Kurz gefasst: Datenhehlerei nach § 202d StGB begeht, wer Daten, die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat und die nicht allgemein zugänglich sind, sich verschafft, überlässt, verbreitet oder zugänglich macht – um sich zu bereichern oder einen anderen zu schädigen. Der Strafrahmen beträgt bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (nicht höher als die Vortat). Die Verteidigung setzt an der rechtswidrigen Vortat, der Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht und der beruflichen Privilegierung an.
Der 2015 eingeführte Tatbestand der Datenhehlerei erfasst den „Weiterverkauf“ oder das Ankaufen rechtswidrig erlangter Daten – etwa geleakter Datensätze, gestohlener Zugangsdaten oder Kreditkartendaten. Dieser Beitrag erklärt Tatbestand, Strafrahmen, Risiken, Chancen und die konkreten Handlungsoptionen.
Was § 202d StGB unter Strafe stellt
Strafbar macht sich, wer Daten, die nicht allgemein zugänglich sind und die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht – und dabei in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen. Die Vorschrift ist das digitale Gegenstück zur Sachhehlerei.
Strafrahmen und Begrenzung
Der Strafrahmen beträgt bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Wichtig: Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe – die Datenhehlerei ist also an das Unrecht der Herkunftstat gekoppelt.
Die berufliche Privilegierung (§ 202d Abs. 3 StGB)
Nicht strafbar sind Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen – das betrifft insbesondere Amtsträger, ihre Beauftragten sowie unter Umständen Journalisten und deren Zuträger. Diese Ausnahme ist bei der Bewertung sorgfältig zu prüfen.
Typische Konstellationen
Praktisch bedeutsam sind der Ankauf geleakter Datenbanken, der Handel mit gestohlenen Zugangsdaten oder Kreditkartendaten in einschlägigen Foren, der Erwerb von Kunden- oder Adressdatensätzen unklarer Herkunft sowie das Weitergeben erbeuteter Daten. Häufig steht der Vorwurf im Zusammenhang mit anderen Cyberdelikten wie dem Ausspähen von Daten (§ 202a StGB).
Risiken und Chancen – realistisch eingeordnet
Die Risiken: Der Tatbestand ist weit gefasst und erfasst bereits das Sich-Verschaffen. Digitale Spuren (Kaufabwicklung, Kryptozahlungen, Chats) sind oft vorhanden, und zivilrechtliche Ansprüche der Datenbetroffenen kommen hinzu.
Die Chancen: Die Datenhehlerei setzt eine rechtswidrige Vortat voraus, die konkret nachgewiesen werden muss – ist die Herkunft der Daten unklar oder waren sie allgemein zugänglich (bereits öffentlich geleakt), scheidet § 202d aus. Auch die erforderliche Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht fehlt häufig, etwa bei Erwerb aus Neugier oder zu Prüf-/Sicherheitszwecken. Die berufliche Privilegierung kann eingreifen.
Strategie und Handlungsoptionen
1. Schweigen und Akteneinsicht
Keine Angaben zur Sache ohne Verteidiger (§ 136 StPO). Erst die Akteneinsicht (§ 147 StPO) zeigt, worauf sich der Vorwurf und die angenommene Vortat stützen.
2. Rechtswidrige Vortat und Herkunft prüfen
Lässt sich die rechtswidrige Herkunft der Daten nicht sicher belegen oder waren sie allgemein zugänglich, ist der Tatbestand nicht erfüllt.
3. Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht angreifen
Fehlt die erforderliche Absicht, scheidet eine Strafbarkeit aus – ein zentraler Ansatzpunkt.
4. Berufliche Privilegierung prüfen
Diente die Handlung ausschließlich rechtmäßigen beruflichen Pflichten (z. B. im journalistischen oder Sicherheitskontext), greift die Ausnahme des Abs. 3.
5. Einstellung anstreben
Bei Ersttätern und geringem Unrecht kommt eine Einstellung nach §§ 153, 153a StPO in Betracht.
Folgen einer Verurteilung
Eine Verurteilung wird ins Bundeszentralregister eingetragen; ins Führungszeugnis gelangt sie in der Regel ab mehr als 90 Tagessätzen (§ 32 BZRG). In IT- und datennahen Berufen können bereits geringe Vorstrafen erhebliche Folgen haben; zivilrechtliche Ansprüche der Betroffenen sind mitzudenken.
Häufige Fragen
Ist der Kauf geleakter Daten strafbar?
Wenn die Daten durch eine rechtswidrige Tat erlangt wurden, nicht allgemein zugänglich sind und in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht erworben werden, ja. Waren sie bereits öffentlich zugänglich, scheidet § 202d aus.
Muss die Vortat bewiesen sein?
Ja, es muss eine rechtswidrige Herkunftstat feststehen. Bleibt die Herkunft unklar, ist der Tatbestand nicht erfüllt.
Gilt eine Ausnahme für Journalisten?
Handlungen ausschließlich zur Erfüllung rechtmäßiger beruflicher Pflichten sind nach Abs. 3 nicht strafbar; die Voraussetzungen sind genau zu prüfen.
Fazit
Bei der Datenhehlerei entscheiden die nachgewiesene rechtswidrige Vortat, die allgemeine Zugänglichkeit und die Absicht über den Ausgang. Wer früh schweigt und diese Punkte prüfen lässt, kann viel erreichen. Wir verteidigen Sie in Bonn und im Rheinland; mehr auf der Seite Strafverteidiger Bonn.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Eine belastbare Einschätzung ist erst nach Akteneinsicht möglich.
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