Kurz gefasst: Subventionsbetrug nach § 264 StGB begeht, wer über subventionserhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder Subventionsmittel zweckwidrig verwendet – Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren. Anders als beim Betrug muss kein Schaden eingetreten sein: Schon die falsche Angabe genügt. Auch leichtfertiges Handeln ist strafbar. Im Fokus stehen derzeit die Corona-Hilfen. Die Chancen der Verteidigung liegen in der Frage der Subventionserheblichkeit, der tätigen Reue (Rückzahlung) und der oft unklaren Antragsbedingungen.
Die Rückabwicklung der Corona-Soforthilfen und Überbrückungshilfen läuft bundesweit – begleitet von einer Welle von Strafverfahren wegen § 264. Dieser Beitrag erklärt Tatbestand, Strafrahmen, Risiken, Chancen und die konkreten Handlungsoptionen.
Was § 264 StGB unter Strafe stellt
Strafbar macht sich, wer gegenüber der Bewilligungsstelle über subventionserhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die Stelle über solche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder eine Verwendungsbeschränkung missachtet – also die Mittel zweckwidrig einsetzt. Eine Subvention ist eine Leistung aus öffentlichen Mitteln an Betriebe oder Unternehmen; die Corona-Soforthilfen und Überbrückungshilfen fallen darunter.
Der entscheidende Unterschied zum Betrug
§ 264 ist ein Gefährdungsdelikt: Die Tat ist bereits mit der unrichtigen Angabe vollendet – ein Vermögensschaden oder eine Auszahlung ist nicht erforderlich. Das erweitert die Strafbarkeit gegenüber dem Betrug (§ 263 StGB) erheblich. Zudem genügt nach § 264 Abs. 5 bereits Leichtfertigkeit – wer die Antragsangaben grob nachlässig nicht prüft, kann sich strafbar machen.
Strafrahmen
Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. In besonders schweren Fällen (§ 264 Abs. 2, etwa grober Eigennutz oder großes Ausmaß, gefälschte Belege, bandenmäßige Begehung) beträgt die Strafe sechs Monate bis zehn Jahre. Die leichtfertige Begehung (Abs. 5) wird mit bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet.
Tätige Reue (§ 264 Abs. 6 StGB)
Wer freiwillig verhindert, dass die Subvention aufgrund der Tat gewährt wird, wird nicht bestraft. Praktisch bedeutsam ist dies bei der freiwilligen Rückzahlung zu Unrecht erhaltener Hilfen und der Berichtigung der Angaben – ein zentraler Ansatz, um Straffreiheit zu erreichen.
Typische Corona-Vorwürfe
In der Praxis geht es vor allem um: einen nicht belegten oder zu gering ausgefallenen Umsatzeinbruch, die fehlende Antragsberechtigung (etwa Mehrfachanträge, fehlende Betriebsstätte, ruhendes Gewerbe), die zweckwidrige Verwendung der Mittel (Lebenshaltung statt Betriebskosten) sowie unrichtige Angaben zur wirtschaftlichen Lage. Häufig waren die Antragsbedingungen der Programme selbst unklar oder wurden nachträglich geändert.
Risiken und Chancen – realistisch eingeordnet
Die Risiken: Weil schon die Falschangabe strafbar ist und Leichtfertigkeit genügt, ist die Hürde niedrig; parallel drohen die Rückforderung samt Zinsen und – bei größeren Summen – Freiheitsstrafe. Die Ermittlungsdichte ist bundesweit hoch, auch durch automatisierte Datenabgleiche.
Die Chancen: Strafbar sind nur Angaben über subventionserhebliche Tatsachen, die im Antrag oder Gesetz ausdrücklich als solche bezeichnet sein müssen – fehlt diese Bezeichnung, scheidet § 264 aus. Die oft unklaren, sich ändernden Antragsbedingungen der Corona-Programme können den Vorsatz oder die Leichtfertigkeit entfallen lassen (wer die Bedingungen vertretbar auslegte, handelt nicht vorwerfbar). Die freiwillige Rückzahlung führt über die tätige Reue häufig zur Straffreiheit oder zur Einstellung.
Strategie und Handlungsoptionen
1. Schweigen und Akteneinsicht
Keine Angaben zur Sache ohne Verteidiger (§ 136 StPO). Erst die Akteneinsicht (§ 147 StPO) zeigt, welche Angaben als subventionserheblich und unrichtig beanstandet werden.
2. Subventionserheblichkeit prüfen
Nur ausdrücklich als subventionserheblich bezeichnete Tatsachen sind erfasst. Diese Prüfung ist ein zentraler Ansatzpunkt.
3. Vorsatz und Leichtfertigkeit angreifen
War die Antragsbedingung unklar und wurde vertretbar ausgelegt, fehlt es an Vorsatz und Leichtfertigkeit. Die damalige Programmlage ist zu dokumentieren.
4. Tätige Reue und Rückzahlung
Die freiwillige Rückzahlung und Berichtigung wirkt über § 264 Abs. 6 strafbefreiend bzw. – im Rahmen einer Einstellung – strafmildernd.
5. Einstellung anstreben
Bei Rückzahlung, Ersttäterschaft und überschaubaren Beträgen ist eine Einstellung nach §§ 153, 153a StPO ein realistisches Ziel.
Folgen einer Verurteilung
Eine Verurteilung wird ins Bundeszentralregister und – je nach Höhe – ins Führungszeugnis eingetragen. Neben der Rückforderung drohen gewerberechtliche Folgen (Unzuverlässigkeit) und – bei Geschäftsführern – geschäftsführungsrechtliche Konsequenzen. Eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist bewährungsfähig (§ 56 StGB).
Häufige Fragen
Ist die Corona-Soforthilfe eine Subvention im Sinne des § 264?
Ja. Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Betriebe und Unternehmen – wie die Soforthilfen und Überbrückungshilfen – sind Subventionen.
Mache ich mich schon strafbar, wenn kein Geld geflossen ist?
Ja. § 264 ist ein Gefährdungsdelikt; bereits die unrichtige Angabe über eine subventionserhebliche Tatsache genügt, unabhängig von einer Auszahlung.
Hilft die Rückzahlung?
Ja. Über die tätige Reue (§ 264 Abs. 6) kann die freiwillige Rückzahlung und Berichtigung zur Straffreiheit führen.
Genügt Fahrlässigkeit?
Leichtfertigkeit – also grobe Nachlässigkeit – genügt (§ 264 Abs. 5). Einfache Fahrlässigkeit reicht dagegen nicht.
Fazit
Beim Subventionsbetrug entscheiden die Subventionserheblichkeit, die Auslegung der Antragsbedingungen und die tätige Reue über den Ausgang. Wer früh schweigt, die Programmlage dokumentiert und über eine Rückzahlung nachdenkt, kann Straffreiheit oder eine Einstellung erreichen. Wir verteidigen Unternehmer und Selbstständige in Bonn und im Rheinland; mehr auf der Seite Strafverteidiger Bonn.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Eine belastbare Einschätzung ist erst nach Akteneinsicht und Prüfung der Antragsunterlagen möglich.
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