Beschlagnahme und Sicherstellung – Darf die Polizei das?

Beschlagnahme und Sicherstellung – Überblick

Im Strafverfahren greifen Ermittlungsbehörden häufig auf Gegenstände des Beschuldigten zu – seien es Mobiltelefone, Computer, Fahrzeuge, Bargeld oder Dokumente. Dabei kommen zwei verschiedene Maßnahmen zum Einsatz: die Sicherstellung und die Beschlagnahme. Obwohl beide Begriffe umgangssprachlich oft synonym verwendet werden, unterscheiden sie sich rechtlich erheblich.

Sicherstellung (§ 94 Abs. 1 StPO)

Die Sicherstellung liegt vor, wenn der Gewahrsamsinhaber den Gegenstand freiwillig herausgibt. Sie bedarf keiner richterlichen Anordnung.

§ 94 Abs. 1 StPO: „Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.“

Voraussetzungen:

  • Der Gegenstand muss als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können (potenzielle Beweisbedeutung genügt).
  • Der Gewahrsamsinhaber gibt den Gegenstand freiwillig heraus.

Achtung: Die „Freiwilligkeit“ ist häufig fraglich. Wenn ein Polizeibeamter unmissverständlich deutlich macht, dass der Gegenstand ohnehin beschlagnahmt wird, kann von echter Freiwilligkeit nicht die Rede sein. In solchen Fällen liegt faktisch eine Beschlagnahme vor, die den Richtervorbehalt erfordert.

Beschlagnahme (§ 94 Abs. 2 StPO)

Die Beschlagnahme liegt vor, wenn der Gegenstand nicht freiwillig herausgegeben wird. Sie ist eine Zwangsmaßnahme und unterliegt strengeren Voraussetzungen.

§ 94 Abs. 2 StPO: „Wird der Gegenstand nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.“

Richtervorbehalt

Die Beschlagnahme bedarf grundsätzlich einer richterlichen Anordnung (§ 98 Abs. 1 StPO). Nur bei Gefahr im Verzug dürfen die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen die Beschlagnahme selbst anordnen.

Gefahr im Verzug: Liegt vor, wenn die vorherige Einholung einer richterlichen Anordnung den Erfolg der Maßnahme gefährden würde – etwa weil zu befürchten ist, dass Beweismittel vernichtet oder beiseitegeschafft werden. Die Ermittlungsbehörden müssen die Gründe für die Annahme von Gefahr im Verzug dokumentieren.

Was darf beschlagnahmt werden?

Beschlagnahmt werden können alle Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können oder die der Einziehung unterliegen (§§ 94, 111b StPO).

Typische Beschlagnahmegegenstände:

  • Mobiltelefone und Computer (zur Auswertung von Kommunikation und Daten)
  • Schriftstücke und Dokumente
  • Fahrzeuge (als Tatmittel oder bei Einziehungsanordnung)
  • Bargeld und Vermögenswerte (bei Verdacht auf Vermögensstraftaten)
  • Betäubungsmittel und andere verbotene Gegenstände

Beschlagnahmeverbote

Bestimmte Gegenstände sind von der Beschlagnahme ausgenommen:

§ 97 StPO – Zeugnisverweigerungsberechtigte

Schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und Personen, die ein Zeugnisverweigerungsrecht haben, dürfen nicht beschlagnahmt werden. Dies betrifft insbesondere:

  • Verteidigerschriftverkehr: Korrespondenz zwischen Beschuldigtem und seinem Verteidiger ist absolut beschlagnahmefrei (§ 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO). Dies ist Ausdruck des verfassungsrechtlich geschützten Vertrauensverhältnisses.
  • Ärztliche Unterlagen: Aufzeichnungen von Ärzten, Psychologen und anderen Berufsgeheimnisträgern über die ihnen anvertrauten Informationen.
  • Angehörige: Schriftliche Mitteilungen der in § 52 StPO genannten Angehörigen.

Ausnahme: Das Beschlagnahmeverbot gilt nicht, wenn die zeugnisverweigerungsberechtigte Person selbst der Teilnahme an der Tat verdächtig ist.

Sicherstellung zur Einziehung (§ 111b ff. StPO)

Neben der Beweismittelbeschlagnahme gibt es die Sicherstellung zur Einziehung. Hierbei werden Gegenstände sichergestellt, die aus einer Straftat stammen (Taterlöse) oder als Tatmittel eingezogen werden sollen. Die Vermögensabschöpfung (§§ 73 ff. StGB) hat durch die Reform 2017 erheblich an Bedeutung gewonnen.

Rechtsmittel gegen Beschlagnahme und Sicherstellung

1. Antrag auf richterliche Bestätigung (§ 98 Abs. 2 Satz 2 StPO)

Wurde die Beschlagnahme ohne richterliche Anordnung (bei Gefahr im Verzug) durchgeführt, kann der Betroffene beantragen, dass innerhalb von drei Tagen die richterliche Bestätigung eingeholt wird. Unterbleibt die Bestätigung, ist die Beschlagnahme aufzuheben.

2. Antrag auf richterliche Entscheidung (§ 98 Abs. 2 Satz 2 StPO)

Der Betroffene kann jederzeit eine richterliche Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme beantragen. Das Gericht prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Beschlagnahme vorliegen und ob sie verhältnismäßig ist.

3. Beschwerde (§ 304 StPO)

Gegen die richterliche Beschlagnahmeanordnung oder die Bestätigung kann Beschwerde beim Landgericht eingelegt werden. Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

4. Verfassungsbeschwerde

Als ultima ratio kann eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben werden, wenn die Beschlagnahme Grundrechte verletzt (insbesondere Art. 13 GG bei Durchsuchung, Art. 14 GG bei Eigentumsbeeinträchtigung).

Praktische Hinweise für Betroffene

  • Widerspruch protokollieren lassen: Wenn eine Sicherstellung oder Beschlagnahme erfolgt, sollte der Widerspruch ausdrücklich zu Protokoll gegeben werden. So wird dokumentiert, dass keine freiwillige Herausgabe erfolgte.
  • Beschlagnahmeprotokoll verlangen: Die Ermittlungsbeamten sind verpflichtet, ein Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände zu erstellen. Dieses Verzeichnis sollte unbedingt angefordert werden.
  • Umgehend einen Strafverteidiger kontaktieren: Ein Verteidiger kann die Rechtmäßigkeit der Maßnahme prüfen, einen Antrag auf richterliche Entscheidung stellen und die Rückgabe der Gegenstände erwirken.
  • Keine Passwörter herausgeben: Es besteht keine Pflicht, Passwörter für Mobiltelefone, Computer oder Online-Konten herauszugeben. Das Recht, sich nicht selbst zu belasten (nemo tenetur), schützt vor erzwungener Mitwirkung.

Fazit

Beschlagnahme und Sicherstellung sind schwerwiegende Eingriffe in die Rechte der Betroffenen. Sie unterliegen strengen rechtlichen Voraussetzungen und können mit Rechtsmitteln angegriffen werden. Rechtsanwalt Bafteh prüft die Rechtmäßigkeit von Beschlagnahmemaßnahmen und setzt die Rechte der Betroffenen im Raum Bonn und Köln konsequent durch.

Beitrag teilen:

Weiterführende Seiten

Rechtsanwalt Philip Bafteh

Verfasst von Rechtsanwalt Philip Bafteh, Strafverteidiger in Bonn. Philip Bafteh veröffentlicht regelmäßig zu strafrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Themen und verteidigt Beschuldigte in Ermittlungs- und Hauptverfahren.

Mehr zur Person →

Zuletzt aktualisiert: Mai 2026

Fragen zu diesem Thema?

Wenn Sie persönlich betroffen sind oder rechtliche Beratung benötigen, melden Sie sich gerne. Eine erste Einschätzung am Telefon ist bis zu 10 Minuten kostenfrei.

Kontakt