Einleitung
Die Untreue nach § 266 StGB gehört zu den anspruchsvollsten und zugleich umstrittensten Tatbeständen des deutschen Strafrechts. Als zentrales Vermögensdelikt im Bereich der Wirtschaftskriminalität schützt sie das Vermögen des Treugebers vor pflichtwidrigen Handlungen des Treupflichtigen. Untreue-Verfahren finden sich in den unterschiedlichsten Kontexten – von der Veruntreuung von Vereinsgeldern über pflichtwidrige Geschäftsführerhandlungen bis hin zu spektakulären Wirtschaftsstrafverfahren gegen Bankvorstände oder Konzernmanager.
Die praktische Bedeutung der Untreue ist kaum zu überschätzen. Nahezu jede Entscheidung, die im geschäftlichen Bereich getroffen wird und sich im Nachhinein als nachteilig erweist, kann theoretisch unter dem Aspekt der Untreue strafrechtlich untersucht werden. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner grundlegenden Entscheidung aus dem Jahr 2010 daher klargestellt, dass der Tatbestand restriktiv auszulegen ist und insbesondere das Merkmal der Pflichtwidrigkeit und des Vermögensnachteils streng geprüft werden muss, um das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG) zu wahren.
Für Beschuldigte ist ein Untreue-Vorwurf existenzbedrohend: Neben erheblichen Freiheitsstrafen drohen der Verlust der beruflichen Position, Schadensersatzforderungen in Millionenhöhe und eine nachhaltige Rufschädigung. Der folgende Beitrag erläutert den Tatbestand systematisch und zeigt Verteidigungsmöglichkeiten auf.
Gesetzestext
§ 266 StGB – Untreue
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
Tatbestandsmerkmale im Einzelnen
Missbrauchstatbestand (§ 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB)
Der Missbrauchstatbestand erfasst Fälle, in denen der Täter eine ihm eingeräumte Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis über fremdes Vermögen missbraucht. Die Befugnis kann durch Gesetz (z.B. gesetzliche Vertretungsmacht der Eltern), behördlichen Auftrag (z.B. Aufgaben eines Insolvenzverwalters) oder Rechtsgeschäft (z.B. Prokura, Vollmacht, Geschäftsführerbestellung) eingeräumt sein.
Ein Missbrauch liegt vor, wenn der Täter im Rahmen seiner rechtlichen Befugnis (im Außenverhältnis wirksam) handelt, dabei aber die ihm im Innenverhältnis gezogenen Grenzen überschreitet. Der Missbrauch setzt also voraus, dass die Handlung nach außen wirksam ist, aber im Innenverhältnis pflichtwidrig. Typisches Beispiel: Ein Geschäftsführer schließt einen für die Gesellschaft nachteiligen Vertrag ab, der zivilrechtlich wirksam ist, aber gegen seine gesellschaftsrechtlichen Pflichten verstößt.
Treubruchstatbestand (§ 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB)
Der Treubruchstatbestand ist weiter gefasst und erfasst die Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht. Diese Pflicht kann sich aus Gesetz, behördlichem Auftrag, Rechtsgeschäft oder einem Treueverhältnis ergeben. Im Unterschied zum Missbrauchstatbestand ist hier keine förmliche Verfügungsbefugnis erforderlich – es genügt, dass der Täter die Pflicht hat, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen.
Die Vermögensbetreuungspflicht ist das zentrale und zugleich restriktiv auszulegende Merkmal des Treubruchstatbestands. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs muss es sich um eine fremdnützige Vermögensfürsorgepflicht handeln, die den wesentlichen Inhalt des Rechtsverhältnisses ausmacht und dem Pflichtigen eine gewisse Selbständigkeit in der Wahrnehmung der Vermögensinteressen einräumt. Nicht jede vertragliche Pflicht, die sich auf das Vermögen eines anderen auswirkt, begründet eine Vermögensbetreuungspflicht.
Typische Träger einer Vermögensbetreuungspflicht sind: Geschäftsführer und Vorstände von Gesellschaften, Treuhänder, Insolvenzverwalter, Betreuer, Vermögensverwalter, Rechtsanwälte (hinsichtlich der ihnen anvertrauten Mandantengelder), Steuerberater und Vereinsvorstände. Auch Arbeitnehmer können Vermögensbetreuungspflichtige sein, wenn ihnen eine besondere Vertrauensstellung eingeräumt ist – etwa als Kassierer, Buchhalter oder Einkaufsleiter.
Pflichtwidrigkeit
Die Pflichtwidrigkeit ist das zentrale Tatbestandsmerkmal beider Alternativen der Untreue. Pflichtwidrig handelt, wer gegen die ihm obliegenden Pflichten verstößt. Die konkreten Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Rechtsverhältnis – bei Geschäftsführern etwa aus dem Gesellschaftsvertrag, dem GmbH-Gesetz und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Geschäftsführung.
Nicht jede fehlerhafte oder wirtschaftlich nachteilige Entscheidung ist pflichtwidrig. Die Rechtsprechung erkennt die Business Judgement Rule an: Unternehmerische Entscheidungen, die auf der Grundlage angemessener Information und in gutem Glauben getroffen werden, begründen auch dann keine Pflichtwidrigkeit, wenn sie sich im Nachhinein als wirtschaftlich nachteilig erweisen. Entscheidend ist, ob die Entscheidung zum Zeitpunkt ihrer Vornahme vertretbar war – nicht, ob sie sich im Ergebnis als richtig erwiesen hat.
Vermögensnachteil
Die pflichtwidrige Handlung muss einen Vermögensnachteil verursachen. Der Vermögensnachteil wird – wie beim Betrug – nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung bestimmt: Es wird das Vermögen des Treugebers vor und nach der pflichtwidrigen Handlung verglichen. Ein Nachteil liegt vor, wenn das Vermögen nach der Handlung objektiv geringer ist als vorher. Erhaltene Gegenleistungen sind anzurechnen.
Das Bundesverfassungsgericht hat 2010 klargestellt, dass der Vermögensnachteil konkret festgestellt und beziffert werden muss – eine bloße schadensgleiche Vermögensgefährdung genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nur, wenn sie nach wirtschaftlichen Maßstäben konkret und bezifferbar ist. Diese Anforderungen haben die Darlegungslast der Staatsanwaltschaft erheblich erhöht und bieten der Verteidigung wichtige Ansatzpunkte.
Vorsatz
In subjektiver Hinsicht erfordert die Untreue Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale – also hinsichtlich der Vermögensbetreuungspflicht, der Pflichtwidrigkeit und des Vermögensnachteils. Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Der Täter muss die Pflichtwidrigkeit seines Handelns und die Möglichkeit eines Vermögensnachteils zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben. Eine bloße Bereicherungsabsicht ist – anders als beim Betrug – nicht erforderlich.
Typische Begehungsweisen
Untreue durch Geschäftsführer und Vorstände
Die häufigste Erscheinungsform der Untreue betrifft Organe von Gesellschaften, die pflichtwidrig über das Gesellschaftsvermögen verfügen – etwa durch überhöhte Vergütungen, ungesicherte Darlehen an nahestehende Personen, riskante Spekulationsgeschäfte ohne ausreichende Absicherung oder die Vergabe von Aufträgen an eigene Unternehmen zu überhöhten Preisen (Selbstkontrahierung).
Veruntreuung anvertrauter Gelder
Die Veruntreuung anvertrauter Gelder durch Rechtsanwälte (Mandantengelder auf Anderkonto), Steuerberater, Vermögensverwalter, Betreuer oder Vereinskassierer stellt einen klassischen Anwendungsfall der Untreue dar. Die Gelder werden zweckwidrig verwendet – etwa für private Ausgaben, zur Deckung eigener Schulden oder zur Finanzierung anderer Mandate.
Untreue bei Banken und Finanzinstituten
Die Kredituntreue – also die pflichtwidrige Vergabe von Krediten ohne ausreichende Sicherheiten oder Bonitätsprüfung – ist eine besonders praxisrelevante Form der Untreue im Bankensektor. Auch die pflichtwidrige Anlage von Kundengeldern in riskante Finanzprodukte oder die Manipulation von Referenzzinssätzen können den Tatbestand erfüllen.
Untreue im öffentlichen Bereich
Amtsträger, die öffentliche Gelder pflichtwidrig verwenden – etwa durch unwirtschaftliche Vergabeentscheidungen, sachfremde Subventionsvergabe oder die Bewilligung überhöhter Ausgaben – können sich der Untreue schuldig machen. Auch die pflichtwidrige Verwendung von Fraktionsgeldern oder Parteispenden kann den Tatbestand erfüllen.
Untreue durch Arbeitnehmer
Arbeitnehmer mit besonderer Vertrauensstellung – etwa Kassierer, Buchhalter, Einkäufer oder Filialleiter – können sich der Untreue schuldig machen, wenn sie die ihnen anvertrauten Vermögenswerte pflichtwidrig verwenden. Typische Fälle sind die Entnahme aus der Kasse, die Manipulation von Abrechnungen oder die Annahme von Schmiergeldern (sogenannte Kick-back-Zahlungen).
Strafmaß
Die Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Über die Verweisung auf § 263 Abs. 3 StGB gelten die Regelbeispiele des besonders schweren Falls entsprechend – insbesondere bei gewerbsmäßigem Handeln, bei einem Vermögensverlust großen Ausmaßes oder bei Amtsmissbrauch. Der Strafrahmen erhöht sich dann auf sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe.
In der Praxis orientiert sich die Strafhöhe stark am Schadensumfang. Bei Schäden im unteren Bereich (bis einige tausend Euro) werden häufig Geldstrafen verhängt. Bei Schäden in Millionenhöhe – wie sie in Wirtschaftsstrafverfahren gegen Manager und Bankvorstände nicht selten vorkommen – können mehrjährige Freiheitsstrafen die Folge sein.
Bei Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren ist eine Bewährung möglich. Als Nebenfolgen kommen in Betracht: Vermögensabschöpfung (Einziehung von Taterträgen nach §§ 73 ff. StGB), zivilrechtliche Schadensersatzforderungen des Treugebers, berufsrechtliche Konsequenzen (Verlust der Zulassung als Rechtsanwalt, Steuerberater etc.), Abberufung als Geschäftsführer oder Vorstand und Eintragung im Führungszeugnis.
Bei geringwertigen Sachen (§ 248a StGB, anwendbar über die Verweisung in § 266 Abs. 2 StGB) erfolgt die Verfolgung nur auf Antrag, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde hält ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.
Typische Verteidigungsstrategien
Bestreiten der Vermögensbetreuungspflicht
Ein wichtiger Verteidigungsansatz ist das Bestreiten einer qualifizierten Vermögensbetreuungspflicht. Nicht jede vertragliche Pflicht mit Vermögensbezug begründet eine solche Pflicht – es muss sich um eine fremdnützige Hauptpflicht mit hinreichender Selbständigkeit handeln. Insbesondere bei Arbeitnehmern ist die Vermögensbetreuungspflicht häufig streitig.
Keine Pflichtwidrigkeit – Business Judgement Rule
Die Business Judgement Rule bietet einen wichtigen Verteidigungsansatz für unternehmerische Entscheidungen. Kann dargelegt werden, dass die Entscheidung auf der Grundlage angemessener Information, in gutem Glauben und im Unternehmensinteresse getroffen wurde, scheidet eine Pflichtwidrigkeit aus – selbst wenn sich die Entscheidung im Nachhinein als wirtschaftlich nachteilig erwiesen hat. Die Darlegung eines ordnungsgemäßen Entscheidungsprozesses (Einholung von Gutachten, Beratung durch Experten, Gremienbeschlüsse) ist hierbei von zentraler Bedeutung.
Fehlender oder nicht bezifferbarer Vermögensnachteil
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss der Vermögensnachteil konkret festgestellt und beziffert werden. Die Verteidigung kann darauf abzielen, dass kein messbarer Nachteil eingetreten ist – etwa weil gleichwertige Gegenleistungen erbracht wurden, der Schaden durch spätere Entwicklungen kompensiert wurde oder die Schadensberechnung der Staatsanwaltschaft fehlerhaft ist.
Fehlender Vorsatz
Die Untreue erfordert Vorsatz hinsichtlich der Pflichtwidrigkeit und des Vermögensnachteils. Handelte der Beschuldigte in dem Glauben, im Rahmen seiner Befugnisse zu handeln, oder war er sich der möglichen wirtschaftlichen Nachteile nicht bewusst, fehlt es am erforderlichen Vorsatz. Auch ein Verbotsirrtum (§ 17 StGB) – etwa aufgrund fehlerhafter Rechtsberatung – kann den Vorsatz oder die Schuld ausschließen.
Einwilligung des Vermögensinhabers
Die Einwilligung des Vermögensinhabers schließt den Tatbestand der Untreue grundsätzlich aus. Bei juristischen Personen kann die Zustimmung der Gesellschafterversammlung oder des Aufsichtsrats eine Pflichtwidrigkeit ausschließen – allerdings nicht, wenn die Verfügung gegen zwingendes Recht verstößt (z.B. Kapitalerhaltungsvorschriften der §§ 30, 31 GmbHG).
Ein Vorwurf der Untreue erfordert eine besonders sorgfältige und frühzeitige Verteidigung, da die Materie hochkomplex ist und die wirtschaftlichen Zusammenhänge detailliert aufgearbeitet werden müssen. Rechtsanwalt Bafteh von BAFTEH Strafverteidigung in Bonn verfügt über einschlägige Erfahrung in der Verteidigung von Wirtschaftsstrafverfahren und steht Beschuldigten mit einer fundierten Verteidigungsstrategie zur Seite.
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