Einleitung
Die Nötigung nach § 240 StGB schützt die Willensfreiheit und die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung. Der Tatbestand erfasst Fälle, in denen eine Person durch Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einem bestimmten Verhalten gezwungen wird. Die Nötigung ist ein Alltagsdelikt von erheblicher praktischer Bedeutung – Ermittlungsverfahren werden in den unterschiedlichsten Lebensbereichen eingeleitet: von Konflikten im Straßenverkehr über Nachbarschaftsstreitigkeiten bis hin zu Auseinandersetzungen am Arbeitsplatz oder im familiären Umfeld.
In der Praxis ist die Abgrenzung zwischen sozialadäquatem Verhalten und strafbarer Nötigung häufig schwierig. Nicht jede Form der Druckausübung ist eine Nötigung – das Strafrecht greift nur dort ein, wo die eingesetzten Mittel (Gewalt oder Drohung) und der erstrebte Zweck in einem verwerflichen Verhältnis zueinander stehen. Die sogenannte Verwerflichkeitsklausel des § 240 Abs. 2 StGB hat dabei eine zentrale Filterfunktion, die den weiten Tatbestand auf strafwürdige Fälle begrenzt.
Für Beschuldigte ist ein Nötigungsvorwurf häufig überraschend, da das eigene Verhalten oft nicht als strafrechtlich relevant wahrgenommen wird. Eine frühzeitige rechtliche Beratung ist daher besonders wichtig, um die Tragweite des Vorwurfs einschätzen und eine angemessene Verteidigungsstrategie entwickeln zu können.
Gesetzestext
§ 240 StGB – Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.
Tatbestandsmerkmale im Einzelnen
Nötigungsmittel: Gewalt
Das erste Nötigungsmittel ist die Gewalt. Der Gewaltbegriff im Rahmen des § 240 StGB ist in der strafrechtlichen Literatur und Rechtsprechung seit Jahrzehnten umstritten und hat eine wechselvolle Entwicklung durchlaufen. Nach der aktuellen Rechtsprechung ist Gewalt der Einsatz körperlicher Kraft zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands, der physisch auf den Genötigten einwirkt und von diesem als körperlicher Zwang empfunden wird.
Die Gewalt muss nicht unmittelbar am Körper des Opfers ansetzen – auch mittelbare Gewalt genügt, sofern sie eine körperlich wirkende Zwangswirkung entfaltet. Beispiele für Gewalt sind: körperliche Übergriffe (Schlagen, Festhalten, Wegstoßen), das Versperren eines Weges durch körperliche Präsenz, das Einschließen in einen Raum, das Wegnehmen eines Gegenstands oder das Blockieren einer Zufahrt. Auch psychische Gewalt kann in Extremfällen genügen – insbesondere wenn sie zu einer körperlichen Reaktion beim Opfer führt (etwa eine Panikattacke oder Ohnmacht).
Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Sitzblockaden (BVerfGE 92, 1) ist die sogenannte vergeistigte Gewalt – also das bloße Sich-Hinsetzen auf eine Fahrbahn ohne physische Einwirkung auf die Blockierten – nicht mehr als Gewalt anerkannt. Es bedarf eines Elements der physischen Zwangswirkung, das über die bloße Anwesenheit hinausgeht.
Nötigungsmittel: Drohung mit einem empfindlichen Übel
Das zweite Nötigungsmittel ist die Drohung mit einem empfindlichen Übel. Eine Drohung ist das In-Aussicht-Stellen eines zukünftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt. Das Übel muss empfindlich sein – es muss also geeignet sein, einen besonnenen Menschen in der konkreten Situation des Bedrohten zu dem verlangten Verhalten zu veranlassen. Maßstab ist ein objektiv-individueller Prüfungsmaßstab: Es kommt auf die Sicht eines verständigen Dritten in der konkreten Situation des Betroffenen an.
Das angedrohte Übel kann verschiedenster Art sein: Drohung mit körperlicher Gewalt, Drohung mit einer Strafanzeige, Drohung mit der Veröffentlichung kompromittierender Informationen, Drohung mit einer Kündigung oder Drohung mit dem Abbruch einer Geschäftsbeziehung. Nicht jede Ankündigung nachteiliger Konsequenzen ist eine Drohung – die Ankündigung rechtmäßigen Verhaltens (etwa die berechtigte Drohung mit einer Klage oder einer Strafanzeige) ist grundsätzlich erlaubt, kann aber unter besonderen Umständen dennoch verwerflich sein.
Nötigungserfolg: Handlung, Duldung oder Unterlassung
Das Opfer muss durch die Nötigung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung veranlasst werden. Der Nötigungserfolg umfasst damit jede denkbare Verhaltensänderung des Opfers – das aktive Tun ebenso wie das passive Hinnehmen oder das Unterlassen einer Handlung. Beispiele: Erzwingen einer Unterschrift (Handlung), Dulden einer Durchsuchung (Duldung), Unterlassen einer Anzeige (Unterlassung).
Verwerflichkeitsklausel (§ 240 Abs. 2 StGB)
Die Verwerflichkeit ist ein besonderes Rechtswidrigkeitsmerkmal, das die Nötigung von bloß lästigen oder sozialadäquaten Verhaltensweisen abgrenzt. Die Tat ist nur rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Die Verwerflichkeitsprüfung ist eine Zweck-Mittel-Relation: Es wird geprüft, ob das eingesetzte Nötigungsmittel, der erstrebte Nötigungszweck und die Verbindung zwischen beiden als verwerflich – also als sozialethisch in besonderem Maße zu missbilligen – anzusehen sind.
Verwerflich ist die Nötigung insbesondere dann, wenn das Mittel an sich rechtswidrig ist (z.B. Drohung mit einer Straftat), wenn der Zweck rechtswidrig ist (z.B. Erzwingen einer strafbaren Handlung) oder wenn zwischen Mittel und Zweck kein innerer Zusammenhang besteht (z.B. Drohung mit einer Strafanzeige wegen eines unzusammenhängenden Sachverhalts, um eine Geldzahlung zu erzwingen).
Vorsatz
In subjektiver Hinsicht erfordert die Nötigung Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Der Täter muss das Nötigungsmittel und den Nötigungserfolg kennen und wollen. Bedingter Vorsatz genügt.
Typische Begehungsweisen
Nötigung im Straßenverkehr
Die Nötigung im Straßenverkehr ist eine der häufigsten Erscheinungsformen – insbesondere aggressives Drängeln (dichtes Auffahren mit Lichthupe), das Ausbremsen anderer Verkehrsteilnehmer, das Blockieren von Überholmanövern oder das erzwungene Anhalten eines anderen Fahrzeugs. Die Rechtsprechung stellt hier hohe Anforderungen an die Feststellung des Nötigungsvorsatzes.
Nötigung in Beziehungen und im häuslichen Bereich
Im häuslichen Bereich kommt es häufig zu Nötigungen durch die Androhung von Gewalt, das Einschließen in der Wohnung, das Wegnehmen persönlicher Gegenstände oder die Drohung mit der Entziehung gemeinsamer Kinder. Diese Fälle stehen oft im Zusammenhang mit Körperverletzungsdelikten und Bedrohung.
Nötigung am Arbeitsplatz (Mobbing, Bossing)
Systematische Druckausübung am Arbeitsplatz kann den Tatbestand der Nötigung erfüllen – insbesondere wenn einem Arbeitnehmer mit Kündigung, Versetzung oder beruflichen Nachteilen gedroht wird, um ein bestimmtes Verhalten zu erzwingen. Auch das Erzwingen einer Eigenkündigung oder eines Aufhebungsvertrags durch massive Druckausübung kann als Nötigung strafbar sein.
Erpresserische Drohungen
Die Drohung mit der Veröffentlichung kompromittierender Informationen, Fotos oder Videos – etwa nach einer gescheiterten Beziehung (sogenannte Rachepornografie) oder im geschäftlichen Bereich – kann sowohl den Tatbestand der Nötigung als auch der Erpressung (§ 253 StGB) erfüllen, wenn damit ein bestimmtes Verhalten erzwungen werden soll.
Nötigung durch Demonstranten und Aktivisten
Straßenblockaden, Sitzblockaden und andere Formen des zivilen Ungehorsams können den Tatbestand der Nötigung erfüllen, wenn sie über die bloße physische Anwesenheit hinaus eine Zwangswirkung auf die Blockierten ausüben. Die Rechtsprechung hat hier differenzierte Kriterien entwickelt, die zwischen dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit und dem Schutz der Bewegungsfreiheit Dritter abwägen.
Strafmaß
Die einfache Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In der Praxis werden bei Ersttätern und weniger schwerwiegenden Fällen häufig Geldstrafen in Tagessätzen verhängt.
In besonders schweren Fällen nach § 240 Abs. 4 StGB beträgt die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Regelbeispiele sind die Nötigung einer Schwangeren zum Schwangerschaftsabbruch und der Amtsmissbrauch.
Bei Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren kann die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Nötigung im Straßenverkehr kann zusätzlich zu einem Fahrverbot (§ 44 StGB) oder sogar zur Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) führen, wenn der Täter als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen wird.
Als Nebenfolgen kommen in Betracht: Eintragung im Bundeszentralregister, Eintrag im Führungszeugnis (bei Geldstrafen über 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen über drei Monaten), Kontaktverbote und Annäherungsverbote nach dem Gewaltschutzgesetz sowie mögliche zivilrechtliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche.
Typische Verteidigungsstrategien
Bestreiten der Nötigungsmittel
Ein zentraler Verteidigungsansatz ist das Bestreiten des Vorliegens von Gewalt oder Drohung. Insbesondere der enge Gewaltbegriff seit der BVerfG-Rechtsprechung bietet erhebliches Verteidigungspotenzial. Kann argumentiert werden, dass das Verhalten des Beschuldigten keine physische Zwangswirkung entfaltet hat oder dass die angebliche Drohung kein empfindliches Übel darstellt, entfällt der Tatbestand.
Fehlende Verwerflichkeit
Die Verwerflichkeitsklausel des § 240 Abs. 2 StGB bietet einen wichtigen Verteidigungsansatz. Wenn das Mittel oder der Zweck für sich genommen rechtmäßig sind und ein innerer Zusammenhang zwischen beiden besteht, kann die Verwerflichkeit verneint werden. Die Drohung mit rechtmäßigen Maßnahmen – etwa mit einer berechtigten Klage, einer zulässigen Kündigung oder einer berechtigten Strafanzeige – ist grundsätzlich nicht verwerflich, wenn sie in einem sachlichen Zusammenhang mit dem erstrebten Zweck steht.
Notwehr und Selbsthilfe
In vielen Fällen kann sich der Beschuldigte auf Notwehr (§ 32 StGB) oder zivilrechtliche Selbsthilfe (§ 229 BGB) berufen. Wer sich eines rechtswidrigen Angriffs erwehrt oder seinen Besitz gegen verbotene Eigenmacht verteidigt, handelt gerechtfertigt.
Verfahrenseinstellung
Die Nötigung ist kein Antragsdelikt – sie wird von Amts wegen verfolgt. Dennoch besteht bei minder schweren Fällen die Möglichkeit einer Einstellung nach §§ 153, 153a StPO, insbesondere wenn es sich um einen einmaligen Vorfall handelt, der Beschuldigte nicht vorbestraft ist und die Folgen gering sind.
Fehlender Vorsatz
Der Nötigungsvorsatz kann bestritten werden, wenn der Beschuldigte die Zwangswirkung seines Verhaltens nicht erkannt hat oder den Nötigungserfolg nicht angestrebt hat. Insbesondere bei der Nötigung im Straßenverkehr ist die Frage des Vorsatzes häufig streitig – aggressives Fahrverhalten ist nicht per se mit Nötigungsvorsatz gleichzusetzen.
Bei einem Nötigungsvorwurf sollte frühzeitig rechtlicher Beistand gesucht werden. Rechtsanwalt Bafteh von BAFTEH Strafverteidigung in Bonn prüft jeden Fall individuell und entwickelt eine auf die konkreten Umstände zugeschnittene Verteidigungsstrategie.
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