Einleitung
Die Bedrohung nach § 241 StGB schützt den individuellen Rechtsfrieden – also das Recht jeder Person, frei von der Angst vor schweren Straftaten zu leben. Der Tatbestand wurde durch das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität im Jahr 2021 erheblich erweitert und modernisiert. Neben der klassischen Bedrohung mit einem Verbrechen erfasst er nunmehr auch die Bedrohung mit rechtswidrigen Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen Sachen von bedeutendem Wert.
Die praktische Bedeutung der Bedrohung hat in den letzten Jahren stark zugenommen – insbesondere durch die Verbreitung von Drohungen über soziale Medien, Messenger-Dienste und E-Mail. Bedrohungen werden in unterschiedlichsten Kontexten ausgesprochen: in Beziehungskonflikten, bei Nachbarschaftsstreitigkeiten, im Rahmen von Stalking, bei politisch motivierten Hassverbrechen oder im schulischen und beruflichen Umfeld. Ermittlungsverfahren werden häufig aufgrund von Anzeigen eingeleitet, wobei die Abgrenzung zwischen ernsthafter Bedrohung und bloßer Verärgerung oder Übertreibung im Einzelfall schwierig sein kann.
Für Beschuldigte ist ein Bedrohungsvorwurf ernst zu nehmen, da er neben strafrechtlichen Konsequenzen auch zu zivilrechtlichen Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz, zu arbeitsrechtlichen Maßnahmen und zu erheblichen sozialen Folgen führen kann. Der folgende Beitrag erläutert den Tatbestand umfassend und zeigt Verteidigungsansätze auf.
Gesetzestext
§ 241 StGB – Bedrohung
(1) Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.
(4) Wird die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen, ist in den Fällen des Absatzes 1 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe und in den Fällen der Absätze 2 und 3 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen.
(5) Die für die angedrohte Tat geltenden Vorschriften über den Strafantrag sind entsprechend anzuwenden.
Tatbestandsmerkmale im Einzelnen
Bedrohung mit rechtswidrigen Taten (§ 241 Abs. 1 StGB)
Die 2021 eingeführte Grundvariante erfasst die Bedrohung mit einer rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert. Die angedrohte Tat muss eine Straftat darstellen, muss aber – im Gegensatz zu Absatz 2 – kein Verbrechen sein. Erfasst werden damit auch Vergehen wie einfache Körperverletzung (§ 223 StGB), Sachbeschädigung (§ 303 StGB, sofern eine Sache von bedeutendem Wert betroffen ist), sexuelle Belästigung (§ 184i StGB) oder Freiheitsberaubung (§ 239 StGB).
Eine Sache von bedeutendem Wert ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der im Einzelfall auszulegen ist. Die Rechtsprechung wird hier an die Auslegung vergleichbarer Begriffe in anderen Normen anknüpfen – erfasst sein dürften insbesondere Kraftfahrzeuge, Immobilien und andere Gegenstände von erheblichem wirtschaftlichem oder ideellem Wert.
Bedrohung mit einem Verbrechen (§ 241 Abs. 2 StGB)
Die qualifizierte Variante erfasst die Bedrohung mit einem Verbrechen. Verbrechen sind nach § 12 Abs. 1 StGB rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind – also insbesondere Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB), schwere Körperverletzung (§ 226 StGB), Raub (§ 249 StGB), Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 StGB) oder Brandstiftung (§ 306 StGB).
Es ist nicht erforderlich, dass der Drohende die angedrohte Tat tatsächlich begehen will oder kann. Entscheidend ist, dass die Drohung objektiv geeignet ist, den Bedrohten in Furcht und Schrecken zu versetzen. Auch leere Drohungen, die der Drohende gar nicht verwirklichen will, sind tatbestandsmäßig, sofern sie den Bedrohten in seinem Rechtsfrieden beeinträchtigen können.
Die Drohung als Tathandlung
Eine Drohung ist das In-Aussicht-Stellen eines Übels, auf dessen Verwirklichung der Drohende Einfluss zu haben behauptet oder den Anschein erweckt. Die Drohung muss so verstanden werden, dass sie sich gegen den Bedrohten oder eine ihm nahestehende Person richtet. Nahestehende Personen sind insbesondere Familienangehörige, Lebenspartner und enge Freunde – also Personen, deren Betroffenheit den Bedrohten in seinen Rechtsfrieden beeinträchtigt.
Die Drohung kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen – durch Worte, Gesten, Symbole oder Handlungen. Auch das Zeigen einer Waffe, das Anfertigen einer Abschussliste, das Versenden eines Drohbriefs oder das Posten einer Drohbotschaft in sozialen Medien kann den Tatbestand erfüllen. Die Drohung muss dem Bedrohten zur Kenntnis gelangen – eine Drohung, die den Bedrohten nicht erreicht, bleibt strafloser Versuch (sofern der Versuch strafbar ist).
Vortäuschen eines bevorstehenden Verbrechens (§ 241 Abs. 3 StGB)
Diese Alternative erfasst das Vortäuschen der bevorstehenden Verwirklichung eines Verbrechens – also Fälle, in denen der Täter dem Opfer wider besseres Wissen vorspiegelt, dass ein Dritter ein Verbrechen gegen das Opfer oder eine nahestehende Person begehen werde. Diese Variante erfordert direkten Vorsatz (Absicht oder sicheres Wissen) hinsichtlich der Unwahrheit der Mitteilung.
Qualifikation: Öffentliche Bedrohung (§ 241 Abs. 4 StGB)
Die öffentliche Begehung, die Begehung in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts führt zu einer Strafrahmenerhöhung. Diese Qualifikation trägt der besonderen Gefährlichkeit öffentlicher Drohungen Rechnung, die über den einzelnen Bedrohten hinaus das allgemeine Sicherheitsgefühl beeinträchtigen. Erfasst werden insbesondere Drohungen in sozialen Medien, auf Internetplattformen, in Chatgruppen oder in öffentlichen Reden.
Typische Begehungsweisen
Drohungen im privaten Umfeld
Drohungen im familiären und partnerschaftlichen Bereich gehören zu den häufigsten Erscheinungsformen – insbesondere Drohungen im Zusammenhang mit Trennungen, Sorgerechtsstreitigkeiten oder häuslicher Gewalt. Typische Formulierungen sind Drohungen, dem anderen etwas anzutun, Kinder zu entführen oder Eigentum zu zerstören.
Drohungen über digitale Medien
Die Bedrohung über Messenger-Dienste (WhatsApp, Telegram), soziale Netzwerke, E-Mail oder Onlineforen hat massiv zugenommen. Diese digitalen Drohungen hinterlassen in der Regel Beweismittel in Form von Screenshots, Chat-Verläufen oder Server-Protokollen, die die Beweislage für die Strafverfolgungsbehörden erleichtern. Zugleich stellen sich Fragen der Zurechenbarkeit – insbesondere bei anonymen Accounts oder gemeinsam genutzten Geräten.
Drohungen im beruflichen Kontext
Bedrohungen am Arbeitsplatz – sei es zwischen Kollegen, gegenüber Vorgesetzten oder gegenüber Kunden – können den Tatbestand erfüllen. Auch Drohungen gegenüber Behördenmitarbeitern, Gerichtsvollziehern, Polizeibeamten oder Lehrkräften werden strafrechtlich verfolgt und können als Qualifikation nach § 241 Abs. 4 StGB gewertet werden, wenn sie öffentlich erfolgen.
Amokdrohungen und Terrordrohungen
Drohungen mit Amoktaten, Bombenanschlägen oder terroristischen Anschlägen – auch wenn sie als Scherz gemeint sind – werden von den Strafverfolgungsbehörden äußerst ernst genommen und konsequent verfolgt. Neben § 241 StGB kommen hier häufig auch die Tatbestände der Störung des öffentlichen Friedens (§ 126 StGB) und des Vortäuschens einer Straftat (§ 145d StGB) in Betracht.
Strafmaß
Die Bedrohung mit rechtswidrigen Taten nach § 241 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Die Bedrohung mit einem Verbrechen nach § 241 Abs. 2 StGB und das Vortäuschen eines bevorstehenden Verbrechens nach § 241 Abs. 3 StGB werden mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Bei öffentlicher Begehung (§ 241 Abs. 4 StGB) erhöht sich der Strafrahmen: in den Fällen des Absatzes 1 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, in den Fällen der Absätze 2 und 3 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
In der Praxis werden bei Ersttätern häufig Geldstrafen verhängt. Bei Wiederholungstätern oder besonders schwerwiegenden Drohungen – insbesondere Amok- oder Terrordrohungen – können jedoch auch Freiheitsstrafen ausgesprochen werden. Eine Bewährung ist bei Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren möglich.
Als Nebenfolgen kommen in Betracht: Eintragung im Bundeszentralregister und Führungszeugnis, zivilrechtliche Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG), Kontakt- und Annäherungsverbote, arbeitsrechtliche Konsequenzen (Abmahnung bis fristlose Kündigung) sowie bei ausländischen Beschuldigten aufenthaltsrechtliche Folgen.
Typische Verteidigungsstrategien
Keine ernsthafte Drohung
Ein zentraler Verteidigungsansatz besteht darin, die Ernsthaftigkeit der Drohung in Frage zu stellen. Äußerungen, die erkennbar im Affekt, als rhetorische Übertreibung oder als Scherz getätigt wurden, erfüllen den Tatbestand nicht, wenn sie nach den konkreten Umständen nicht geeignet sind, den Bedrohten ernsthaft in Furcht zu versetzen. Die Einbettung der Äußerung in den Gesamtkontext – etwa eine hitzige Diskussion, eine provozierte Reaktion oder ein erkennbar nicht ernst gemeinter Kommentar – ist hierbei entscheidend.
Bestreiten der Äußerung
In vielen Fällen steht Aussage gegen Aussage – insbesondere bei mündlichen Drohungen ohne Zeugen. Die Verteidigung kann auf die mangelnde Beweislage hinweisen, die Glaubwürdigkeit des Anzeigeerstatters in Frage stellen und auf mögliche Motive für eine Falschbeschuldigung hinweisen – etwa Sorgerechtsstreitigkeiten, Nachbarschaftskonflikte oder persönliche Feindschaften.
Fehlender Vorsatz
Der Beschuldigte muss vorsätzlich gehandelt haben. Kann dargelegt werden, dass die Äußerung unüberlegt im Affekt erfolgte und der Beschuldigte die Tragweite seiner Worte nicht erkannt hat, kann der Vorsatz fehlen. Dies gilt insbesondere bei Äußerungen unter erheblichem Alkoholeinfluss oder in extremen Stresssituationen.
Verfahrenseinstellung
Bei Bedrohungen im unteren Schwerebereich – insbesondere bei Ersttätern, einmaligen Vorfällen und fehlender Wiederholungsgefahr – besteht die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung nach §§ 153, 153a StPO. Eine Einstellung nach § 153a StPO kann mit Auflagen verbunden werden – etwa einer Geldzahlung, einem Anti-Gewalt-Training oder einem Kontaktverbot.
Strafantragsproblematik
Nach § 241 Abs. 5 StGB gelten die für die angedrohte Tat geltenden Vorschriften über den Strafantrag entsprechend. Ist die angedrohte Tat ein Antragsdelikt (z.B. einfache Körperverletzung nach § 223 StGB), ist auch die Bedrohung damit nur auf Antrag verfolgbar. Die Verteidigung kann prüfen, ob ein wirksamer Strafantrag vorliegt und ob die Antragsfrist gewahrt wurde.
Bei einem Bedrohungsvorwurf ist eine frühzeitige anwaltliche Beratung ratsam. Rechtsanwalt Bafteh von BAFTEH Strafverteidigung in Bonn analysiert den konkreten Fall und entwickelt eine effektive Verteidigungsstrategie, die auf die individuellen Umstände zugeschnitten ist.
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