Kurz gefasst: Bankrott (§ 283 StGB) begeht, wer in der wirtschaftlichen Krise Vermögen beiseiteschafft, verheimlicht, unwirtschaftliche Geschäfte tätigt oder die Buchführung vernachlässigt – Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren. Die bloße Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b) wird mit bis zu zwei Jahren geahndet. Diese Delikte werden fast in jedem Insolvenzverfahren geprüft. Strafbar ist die Tat nur, wenn objektiv eine Krise eingetreten ist – hier und beim Vorsatz liegen die Chancen der Verteidigung.
Kaum ein Insolvenzverfahren ohne Bankrott-Prüfung: Der Insolvenzverwalter zeigt Unregelmäßigkeiten an, die Staatsanwaltschaft ermittelt. Dieser Beitrag erklärt Tatbestand, Strafrahmen, Risiken, Chancen und die konkreten Handlungsoptionen.
Was § 283 StGB unter Strafe stellt
Strafbar macht sich, wer bei Überschuldung oder (drohender) Zahlungsunfähigkeit unter anderem Vermögensbestandteile beiseiteschafft, verheimlicht oder zerstört, unwirtschaftliche Ausgaben oder Verlustgeschäfte tätigt, Waren auf Kredit beschafft und verschleudert, Handelsbücher nicht oder unrichtig führt, sie verheimlicht oder Bilanzen nicht rechtzeitig aufstellt. Auch wer die Krise durch solche Handlungen erst herbeiführt, ist erfasst.
Die objektive Bedingung der Strafbarkeit
Ein zentrales Merkmal: Die Bankrotthandlung ist nur strafbar, wenn zusätzlich eine objektive Bedingung der Strafbarkeit eintritt – nämlich die Zahlungseinstellung, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder dessen Abweisung mangels Masse (§ 283 Abs. 6). Ohne diese Bedingung bleibt die Handlung straflos. Das ist ein wichtiger Prüfungspunkt der Verteidigung.
Die Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB)
Häufiger noch als der Bankrott ist der Vorwurf nach § 283b: Wer Handelsbücher nicht oder nicht ordnungsgemäß führt, sie beiseiteschafft oder Bilanzen nicht rechtzeitig aufstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft – auch hier unter der objektiven Bedingung der Krise. Dieser Vorwurf trifft viele Geschäftsführer, deren Buchhaltung in der Krise lückenhaft wurde.
Weitere Tatbestände und Strafrahmen
In besonders schweren Fällen (§ 283a, etwa gewerbsmäßiges Handeln oder das Bringen vieler Personen in wirtschaftliche Not) beträgt die Strafe sechs Monate bis zehn Jahre. Daneben stehen die Gläubigerbegünstigung (§ 283c – Bevorzugung einzelner Gläubiger in der Krise) und die Schuldnerbegünstigung (§ 283d). Auch fahrlässige bzw. leichtfertige Varianten sind strafbar (§ 283 Abs. 4 und 5, § 283b Abs. 2).
Der Zusammenhang mit der Insolvenzverschleppung
Bankrott und Buchführungsdelikte stehen fast immer neben der Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO) und dem Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB). Eine gute Verteidigung denkt diese Delikte als Komplex und stimmt die Strategie – auch mit der zivilrechtlichen Haftungsseite und dem Insolvenzverwalter – ab.
Risiken und Chancen – realistisch eingeordnet
Die Risiken: Die Ermittlungen laufen quasi automatisch, sobald ein Insolvenzverfahren eröffnet wird; die Vorwürfe summieren sich häufig (Bankrott + Buchführung + Verschleppung + Sozialabgaben), und bei Vermögensverschiebungen droht Freiheitsstrafe. Eine Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat führt zum fünfjährigen Ausschluss von der Geschäftsführung (§ 6 GmbHG).
Die Chancen: Der Vorwurf setzt Vorsatz und – meist – die eingetretene Krise voraus. Häufig lässt sich zeigen, dass zum Zeitpunkt der Handlung noch keine Krise bestand, dass Ausgaben wirtschaftlich vertretbar waren oder dass die Buchführung nur nachlässig, nicht aber vorsätzlich unrichtig war. Die objektive Bedingung der Strafbarkeit und der genaue Krisenzeitpunkt sind – wie bei der Verschleppung – oft der Dreh- und Angelpunkt.
Strategie und Handlungsoptionen
1. Schweigen und Akteneinsicht
Keine Angaben zur Sache ohne Verteidiger (§ 136 StPO). Erst die Akteneinsicht und die Auswertung der Buchhaltung zeigen, welche Handlungen und welcher Krisenzeitpunkt angenommen werden.
2. Krisenzeitpunkt und objektive Bedingung prüfen
Lag zum Handlungszeitpunkt objektiv noch keine Krise vor oder fehlt die objektive Bedingung der Strafbarkeit, scheidet eine Strafbarkeit aus.
3. Vorsatz und Wirtschaftlichkeit
Waren Ausgaben und Geschäfte wirtschaftlich vertretbar oder war die Buchführung nur nachlässig, fehlt der Vorsatz zum Bankrott.
4. Gesamtstrategie im Insolvenzkomplex
Weil mehrere Delikte zusammenlaufen, ist eine abgestimmte Verteidigung entscheidend – einschließlich der Kooperation mit dem Insolvenzverwalter und der Haftungsvermeidung.
5. Einstellung anstreben
Bei reinen Buchführungsmängeln ohne Vermögensschaden, Ersttäterschaft und Mitwirkung kommt eine Einstellung nach §§ 153, 153a StPO in Betracht.
Folgen einer Verurteilung
Eine Verurteilung wird ins Bundeszentralregister und – je nach Höhe – ins Führungszeugnis eingetragen. Kraft Gesetzes folgt der fünfjährige Ausschluss von der Geschäftsführung (§ 6 Abs. 2 GmbHG); hinzu kommen Haftung und mögliche Gewerbeuntersagung. Eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist bewährungsfähig (§ 56 StGB).
Häufige Fragen
Wird Bankrott in jedem Insolvenzverfahren geprüft?
Praktisch ja. Der Insolvenzverwalter ist gehalten, Unregelmäßigkeiten anzuzeigen; die Staatsanwaltschaft prüft dann Bankrott und Buchführungsdelikte.
Was, wenn nur die Buchführung lückenhaft war?
Dann kommt § 283b (Verletzung der Buchführungspflicht) mit einem milderen Rahmen in Betracht – und nur, wenn die objektive Krisenbedingung vorliegt und Vorsatz oder Leichtfertigkeit gegeben ist.
Ab wann liegt eine „Krise“ vor?
Bei Überschuldung oder (drohender) Zahlungsunfähigkeit. Der genaue Zeitpunkt wird betriebswirtschaftlich rekonstruiert und ist häufig streitig.
Darf ich nach einer Verurteilung Geschäftsführer bleiben?
Nach einer Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat für fünf Jahre nicht mehr (§ 6 Abs. 2 GmbHG).
Fazit
Bei Bankrott und Buchführungsdelikten entscheiden der Krisenzeitpunkt, die objektive Bedingung der Strafbarkeit und der Vorsatz über den Ausgang. Wer den Insolvenzkomplex früh und abgestimmt verteidigt, kann viel erreichen. Wir verteidigen Geschäftsführer in Bonn und im Rheinland; mehr auf der Seite Strafverteidiger Bonn.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Eine belastbare Einschätzung ist erst nach Akteneinsicht und Prüfung der betriebswirtschaftlichen Unterlagen möglich.
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