- Rechtsgrundlage
- §§ 102–110 StPO
- Strafrahmen
- Kein eigenes Delikt – strafprozessuale Maßnahme
- Kurzfassung
- Zwangsweise Durchsuchung von Räumlichkeiten durch Strafverfolgungsbehörden
Eine Hausdurchsuchung gehört zu den einschneidendsten Maßnahmen im Ermittlungsverfahren. Sie ist keine eigene Straftat, sondern eine Ermittlungsmaßnahme – richtiges Verhalten ist entscheidend. Die folgenden Abschnitte erläutern Ablauf, Rechte und Verteidigung in Bonn. Eine ausführliche Soforthilfe finden Sie auf unserer Seite zur Hausdurchsuchung in Bonn.
Was ist eine Hausdurchsuchung?
Die Durchsuchung der Wohnung oder der Geschäftsräume dient dem Auffinden von Beweismitteln oder dem Ergreifen eines Beschuldigten. Sie greift erheblich in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung ein und ist deshalb an strenge Voraussetzungen gebunden.
Eine Durchsuchung bedeutet nicht, dass Ihre Schuld feststeht; sie dient der Sicherung von Beweisen. Umso wichtiger ist es, in dieser Phase keine Fehler zu machen.
Voraussetzungen und Ablauf
Eine Durchsuchung setzt grundsätzlich einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss voraus (§§ 102 ff. StPO); nur bei Gefahr im Verzug kann ausnahmsweise die Staatsanwaltschaft anordnen. Der Beschluss bezeichnet den Tatvorwurf und den Zweck der Durchsuchung.
Über das Ergebnis wird ein Sicherstellungsverzeichnis erstellt, das die mitgenommenen Gegenstände aufführt.
Ihre Rechte während der Durchsuchung
Sie müssen keine Angaben zur Sache machen und nichts unterschreiben, was über die Bestätigung des Sicherstellungsverzeichnisses hinausgeht. Lassen Sie sich den Beschluss zeigen und leisten Sie keinen körperlichen Widerstand.
Einer „freiwilligen“ Herausgabe von Gegenständen sollten Sie ausdrücklich widersprechen, da dies für eine spätere Beschwerde von Bedeutung sein kann.
Was Sie tun und lassen sollten
Bewahren Sie Ruhe, notieren Sie den Ablauf und die anwesenden Beamten und kontaktieren Sie so früh wie möglich einen Verteidiger – idealerweise noch während der Maßnahme.
Vermeiden Sie spontane Erklärungen, die später gegen Sie verwendet werden könnten, und führen Sie keine beiläufigen Gespräche über den Tatvorwurf.
Sicherstellung und Beschlagnahme
Gegenstände, die als Beweismittel in Betracht kommen, können sichergestellt oder beschlagnahmt werden. Gegen die Durchsuchung und die Beschlagnahme bestehen Rechtsbehelfe.
Wir prüfen die Rechtmäßigkeit der Maßnahme und setzen uns für die Herausgabe sichergestellter Gegenstände ein.
Nach der Durchsuchung: Akteneinsicht und Verteidigung
Nach einer Durchsuchung steht fest, dass ein Ermittlungsverfahren läuft. Wir zeigen die Verteidigung an, beantragen Akteneinsicht und entwickeln auf Grundlage der Akte die weitere Strategie.
Erst nach Akteneinsicht lässt sich beurteilen, ob und wie eine Einlassung sinnvoll ist.
Wann ist ein Pflichtverteidiger erforderlich?
Ob ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, richtet sich nach dem zugrunde liegenden Tatvorwurf. Bei schweren Vorwürfen oder drohender Untersuchungshaft kommt die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Betracht. Mehr zum Vorgehen auf unserer Seite zum Strafverteidiger in Bonn.
Häufig gestellte Fragen
Muss ich die Beamten in die Wohnung lassen? Bei einem Durchsuchungsbeschluss ja; Widerstand wäre strafbar. Angaben zur Sache müssen Sie aber nicht machen.
Darf ich einen Anwalt anrufen? Ja, und das ist dringend zu empfehlen – möglichst noch während der Maßnahme.
Bekomme ich meine Geräte zurück? Häufig ja; wir setzen uns für die Herausgabe ein.
Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.
Häufig gestellte Fragen
Wann ist eine Hausdurchsuchung zulässig?
In der Regel nur aufgrund eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses (§§ 102, 105 StPO). Nur bei Gefahr im Verzug dürfen Staatsanwaltschaft oder Polizei ausnahmsweise ohne Beschluss handeln.
Wie verhalte ich mich richtig?
Lassen Sie sich den Beschluss zeigen, machen Sie keine Angaben zur Sache, stimmen Sie der Durchsuchung nicht ausdrücklich zu, verlangen Sie ein Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände und schalten Sie einen Verteidiger ein.
Kann ich gegen die Durchsuchung vorgehen?
Ja. Die Rechtmäßigkeit lässt sich gerichtlich überprüfen; rechtswidrig erlangte Beweise können einem Verwertungsverbot unterliegen.
Muss ich zur Polizei, wenn ich als Beschuldigter vorgeladen werde?
Einer rein polizeilichen Vorladung müssen Sie als Beschuldigter nicht folgen, und Sie sind nie verpflichtet, sich zur Sache zu äußern. Einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts sollten Sie folgen – schweigen dürfen Sie aber auch dort.
Sollte ich vor der Akteneinsicht aussagen?
In aller Regel nein. Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte lässt sich nicht beurteilen, welche Beweise vorliegen. Eine Einlassung sollte erst nach Akteneinsicht und in Abstimmung mit dem Verteidiger erfolgen.
Kann ein Strafverfahren eingestellt werden?
Ja. Je nach Beweislage kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Nach Akteneinsicht prüfen wir die Möglichkeiten.
Vorladung oder Vorwurf wegen Hausdurchsuchung? Das ist jetzt wichtig
Sagen Sie zunächst nichts zur Sache
Als beschuldigte Person sind Sie nie verpflichtet, sich zum Vorwurf zu äußern. Was Sie bei der Polizei sagen, kann gegen Sie verwendet werden. Geben Sie Erklärungen ausschließlich über Ihren Verteidiger ab und erst nach Akteneinsicht.
Akteneinsicht zuerst
Eine tragfähige Verteidigung in einem Verfahren wegen Hausdurchsuchung setzt die Kenntnis der Ermittlungsakte voraus. Erst wenn feststeht, welche Beweise vorliegen, lässt sich entscheiden, ob eine Einlassung sinnvoll ist oder Schweigen die bessere Strategie bleibt.
Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung
Nicht jedes Verfahren endet mit einer Hauptverhandlung. Je nach Beweislage und Vorbelastung kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Häufig lässt sich auch ein Strafbefehl ohne öffentliche Verhandlung erreichen.
Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung
Bei vielen Delikten kann ein Täter-Opfer-Ausgleich oder die Wiedergutmachung des Schadens (§ 46a StGB) die Strafe erheblich mildern oder eine Einstellung ermöglichen. Ob das in Ihrem Fall sinnvoll ist, klären wir nach Aktenlage.
Was wir nach Akteneinsicht für Sie tun
Wir prüfen die Beweise auf Belastbarkeit und Verwertbarkeit, suchen nach Verfahrensfehlern, entwickeln die Einlassungsstrategie, verhandeln mit der Staatsanwaltschaft über eine Einstellung und vertreten Sie – wenn nötig – in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht oder Landgericht Bonn.
24/7 erreichbar: +49 228 504 463 36
Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Im Strafverfahren hängt die Verteidigungsstrategie wesentlich vom Akteninhalt, dem konkreten Tatvorwurf und der Beweislage ab.
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Verfasst von Rechtsanwalt Philip Bafteh, Strafverteidiger in Bonn. Philip Bafteh veröffentlicht regelmäßig zu strafrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Themen und verteidigt Beschuldigte in Ermittlungs- und Hauptverfahren.
Mehr zur Person →Zuletzt aktualisiert: Juni 2026
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