Steuerhinterziehung (§ 370 AO) – Wann droht ein Strafverfahren?

Einleitung

Die Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung (AO) ist das zentrale Delikt des Steuerstrafrechts und eines der am häufigsten verfolgten Wirtschaftsdelikte in Deutschland. Jährlich werden zehntausende Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet – die Dunkelziffer dürfte erheblich höher liegen. Die Bandbreite reicht von der fehlerhaften Steuererklärung des Arbeitnehmers über die nicht angegebene Nebentätigkeit bis hin zu komplexen internationalen Steuervermeidungsstrukturen mit Millionenschäden.

Für Beschuldigte ist ein Steuerstrafverfahren besonders belastend, da es häufig mit einschneidenden Ermittlungsmaßnahmen verbunden ist – insbesondere Durchsuchungen von Wohn- und Geschäftsräumen, Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen und Kontosperren. Zudem drohen neben der strafrechtlichen Sanktion erhebliche steuerliche Nachforderungen mit Zinsen und Säumniszuschlägen. Die Steuerhinterziehung ist zudem eines der wenigen Delikte, bei denen eine strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 AO) möglich ist – allerdings nur unter engen Voraussetzungen.

Der folgende Beitrag erläutert den Tatbestand der Steuerhinterziehung umfassend und richtet sich an Betroffene, die sich über ihre rechtliche Situation informieren möchten. Von den gesetzlichen Grundlagen über die Tatbestandsmerkmale bis hin zu den Verteidigungsmöglichkeiten werden alle relevanten Aspekte dargestellt.

Gesetzestext

§ 370 AO – Steuerhinterziehung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,

2. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder

3. pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt

und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,

2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht,

3. die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht,

4. unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,

5. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder

6. eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

Tatbestandsmerkmale im Einzelnen

Unrichtige oder unvollständige Angaben (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO)

Die erste und in der Praxis häufigste Tathandlung besteht darin, den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben zu machen. Steuerlich erheblich sind alle Tatsachen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind – insbesondere Angaben zu Einkünften, Umsätzen, Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben und persönlichen Verhältnissen.

Unrichtig sind Angaben, wenn sie nicht der Wahrheit entsprechen – etwa wenn Einkünfte zu niedrig angegeben, Betriebsausgaben zu hoch beziffert oder Vermögenswerte verschwiegen werden. Unvollständig sind Angaben, wenn sie zwar nicht positiv falsch sind, aber wesentliche Informationen weglassen, die für die zutreffende Besteuerung erforderlich wären. Die Angaben müssen gegenüber einer Finanzbehörde oder einer anderen Behörde gemacht werden – typischerweise im Rahmen einer Steuererklärung, einer Umsatzsteuervoranmeldung oder einer sonstigen steuerlichen Meldung.

Pflichtwidriges In-Unkenntnis-Lassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO)

Die zweite Tathandlung ist das pflichtwidrige In-Unkenntnis-Lassen der Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen. Diese Variante erfasst das Unterlassen – also Fälle, in denen der Täter eine steuerliche Erklärungspflicht hat, dieser aber nicht nachkommt. Die Pflichtwidrigkeit setzt eine steuerrechtliche Erklärungspflicht voraus, die sich aus dem Gesetz ergibt (z.B. § 149 AO, § 18 UStG, § 25 EStG). Wer keine Steuererklärung abgibt, obwohl er dazu verpflichtet ist, und dadurch Steuern verkürzt, macht sich nach dieser Alternative strafbar.

Steuerverkürzung

Die Tathandlung muss zu einer Steuerverkürzung führen. Steuern sind nach der Legaldefinition des § 370 Abs. 4 AO dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden. Die Steuerverkürzung ist als Taterfolg ausgestaltet – sie muss kausal auf der Tathandlung beruhen. Der Verkürzungserfolg tritt in der Regel mit Bekanntgabe des unrichtigen Steuerbescheids ein (bei Veranlagungssteuern) oder mit dem Verstreichen der Erklärungsfrist (bei Anmeldungssteuern wie der Umsatzsteuer).

Die Kompensation spielt eine wichtige Rolle: Nach § 370 Abs. 4 Satz 3 AO liegt eine Steuerverkürzung auch dann vor, wenn die Steuer aus anderen Gründen hätte ermäßigt werden können. Dieses sogenannte Kompensationsverbot hat zur Folge, dass der Täter sich nicht darauf berufen kann, er hätte bei richtigen Angaben anderweitige Abzüge geltend machen können. In der Praxis ist dieses Verbot jedoch auf die Steuerverkürzung dem Grunde nach beschränkt – bei der Strafzumessung darf die hypothetische Steuerermäßigung berücksichtigt werden.

Vorsatz

Die Steuerhinterziehung erfordert Vorsatz – also Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Bedingter Vorsatz genügt: Es reicht aus, dass der Täter die Unrichtigkeit seiner Angaben und die daraus resultierende Steuerverkürzung für möglich hält und billigend in Kauf nimmt. Die Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bloßer Fahrlässigkeit ist in der Praxis häufig schwierig und bietet erhebliches Verteidigungspotenzial. Bei bloß fahrlässigem Handeln kommt nur die leichtgewichtige Steuerordnungswidrigkeit nach § 378 AO in Betracht.

Typische Begehungsweisen

Falsche Angaben in der Einkommensteuererklärung

Die häufigste Form der Steuerhinterziehung ist die Abgabe einer unrichtigen Einkommensteuererklärung – etwa durch Verschweigen von Einkünften aus Nebentätigkeiten, Kapitalerträgen, Vermietung oder ausländischen Quellen, durch Geltendmachung fingierter Betriebsausgaben oder Werbungskosten oder durch falsche Angaben zu Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen.

Umsatzsteuerhinterziehung

Die Umsatzsteuerhinterziehung umfasst insbesondere die Nichtabgabe oder fehlerhafte Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und -jahreserklärungen, die Geltendmachung unberechtigter Vorsteuerabzüge auf der Grundlage fingierter Rechnungen sowie organisierte Umsatzsteuerbetrugssysteme (sogenannte Karussellgeschäfte). Letztere werden als besonders schwerer Fall nach § 370 Abs. 3 Nr. 5 AO verfolgt.

Schwarzarbeit und Scheinselbstständigkeit

Die Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne ordnungsgemäße Anmeldung (Schwarzarbeit) und die Verschleierung von Arbeitsverhältnissen als Selbstständigkeit (Scheinselbstständigkeit) führen regelmäßig zu einer Verkürzung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen. Neben § 370 AO kommt hier häufig auch § 266a StGB (Vorenthalten von Arbeitsentgelt) in Betracht.

Auslandsvermögen und Kapitalerträge

Das Verschweigen von Kapitaleinkünften aus dem Ausland – insbesondere aus Konten in der Schweiz, Liechtenstein, Luxemburg oder anderen als steuerfreundlich geltenden Jurisdiktionen – war lange Zeit eine verbreitete Form der Steuerhinterziehung. Durch den internationalen automatischen Informationsaustausch (CRS) und den Erwerb von Steuer-CDs durch deutsche Finanzbehörden ist das Entdeckungsrisiko erheblich gestiegen.

Gewerbliche Steuerhinterziehung

Im gewerblichen Bereich sind typische Begehungsformen die Manipulation von Betriebseinnahmen (Kassenmanipulation, Nichtverbuchung von Bareinnahmen), die Geltendmachung fingierter Betriebsausgaben (Scheinrechnungen, überhöhte Rechnungen nahestehender Personen) und die Manipulation der Gewinnermittlung durch Bilanztricks.

Strafmaß

Die einfache Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In der Praxis hat der Bundesgerichtshof Leitlinien für die Strafzumessung entwickelt, die sich stark am Hinterziehungsbetrag orientieren:

Bei einem Hinterziehungsbetrag bis 50.000 Euro kommt regelmäßig eine Geldstrafe in Betracht. Bei einem Hinterziehungsbetrag ab 50.000 Euro ist eine Freiheitsstrafe angemessen, die jedoch bei Vorliegen gewichtiger Milderungsgründe noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Ab einem Hinterziehungsbetrag von 100.000 Euro wird die Aussetzung zur Bewährung nur noch bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe in Betracht gezogen.

Der besonders schwere Fall nach § 370 Abs. 3 AO sieht einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Das wichtigste Regelbeispiel ist die Steuerverkürzung in großem Ausmaß – nach der Rechtsprechung des BGH liegt dies bei einem Hinterziehungsbetrag ab 50.000 Euro vor (bei einfacher Steuerhinterziehung) bzw. ab 100.000 Euro bei Verwendung aufwändiger Verschleierungsmaßnahmen.

Als Nebenfolgen kommen in Betracht: Nachzahlung der hinterzogenen Steuern mit Zinsen (6 % p.a., § 235 AO), Eintragung im Bundeszentralregister und Führungszeugnis, berufsrechtliche Konsequenzen (insbesondere bei Steuerberatern, Rechtsanwälten, Beamten und vereidigten Buchprüfern), Aberkennung des Rechts auf Ausübung der Steuerberatung und mögliche Gewerbeuntersagung.

Typische Verteidigungsstrategien

Strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 AO)

Das wichtigste Instrument im Steuerstrafrecht ist die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO. Sie ermöglicht es dem Täter, durch vollständige Berichtigung seiner Angaben Straffreiheit zu erlangen – allerdings nur, wenn die Selbstanzeige rechtzeitig (vor Entdeckung der Tat oder vor einer Prüfungsanordnung) und vollständig erfolgt. Seit der Verschärfung der Voraussetzungen durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz sind die Anforderungen an eine wirksame Selbstanzeige erheblich gestiegen. Bei Hinterziehungsbeträgen über 25.000 Euro pro Tat ist zusätzlich ein Zuschlag nach § 398a AO zu zahlen.

Bestreiten des Vorsatzes

Die Abgrenzung zwischen vorsätzlicher Steuerhinterziehung und fahrlässiger Steuerverkürzung (§ 378 AO) ist ein häufiger und erfolgversprechender Verteidigungsansatz. Kann dargelegt werden, dass der Beschuldigte die Unrichtigkeit seiner Angaben nicht kannte oder nicht für möglich hielt – etwa aufgrund der Komplexität des Steuerrechts, mangelnder steuerlicher Kenntnisse, fehlerhafter Beratung durch den Steuerberater oder eines Organisationsverschuldens –, scheidet eine Vorsatztat aus.

Reduzierung des Hinterziehungsbetrags

Die Höhe des Hinterziehungsbetrags bestimmt maßgeblich die Strafe. Die Verteidigung kann darauf abzielen, den Hinterziehungsbetrag durch Geltendmachung bisher nicht berücksichtigter Abzugsposten, Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu reduzieren. Auch die Frage der richtigen Veranlagungsart, des zutreffenden Steuersatzes und der Berücksichtigung von Verlustvorträgen bietet Verteidigungspotenzial.

Verfahrenshindernisse und Verjährung

Die strafrechtliche Verjährungsfrist beträgt bei der einfachen Steuerhinterziehung fünf Jahre, bei besonders schweren Fällen fünfzehn Jahre (§ 376 Abs. 1 AO). Die Berechnung des Verjährungsbeginns ist komplex und bietet Verteidigungsansätze. Zudem können Verfahrensfehler – etwa bei der Durchsuchung, der Beschlagnahme von Unterlagen oder der Belehrung – zu Beweisverwertungsverboten führen.

Einstellung gegen Auflage (§ 153a StPO)

Bei Hinterziehungsbeträgen im unteren Bereich und fehlenden Vorstrafen besteht die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung gegen Auflage nach § 153a StPO. Die Auflage besteht regelmäßig in der Zahlung eines Geldbetrags an die Staatskasse oder eine gemeinnützige Einrichtung, zusätzlich zur Nachzahlung der hinterzogenen Steuern mit Zinsen.

Ein Steuerstrafverfahren erfordert spezialisierte Verteidigung an der Schnittstelle von Straf- und Steuerrecht. Rechtsanwalt Bafteh von BAFTEH Strafverteidigung in Bonn verfügt über die erforderliche Expertise im Steuerstrafrecht und berät Beschuldigte umfassend – von der Prüfung einer Selbstanzeige über die Verteidigung im Ermittlungsverfahren bis hin zur Hauptverhandlung.

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Rechtsanwalt Philip Bafteh

Verfasst von Rechtsanwalt Philip Bafteh, Strafverteidiger in Bonn. Philip Bafteh veröffentlicht regelmäßig zu strafrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Themen und verteidigt Beschuldigte in Ermittlungs- und Hauptverfahren.

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Zuletzt aktualisiert: Mai 2026

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