Ausspähen und Abfangen von Daten (§§ 202a, 202b StGB): Strafe und Verteidigung

Kurz gefasst: Wer sich unbefugt Zugang zu besonders gesicherten Daten verschafft, die nicht für ihn bestimmt sind, macht sich nach § 202a StGB (Ausspähen von Daten) strafbar – Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das Abfangen nichtöffentlicher Datenübermittlungen (§ 202b) wird mit bis zu zwei Jahren geahndet. Entscheidend ist, ob wirklich eine Zugangssicherung überwunden wurde – offene, ungesicherte Systeme sind nicht erfasst. Beide Delikte werden nur auf Strafantrag verfolgt. Hier und beim Vorsatz liegen die Chancen der Verteidigung.

Vom Ausprobieren fremder Passwörter über den Zugriff auf ein gesichertes WLAN oder E-Mail-Konto bis zum Auslesen fremder Datenträger: Der Vorwurf des „Hackings“ nach §§ 202a, 202b StGB betrifft alltägliche digitale Situationen. Dieser Beitrag erklärt Tatbestand, Strafrahmen, Risiken, Chancen und die konkreten Handlungsoptionen.

Ausspähen von Daten (§ 202a StGB)

Strafbar macht sich, wer sich oder einem anderen unbefugt Zugang zu Daten verschafft, die nicht für ihn bestimmt und gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind – und dabei die Zugangssicherung überwindet. Erfasst sind etwa das Knacken von Passwörtern, das Eindringen in ein gesichertes Konto oder Netzwerk und das Auslesen verschlüsselter Datenträger. Der Strafrahmen beträgt bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Zentral ist das Merkmal der Zugangssicherung: Nur wer eine Schutzvorkehrung (Passwort, Verschlüsselung, Zugangskontrolle) überwindet, macht sich strafbar. Der Zugriff auf offene, ungesicherte Systeme oder frei zugängliche Daten fällt nicht unter § 202a.

Abfangen von Daten (§ 202b StGB)

§ 202b erfasst das unbefugte Verschaffen von Daten aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage – etwa das Mitlesen von Datenverkehr. Der Strafrahmen beträgt bis zu zwei Jahre oder Geldstrafe; die Vorschrift ist subsidiär gegenüber schwereren Delikten.

Vorbereitungshandlungen (§ 202c StGB)

Bereits das Vorbereiten – etwa das Herstellen, Verschaffen oder Verbreiten von Passwörtern oder von Programmen, deren Zweck die Begehung solcher Taten ist („Hacker-Tools“) – kann nach § 202c mit bis zu zwei Jahren strafbar sein. Hier ist die Abgrenzung zu legitimen Sicherheits-Werkzeugen (Dual-Use) oft streitig.

Antragsdelikt (§ 205 StGB)

Die Taten nach §§ 202a, 202b werden grundsätzlich nur auf Strafantrag verfolgt, es sei denn, die Staatsanwaltschaft bejaht ein besonderes öffentliches Interesse. Fehlt ein wirksamer Antrag oder wird er zurückgenommen, ist das Verfahren einzustellen.

Typische Konstellationen

Häufig sind der Zugriff auf das E-Mail- oder Social-Media-Konto des (Ex-)Partners, das Ausprobieren von Zugangsdaten am Arbeitsplatz, der Zugriff auf ein gesichertes WLAN und das Auslesen von Chatverläufen oder Cloud-Daten. Oft steht der Vorwurf im Zusammenhang mit Beziehungs- oder Arbeitskonflikten.

Risiken und Chancen – realistisch eingeordnet

Die Risiken: Digitale Spuren (Log-Dateien, IP-Adressen, Gerätedaten) sind oft aussagekräftig; neben der Strafe drohen zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche, und häufig stehen weitere Delikte im Raum (etwa Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs oder Nachstellung).

Die Chancen: Der Tatbestand verlangt eine überwundene Zugangssicherung – war das System ungesichert oder bestand eine Zugangsberechtigung (etwa gemeinsam genutzte Geräte, bekannte Passwörter), scheidet § 202a aus. Die kritische Prüfung der Log- und Geräteforensik zeigt häufig, dass der Zugriff nicht dem Beschuldigten zuzuordnen ist oder keine Sicherung überwunden wurde. Als Antragsdelikt lässt sich das Verfahren zudem oft über eine Verständigung mit dem Betroffenen beenden.

Strategie und Handlungsoptionen

1. Schweigen und Akteneinsicht

Keine Angaben zur Sache ohne Verteidiger (§ 136 StPO); Geräte bei einer Durchsuchung nicht ohne anwaltlichen Rat entsperren. Erst die Akteneinsicht (§ 147 StPO) zeigt die digitale Beweislage.

2. Zugangssicherung und Berechtigung prüfen

Fehlte eine besondere Sicherung oder bestand eine Zugangsberechtigung, ist der Tatbestand nicht erfüllt. Dies ist der wichtigste Ansatzpunkt.

3. Log- und Geräteforensik hinterfragen

IP-Zuordnung, Zeitstempel und Gerätespuren sind kritisch zu prüfen – häufig ist die Täterschaft technisch nicht sicher belegt.

4. Antragserfordernis nutzen

Fehlt ein wirksamer Strafantrag oder wird er nach einer Verständigung zurückgenommen, ist einzustellen.

5. Einstellung anstreben

Bei Ersttätern und geringem Unrecht kommt eine Einstellung nach §§ 153, 153a StPO in Betracht.

Folgen einer Verurteilung

Eine Verurteilung wird ins Bundeszentralregister eingetragen; ins Führungszeugnis gelangt sie in der Regel ab mehr als 90 Tagessätzen (§ 32 BZRG). In IT-nahen Berufen können bereits geringe Vorstrafen erhebliche Folgen haben. Hinzu treten mögliche zivilrechtliche Ansprüche.

Häufige Fragen

Ist der Zugriff auf ein offenes WLAN strafbar?

Der bloße Zugriff auf ein ungesichertes, offenes System erfüllt § 202a nicht, weil keine Zugangssicherung überwunden wird. Anders kann es liegen, wenn eine Verschlüsselung geknackt und auf Daten zugegriffen wird.

Mache ich mich strafbar, wenn ich das Passwort kannte?

Wer mit Berechtigung oder mit einem ihm bekannt gegebenen Passwort zugreift, überwindet keine Sicherung „unbefugt“ – die Umstände sind aber genau zu prüfen.

Wird die Tat nur auf Antrag verfolgt?

Ja, §§ 202a, 202b sind Antragsdelikte (§ 205), sofern kein besonderes öffentliches Interesse besteht.

Sind „Hacker-Tools“ strafbar?

Das Vorbereiten mit einschlägigen Programmen kann nach § 202c strafbar sein; bei Dual-Use-Werkzeugen ist die Abgrenzung entscheidend.

Fazit

Beim Ausspähen und Abfangen von Daten entscheiden die überwundene Zugangssicherung, die Berechtigung und die digitale Beweislage über den Ausgang. Wer früh schweigt, die Forensik prüfen lässt und das Antragserfordernis nutzt, kann viel erreichen. Wir verteidigen Sie in Bonn und im Rheinland; mehr auf der Seite Strafverteidiger Bonn.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Eine belastbare Einschätzung ist erst nach Akteneinsicht und Prüfung der digitalen Beweismittel möglich.

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Rechtsanwalt Philip Bafteh

Verfasst von Rechtsanwalt Philip Bafteh, Strafverteidiger in Bonn. Philip Bafteh veröffentlicht regelmäßig zu strafrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Themen und verteidigt Beschuldigte in Ermittlungs- und Hauptverfahren.

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Zuletzt aktualisiert: Juli 2026

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