Urkundenfälschung (§ 267 StGB) – Wann macht man sich strafbar?

Einleitung

Die Urkundenfälschung nach § 267 StGB schützt die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden. Als eines der klassischen Delikte gegen die Beweiskraft von Urkunden hat sie in der Praxis eine erhebliche Bedeutung – sowohl im alltäglichen Rechtsverkehr als auch im Wirtschaftsleben. Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung werden in den unterschiedlichsten Zusammenhängen eingeleitet: von der Fälschung eines Impfpasses über gefälschte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bis hin zu manipulierten Verträgen, Rechnungen oder behördlichen Dokumenten.

Die praktische Relevanz der Urkundenfälschung hat in den letzten Jahren weiter zugenommen. Insbesondere die Fälschung von Impf- und Testnachweisen während der COVID-19-Pandemie hat zu einer Vielzahl von Verfahren geführt. Auch im digitalen Bereich stellen sich zunehmend Fragen der Urkundeneigenschaft – etwa bei elektronischen Dokumenten, Screenshots oder digitalen Signaturen. Die Rechtsprechung hat den Urkundenbegriff dabei stets weiterentwickelt und an neue technische Gegebenheiten angepasst.

Für Beschuldigte ist ein Vorwurf der Urkundenfälschung besonders gravierend, da er das Vertrauen in die persönliche Integrität erschüttert und neben strafrechtlichen auch erhebliche berufliche und soziale Konsequenzen haben kann. Der folgende Beitrag erläutert den Tatbestand umfassend und zeigt Verteidigungsmöglichkeiten auf.

Gesetzestext

§ 267 StGB – Urkundenfälschung

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,

2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,

3. durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder

4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

Tatbestandsmerkmale im Einzelnen

Der Urkundenbegriff

Zentrales Element des § 267 StGB ist der Urkundenbegriff. Eine Urkunde im strafrechtlichen Sinne ist jede verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt. Diese drei Merkmale – Perpetuierungsfunktion, Beweisfunktion und Garantiefunktion – müssen kumulativ vorliegen.

Die Perpetuierungsfunktion (Verewigung) erfordert, dass eine menschliche Gedankenerklärung auf einem materiellen Träger dauerhaft fixiert ist. Die Verkörperung muss eine gewisse Beständigkeit aufweisen – flüchtige Darstellungen (Schrift im Sand, Projektion auf eine Leinwand) genügen nicht. Die Art des Trägers ist unerheblich: Papier, Pappe, Holz, Metall oder Kunststoff kommen gleichermaßen in Betracht.

Die Beweisfunktion verlangt, dass die Gedankenerklärung geeignet und bestimmt ist, eine rechtlich erhebliche Tatsache zu beweisen. Dabei genügt es, dass die Urkunde im Rechtsverkehr als Beweismittel Verwendung finden kann – eine tatsächliche Verwendung ist nicht erforderlich. Rein private Aufzeichnungen ohne Beweisbedeutung (etwa persönliche Tagebucheinträge) sind keine Urkunden.

Die Garantiefunktion setzt voraus, dass die Urkunde ihren Aussteller erkennen lässt. Der Aussteller muss nicht namentlich benannt sein – es genügt, dass er anhand der Urkunde identifizierbar ist. Anonyme Schriftstücke, bei denen der Urheber nicht erkennbar ist, sind keine Urkunden im Sinne des § 267 StGB.

Herstellen einer unechten Urkunde

Die erste Tathandlung ist das Herstellen einer unechten Urkunde. Unecht ist eine Urkunde, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der als Aussteller aus ihr hervorgeht – wenn also über die Identität des Ausstellers getäuscht wird (sogenannte Identitätstäuschung). Es kommt nicht darauf an, ob der Inhalt der Urkunde wahr oder falsch ist – entscheidend ist allein die Frage, ob der scheinbare und der tatsächliche Aussteller personenidentisch sind.

Typische Beispiele sind: das Unterschreiben eines Vertrags mit dem Namen einer anderen Person, das Herstellen eines gefälschten Ausweises oder einer gefälschten ärztlichen Bescheinigung, die Anfertigung einer fingierten Rechnung unter dem Briefkopf eines fremden Unternehmens oder das Erstellen eines gefälschten Zeugnisses.

Keine Herstellung einer unechten Urkunde liegt vor, wenn der Handelnde zur Unterschrift bevollmächtigt war oder wenn er unter einem Pseudonym handelt, das im Rechtsverkehr als seine Bezeichnung anerkannt ist (offenes Handeln unter Pseudonym).

Verfälschen einer echten Urkunde

Die zweite Tathandlung ist das Verfälschen einer echten Urkunde. Verfälscht wird eine Urkunde, wenn ihr gedanklicher Inhalt nachträglich verändert wird, sodass sie den Anschein erweckt, der Aussteller habe die Erklärung von Anfang an mit dem veränderten Inhalt abgegeben. Die inhaltliche Veränderung muss ohne oder gegen den Willen des Ausstellers erfolgen.

Typische Fälle sind: das Ändern eines Datums oder Betrags auf einer Rechnung, das Radieren und Überschreiben von Angaben in einem Vertrag, das nachträgliche Einfügen oder Streichen von Vertragsklauseln oder das Manipulieren eines Zeugnisses. Der Aussteller selbst kann seine eigene Urkunde grundsätzlich nicht verfälschen – ändert er den Inhalt, stellt er lediglich eine neue Erklärung her.

Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde

Die dritte Tathandlung ist das Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde. Gebrauchen bedeutet, die Urkunde demjenigen, der getäuscht werden soll, so zugänglich zu machen, dass dieser die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Ein tatsächliches Lesen oder Prüfen der Urkunde durch den Getäuschten ist nicht erforderlich. Das Vorlegen bei einer Behörde, das Einreichen bei Gericht, das Übergeben an einen Vertragspartner oder das Versenden per Post sind typische Gebrauchshandlungen.

Zur Täuschung im Rechtsverkehr

Alle drei Tathandlungen müssen zur Täuschung im Rechtsverkehr vorgenommen werden. Dieses subjektive Merkmal verlangt, dass der Täter die Absicht hat, einen anderen über die Echtheit der Urkunde zu täuschen und ihn dadurch zu einem rechtlich erheblichen Verhalten zu veranlassen. Wer eine Urkunde erkennbar als Scherz, zu Übungszwecken oder als Requisite herstellt, handelt nicht zur Täuschung im Rechtsverkehr.

Typische Begehungsweisen

Fälschung von Gesundheitsdokumenten

Die Fälschung ärztlicher Atteste, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen oder Impfpässe ist eine häufige Erscheinungsform der Urkundenfälschung. Besondere Aufmerksamkeit erhielt die Fälschung von COVID-19-Impfnachweisen, die nach § 267 StGB (in Verbindung mit § 277 ff. StGB a.F. bzw. § 275 ff. StGB n.F.) strafrechtlich verfolgt wird. Die Strafen fielen in der Praxis unterschiedlich aus – von Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen auf Bewährung.

Fälschung im geschäftlichen Verkehr

Im geschäftlichen Bereich werden häufig Rechnungen, Lieferscheine, Vertragsdokumente oder Bilanzen gefälscht. Diese Form der Urkundenfälschung steht oft in Zusammenhang mit Betrug, Untreue oder Steuerhinterziehung und wird häufig als besonders schwerer Fall nach § 267 Abs. 3 StGB gewertet, insbesondere bei gewerbsmäßigem Handeln oder hohen Vermögensschäden.

Fälschung behördlicher Dokumente

Die Fälschung von Ausweisen, Führerscheinen, Aufenthaltstiteln, Zeugnissen oder behördlichen Bescheinigungen stellt einen klassischen Anwendungsfall dar. Bei behördlichen Dokumenten kommen neben § 267 StGB häufig auch die speziellen Tatbestände der §§ 271 (mittelbare Falschbeurkundung), 273 (Verändern von amtlichen Ausweisen) oder 281 (Missbrauch von Ausweispapieren) StGB in Betracht.

Fälschung von Unterschriften

Das Nachahmen fremder Unterschriften auf Verträgen, Vollmachten, Schecks oder Überweisungsaufträgen ist eine der ältesten und verbreitetsten Formen der Urkundenfälschung. Die Fälschung kann handschriftlich oder unter Verwendung technischer Hilfsmittel (Scanner, Kopierer) erfolgen. Bei der Fälschung von Unterschriften auf Bankunterlagen stehen häufig Betrugs- und Untreuevorwürfe im Raum.

Manipulation von Kfz-Dokumenten

Die Manipulation von Fahrzeugbriefen, Zulassungsbescheinigungen, TÜV-Plaketten oder Kilometerzählern ist ein weiterer praktisch bedeutsamer Anwendungsbereich. Das Aufkleben einer gefälschten TÜV-Plakette stellt nach herrschender Meinung eine Urkundenfälschung dar, da die Plakette als zusammengesetzte Urkunde (Verbindung mit dem Kennzeichen) angesehen wird.

Strafmaß

Der einfache Fall der Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Bei Ersttätern und Fällen im unteren Bereich werden häufig Geldstrafen verhängt.

Der besonders schwere Fall nach § 267 Abs. 3 StGB sieht einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Regelbeispiele sind gewerbsmäßiges Handeln, das Herbeiführen eines Vermögensverlusts großen Ausmaßes, die erhebliche Gefährdung der Sicherheit des Rechtsverkehrs durch eine große Zahl gefälschter Urkunden oder der Amtsmissbrauch.

Der banden- und gewerbsmäßige Fall nach § 267 Abs. 4 StGB wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Bei Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren ist eine Bewährung möglich (§ 56 StGB). Als Nebenfolgen kommen in Betracht: Eintragung im Bundeszentralregister und Führungszeugnis, Einziehung der gefälschten Urkunden (§ 74 StGB), berufsrechtliche Konsequenzen (insbesondere bei Beamten, Rechtsanwälten, Ärzten oder anderen reglementierten Berufen), ausländerrechtliche Konsequenzen bei nichtdeutschen Beschuldigten sowie mögliche Schadensersatzansprüche Dritter.

Typische Verteidigungsstrategien

Bestreiten der Urkundeneigenschaft

Ein zentraler Verteidigungsansatz ist die Frage, ob überhaupt eine Urkunde im strafrechtlichen Sinne vorliegt. Nicht jedes Schriftstück erfüllt die strengen Anforderungen an den Urkundenbegriff. Fehlt es an der Perpetuierungs-, Beweis- oder Garantiefunktion, scheidet eine Strafbarkeit nach § 267 StGB aus. In der Praxis ist insbesondere bei digitalen Dokumenten, Fotokopien und elektronischer Korrespondenz die Urkundeneigenschaft häufig streitig.

Fehlende Täuschungsabsicht

Die Urkundenfälschung erfordert die Absicht, im Rechtsverkehr zu täuschen. Kann dargelegt werden, dass die Herstellung oder Verwendung der Urkunde ohne Täuschungsabsicht erfolgte – etwa zu Übungszwecken, als Scherz, zur internen Dokumentation oder aufgrund eines Irrtums über die Berechtigung –, entfällt der subjektive Tatbestand.

Einwilligung oder Berechtigung

Wer mit Einwilligung des scheinbaren Ausstellers eine Urkunde unterzeichnet, stellt keine unechte Urkunde her. Die Verteidigung kann darauf abzielen, dass der Beschuldigte zur Unterschrift bevollmächtigt war oder zumindest davon ausgehen durfte, dass eine Bevollmächtigung vorlag. Ein entsprechender Irrtum kann als Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB zum Vorsatzausschluss führen.

Verfahrenseinstellung nach §§ 153, 153a StPO

Bei Urkundenfälschungen im unteren Bereich – geringe Bedeutung der Urkunde, keine erheblichen Folgen, Ersttäter – besteht die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflage (§ 153a StPO). Die frühzeitige Einschaltung der Verteidigung kann die Chancen auf eine solche Einstellung erheblich verbessern.

Abgrenzung zu anderen Delikten

Die Verteidigung kann darauf abzielen, den Vorwurf auf einen milderen Tatbestand zu reduzieren – etwa auf die Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB), die mittelbare Falschbeurkundung (§ 271 StGB) oder den Missbrauch von Ausweispapieren (§ 281 StGB). Je nach Sachlage kann auch eine Strafbarkeit ganz ausscheiden, wenn die Tat nur unter einen spezielleren, aber nicht einschlägigen Tatbestand fällt.

Strafzumessungsverteidigung

Kann der Tatvorwurf nicht bestritten werden, konzentriert sich die Verteidigung auf eine möglichst milde Strafe. Mildernde Umstände wie Geständnis, Reue, persönliche Notlage, fehlende Vorstrafen, geringe Tatfolgen und ein untadelhafter Lebenswandel können dabei eine erhebliche Rolle spielen.

Wer mit dem Vorwurf der Urkundenfälschung konfrontiert ist, sollte frühzeitig qualifizierten Rechtsbeistand suchen. Rechtsanwalt Bafteh von BAFTEH Strafverteidigung in Bonn bietet eine kompetente Verteidigung in allen Fällen der Urkundenfälschung und verwandter Delikte.

Beitrag teilen:

Weiterführende Seiten

Rechtsanwalt Philip Bafteh

Verfasst von Rechtsanwalt Philip Bafteh, Strafverteidiger in Bonn. Philip Bafteh veröffentlicht regelmäßig zu strafrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Themen und verteidigt Beschuldigte in Ermittlungs- und Hauptverfahren.

Mehr zur Person →

Zuletzt aktualisiert: Mai 2026

Fragen zu diesem Thema?

Wenn Sie persönlich betroffen sind oder rechtliche Beratung benötigen, melden Sie sich gerne. Eine erste Einschätzung am Telefon ist bis zu 10 Minuten kostenfrei.

Kontakt