrang vor anderen Verbindlichkeiten. Deshalb steht § 266a fast immer neben der Insolvenzverschleppung.

Strafrahmen

Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. In besonders schweren Fällen (§ 266a Abs. 4, etwa das Vorenthalten aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß, die Verwendung gefälschter Belege oder die fortgesetzte Begehung als Bande) beträgt die Strafe sechs Monate bis zehn Jahre.

Die Selbstanzeige: § 266a Abs. 6 StGB

§ 266a enthält eine wichtige Möglichkeit zur Straffreiheit: Teilt der Arbeitgeber der Einzugsstelle spätestens im Fälligkeitszeitpunkt oder unverzüglich danach schriftlich die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mit und legt dar, warum die fristgerechte Zahlung nicht möglich ist, wird von Strafe abgesehen – werden die Beiträge dann innerhalb einer angemessenen Frist nachgezahlt, tritt Straffreiheit ein. Diese Mitteilung ist ein zentrales Instrument und sollte anwaltlich begleitet werden.

Risiken und Chancen – realistisch eingeordnet

Die Risiken: Die Ermittlungsdichte ist hoch, die Beträge summieren sich schnell über viele Monate, und der Geschäftsführer haftet zusätzlich persönlich zivilrechtlich (§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB). Bei großen Summen droht Freiheitsstrafe.

Die Chancen: Der Tatbestand verlangt Vorsatz – der Arbeitgeber muss die Beitragspflicht und die Nichtabführung gekannt haben. Zudem entlastet eine echte Zahlungsunmöglichkeit: Wer objektiv über keinerlei Mittel verfügte, um überhaupt zu zahlen, handelt nicht pflichtwidrig (nach dem Grundsatz, dass niemand zum Unmöglichen verpflichtet ist). Häufig lässt sich über die genaue Mittelverwendung, die Selbstanzeige nach Abs. 6 und eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der Einzugsstelle eine Einstellung erreichen.

Strategie und Handlungsoptionen

1. Schweigen und Akteneinsicht

Keine Angaben zur Sache ohne Verteidiger (§ 136 StPO). Erst die Akteneinsicht (§ 147 StPO) und die Auswertung der Lohn- und Buchhaltungsunterlagen zeigen, welche Beiträge für welche Monate im Raum stehen.

2. Vorsatz prüfen

Durfte der Geschäftsführer auf die Abwicklung durch das Lohnbüro oder den Steuerberater vertrauen, oder verkannte er die Fälligkeit, kann der Vorsatz entfallen.

3. Echte Zahlungsunmöglichkeit belegen

Anhand des Liquiditätsverlaufs lässt sich zeigen, ob und ab wann keinerlei Mittel zur Beitragszahlung vorhanden waren – dann scheidet eine Strafbarkeit für diese Zeiträume aus.

4. Selbstanzeige und Ratenzahlung

Die Mitteilung nach § 266a Abs. 6 und eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der Einzugsstelle (Schadenswiedergutmachung) wirken strafbefreiend bzw. strafmildernd.

5. Einstellung anstreben

Bei Nachzahlung, Ersttäterschaft und überschaubaren Beträgen ist eine Einstellung nach §§ 153, 153a StPO – häufig gegen Auflage – ein realistisches Ziel.

Folgen einer Verurteilung

Eine Verurteilung wird ins Bundeszentralregister und – je nach Höhe – ins Führungszeugnis eingetragen. Hinzu treten die persönliche Haftung für die vorenthaltenen Beiträge, mögliche gewerbe- und – bei Verurteilung wegen einer einschlägigen Straftat – geschäftsführungsrechtliche Folgen (§ 6 GmbHG). Eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist bewährungsfähig (§ 56 StGB).

Häufige Fragen

Muss ich Beiträge zahlen, obwohl ich keinen Lohn ausgezahlt habe?

Ja. Die Arbeitnehmerbeiträge werden bereits mit dem Entstehen des Lohnanspruchs fällig – unabhängig von der tatsächlichen Auszahlung. Das ist der häufigste Stolperstein.

Kann ich durch eine Mitteilung straffrei werden?

Ja, unter den Voraussetzungen des § 266a Abs. 6 StGB: rechtzeitige schriftliche Mitteilung an die Einzugsstelle über Höhe und Grund der Nichtzahlung, gefolgt von fristgerechter Nachzahlung.

Hafte ich als Geschäftsführer persönlich?

Ja, über § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB haften Sie persönlich für die vorenthaltenen Arbeitnehmerbeiträge.

Entlastet mich Zahlungsunfähigkeit?

Nur eine echte Unmöglichkeit (keinerlei Mittel für irgendeine Zahlung) entlastet – nicht bloße Zahlungsschwierigkeiten, da die Sozialbeiträge Vorrang haben.

Fazit

§ 266a ist tückisch, weil die Beiträge auch ohne Lohnzahlung fällig werden und sich schnell summieren. Wer früh die Mitteilung nach Abs. 6 nutzt, die Mittelverwendung dokumentiert und mit der Einzugsstelle eine Lösung sucht, kann Straffreiheit oder eine Einstellung erreichen. Wir verteidigen Arbeitgeber und Geschäftsführer in Bonn und im Rheinland; mehr auf der Seite Strafverteidiger Bonn.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Eine belastbare Einschätzung ist erst nach Akteneinsicht und Prüfung der Unterlagen möglich.

Beitrag teilen:

Weiterführende Seiten

Rechtsanwalt Philip Bafteh

Verfasst von Rechtsanwalt Philip Bafteh, Strafverteidiger in Bonn. Philip Bafteh veröffentlicht regelmäßig zu strafrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Themen und verteidigt Beschuldigte in Ermittlungs- und Hauptverfahren.

Mehr zur Person →

Zuletzt aktualisiert: Juli 2026

Fragen zu diesem Thema?

Wenn Sie persönlich betroffen sind oder rechtliche Beratung benötigen, melden Sie sich gerne. Eine erste Einschätzung am Telefon ist bis zu 10 Minuten kostenfrei.

Kontakt