Einleitung
Die Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB ist eines der häufigsten Verkehrsdelikte in Deutschland und betrifft jährlich zehntausende Verkehrsteilnehmer. Der Tatbestand erfasst das Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr, obwohl die Fahrtüchtigkeit durch Alkohol oder andere berauschende Mittel eingeschränkt ist. Anders als die Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB setzt § 316 StGB keine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer voraus – es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt.
Die praktische Bedeutung der Trunkenheitsfahrt geht weit über die strafrechtliche Sanktion hinaus. Bereits ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,5 Promille drohen Bußgelder und Fahrverbote nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz. Bei einer BAK ab 1,1 Promille wird die absolute Fahruntüchtigkeit unwiderleglich vermutet – eine Trunkenheitsfahrt ist dann stets strafbar. Zwischen 0,3 und 1,09 Promille kommt eine Strafbarkeit in Betracht, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen nachweisbar sind (relative Fahruntüchtigkeit).
Für Beschuldigte hat eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr regelmäßig einschneidende Konsequenzen: Neben der strafrechtlichen Sanktion (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe) droht der Entzug der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist für die Neuerteilung, die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU, umgangssprachlich „Idiotentest“) und erhebliche Auswirkungen auf den Versicherungsschutz. Der folgende Beitrag erläutert den Tatbestand umfassend.
Gesetzestext
§ 316 StGB – Trunkenheit im Verkehr
(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.
Ergänzend ist § 69 StGB (Entziehung der Fahrerlaubnis) zu beachten:
§ 69 StGB – Entziehung der Fahrerlaubnis
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.
(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen
1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden ist oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4. des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.
Tatbestandsmerkmale im Einzelnen
Führen eines Fahrzeugs
Tathandlung ist das Führen eines Fahrzeugs. Ein Fahrzeug wird geführt, wenn es unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte in Bewegung gesetzt oder das bereits in Bewegung befindliche Fahrzeug gelenkt wird. Der Begriff des Fahrzeugs umfasst nicht nur Kraftfahrzeuge (PKW, LKW, Motorräder), sondern auch Fahrräder, E-Scooter, Pedelecs und andere Fortbewegungsmittel. Bei Fahrrädern liegt die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit bei 1,6 Promille BAK.
Das Führen setzt voraus, dass der Täter das Fahrzeug in Bewegung setzt oder in Bewegung hält. Bloßes Sitzen im stehenden Fahrzeug – auch bei laufendem Motor – genügt grundsätzlich nicht, kann aber unter Umständen einen strafbaren Versuch begründen. Wer sein Fahrzeug lediglich auf einem Privatgelände bewegt, führt es nicht „im Verkehr“ im Sinne des § 316 StGB, sofern das Gelände nicht dem öffentlichen Verkehr dient.
Im Verkehr
Das Fahrzeug muss im Verkehr geführt werden – also im öffentlichen Straßenverkehr oder auf Verkehrsflächen, die tatsächlich allgemein zugänglich sind. Erfasst werden alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten oder tatsächlich allgemein benutzten Flächen – Straßen, Wege, Plätze, aber auch öffentlich zugängliche Parkplätze, Parkhäuser und Tankstellengelände. Nicht-öffentliche Privatgelände, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind, fallen nicht unter den Tatbestand.
Rauschmittelbedingte Fahruntüchtigkeit
Das zentrale Tatbestandsmerkmal ist die rauschmittelbedingte Fahruntüchtigkeit. Die Fahruntüchtigkeit kann durch Alkohol oder durch andere berauschende Mittel (Drogen, Medikamente) verursacht werden. Bei Alkohol unterscheidet die Rechtsprechung zwischen absoluter und relativer Fahruntüchtigkeit.
Die absolute Fahruntüchtigkeit wird bei Kraftfahrzeugführern ab einer BAK von 1,1 Promille unwiderleglich vermutet. Ab diesem Wert ist jeder Kraftfahrzeugführer fahruntüchtig – unabhängig davon, ob Ausfallerscheinungen nachweisbar sind oder nicht. Bei Fahrradfahrern liegt die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit bei 1,6 Promille BAK.
Die relative Fahruntüchtigkeit liegt vor, wenn die BAK zwar unter der Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit liegt (bei Kraftfahrzeugen zwischen 0,3 und 1,09 Promille), aber alkoholbedingte Ausfallerscheinungen nachweisbar sind. Ausfallerscheinungen können sich in auffälligem Fahrverhalten (Schlangenlinien, überhöhte Geschwindigkeit, Missachten von Verkehrszeichen), in Fahrfehlern (Auffahrunfall, Abkommen von der Fahrbahn) oder in körperlichen Auffälligkeiten (unsicherer Gang, lallende Sprache, geweitete Pupillen) zeigen. Die Feststellung der relativen Fahruntüchtigkeit erfordert stets eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls.
Bei anderen berauschenden Mitteln (Cannabis, Kokain, Amphetamine, Opiate, Benzodiazepine etc.) gibt es keine festen Grenzwerte für die absolute Fahruntüchtigkeit. Die Fahruntüchtigkeit muss hier stets durch den Nachweis rauschmittelbedingter Ausfallerscheinungen festgestellt werden (relative Fahruntüchtigkeit). Bei Cannabis hat der Bundesgerichtshof bisher keinen Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit festgelegt – die Feststellung erfolgt anhand der konkreten Ausfallerscheinungen und der THC-Konzentration im Blut.
Vorsatz und Fahrlässigkeit
Die Trunkenheit im Verkehr ist sowohl als Vorsatzdelikt (§ 316 Abs. 1 StGB) als auch als Fahrlässigkeitsdelikt (§ 316 Abs. 2 StGB) strafbar. In der Praxis wird die ganz überwiegende Zahl der Fälle als Fahrlässigkeitstat verfolgt, da den meisten Beschuldigten kein vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden kann. Vorsatz liegt vor, wenn der Täter seine Fahruntüchtigkeit kennt oder zumindest für möglich hält und trotzdem fährt. Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Täter seine Fahruntüchtigkeit bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können und müssen.
Typische Begehungsweisen
Alkoholfahrt nach Gaststättenbesuch
Die klassische Konstellation ist die Fahrt mit dem PKW nach einem Gaststätten- oder Kneipenbesuch, bei dem erhebliche Mengen Alkohol konsumiert wurden. Häufig wird die eigene Alkoholisierung unterschätzt – insbesondere nach mehrstündigem Konsum, bei dem der Körper bereits mit dem Abbau begonnen hat und die subjektiv empfundene Beeinträchtigung nachlässt, die objektive Fahruntüchtigkeit aber noch fortbesteht.
Restalkohol am Morgen danach
Eine häufig unterschätzte Gefahr ist der sogenannte Restalkohol: Nach einer durchzechten Nacht kann am nächsten Morgen noch eine erhebliche BAK vorliegen. Der Abbau von Alkohol erfolgt mit etwa 0,1 bis 0,15 Promille pro Stunde – bei hohem Konsum am Vorabend kann daher am nächsten Morgen noch eine BAK über 1,1 Promille bestehen. Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr nach morgendlichen Kontrollen sind keineswegs selten.
Drogenfahrt
Die Fahrt unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln – insbesondere Cannabis, Kokain, Amphetaminen oder MDMA – wird zunehmend häufiger verfolgt. Bei Drogen gibt es keine absolute Fahruntüchtigkeitsgrenze, sodass die Fahruntüchtigkeit stets durch Ausfallerscheinungen nachgewiesen werden muss. Parallel zur Strafverfolgung nach § 316 StGB erfolgt häufig eine Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 24a Abs. 2 StVG (Fahren unter Drogeneinfluss).
Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad oder E-Scooter
Auch das Fahren mit dem Fahrrad oder E-Scooter unter Alkoholeinfluss kann eine Strafbarkeit nach § 316 StGB begründen. Bei Fahrrädern liegt die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit bei 1,6 Promille – ein Wert, der bei einem geselligen Abend durchaus erreicht werden kann. E-Scooter werden als Kraftfahrzeuge eingestuft, sodass hier die Grenze von 1,1 Promille gilt. Diese Einordnung hat in der Praxis zu einer Vielzahl von Verfahren geführt.
Medikamenteneinfluss
Auch die Einnahme von Medikamenten – insbesondere Schlafmitteln, Beruhigungsmitteln, Opioid-Schmerzmitteln oder Antihistaminika – kann die Fahruntüchtigkeit begründen, wenn sie die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Fahrzeugs beeinträchtigt. Hier stellt sich häufig die Frage der Fahrlässigkeit, wenn der Beipackzettel vor dem Autofahren warnt.
Strafmaß
Die Trunkenheit im Verkehr wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft – sowohl in der vorsätzlichen (§ 316 Abs. 1 StGB) als auch in der fahrlässigen Variante (§ 316 Abs. 2 StGB). In der Praxis werden bei Ersttätern ganz überwiegend Geldstrafen verhängt, deren Höhe sich nach der BAK, den Tatumständen und den persönlichen Verhältnissen richtet. Übliche Geldstrafen bei Ersttätern liegen zwischen 30 und 60 Tagessätzen.
Die gravierendste Nebenfolge ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB, die in der Regel bei einer Verurteilung wegen § 316 StGB angeordnet wird (Regelwirkung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB). Die Fahrerlaubnis wird entzogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung festgesetzt, die in der Regel zwischen sechs Monaten und fünf Jahren beträgt. Bei Ersttätern liegt die Sperrfrist typischerweise zwischen sechs und zwölf Monaten.
Bereits im Ermittlungsverfahren kann die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werden (§ 111a StPO), wenn dringende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Fahrerlaubnis später endgültig entzogen wird. Dies geschieht in der Praxis regelmäßig bei einer BAK ab 1,1 Promille.
Vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis wird in der Regel die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) verlangt – insbesondere bei einer BAK ab 1,6 Promille, bei wiederholter Trunkenheit im Verkehr oder bei Drogenfahrten. Die MPU ist mit erheblichen Kosten (in der Regel 400 bis 700 Euro) und einem aufwendigen Vorbereitungsprozess verbunden.
Weitere Nebenfolgen: Eintragung im Bundeszentralregister und im Fahreignungsregister (Flensburg), Auswirkungen auf den Kfz-Versicherungsschutz (Regress der Kaskoversicherung, Hochstufung), mögliche arbeitsrechtliche Konsequenzen (insbesondere bei Berufskraftfahrern) und Punkte in Flensburg.
Typische Verteidigungsstrategien
Anfechtung der BAK-Bestimmung
Die exakte Bestimmung der Blutalkoholkonzentration ist ein zentraler Angriffspunkt der Verteidigung. Fehler bei der Blutentnahme (fehlende richterliche Anordnung, Verwendung alkoholhaltiger Desinfektionsmittel, verspätete oder fehlerhafte Probenentnahme), Fehler bei der Analyse (fehlende Doppelbestimmung, nicht validierte Analysemethoden) oder Fehler bei der Rückrechnung können die Verwertbarkeit des BAK-Ergebnisses in Frage stellen. Zudem sind stets Sicherheitsabschläge zugunsten des Beschuldigten vorzunehmen.
Bestreiten der relativen Fahruntüchtigkeit
Bei BAK-Werten unter 1,1 Promille muss die Fahruntüchtigkeit durch Ausfallerscheinungen nachgewiesen werden. Die Verteidigung kann die dokumentierten Ausfallerscheinungen bestreiten, alternative Erklärungen für das Fahrverhalten anbieten (Müdigkeit, Straßenverhältnisse, technische Defekte) oder die Zuverlässigkeit der polizeilichen Feststellungen in Frage stellen.
Nachtrunk-Einwand (Nachtrunkbehauptung)
Der Nachtrunk-Einwand – also die Behauptung, erst nach dem Ende der Fahrt Alkohol konsumiert zu haben – kann die Beweislage erheblich verändern. Behauptet der Beschuldigte glaubhaft, nach dem Abstellen des Fahrzeugs weiteren Alkohol konsumiert zu haben (etwa in einer Gaststätte oder zu Hause), muss die Staatsanwaltschaft nachweisen, dass die festgestellte BAK bereits zum Zeitpunkt der Fahrt bestand. Die Nachtrunkbehauptung muss allerdings plausibel und überprüfbar sein – bloße Schutzbehauptungen werden von den Gerichten regelmäßig zurückgewiesen.
Rechtswidrigkeit der Blutentnahme
Die Blutentnahme bedarf grundsätzlich einer richterlichen Anordnung (§ 81a Abs. 2 StPO). Nur bei Gefahr im Verzug darf die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen die Anordnung treffen. Wurde die Blutentnahme ohne richterliche Anordnung und ohne Vorliegen von Gefahr im Verzug durchgeführt, kann dies zu einem Beweisverwertungsverbot führen. Die Rechtsprechung ist hier allerdings uneinheitlich – nicht jeder Verstoß gegen den Richtervorbehalt führt automatisch zu einem Verwertungsverbot.
Absehen von der Fahrerlaubnisentziehung
Auch wenn der Tatvorwurf nicht vollständig bestritten werden kann, lässt sich häufig eine mildere Rechtsfolge erreichen – insbesondere das Absehen von der Fahrerlaubnisentziehung oder eine kürzere Sperrfrist. Dies kann gelingen, wenn besondere berufliche Gründe vorliegen (Berufskraftfahrer, Außendienstmitarbeiter), wenn eine erhebliche Zeitspanne zwischen Tat und Urteil liegt, wenn der Beschuldigte freiwillig eine Alkoholtherapie absolviert hat oder wenn sonstige besondere Umstände vorliegen, die die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB entkräften.
Wer wegen Trunkenheit im Verkehr beschuldigt wird, sollte umgehend anwaltliche Hilfe suchen – insbesondere um die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu verhindern oder aufzuheben. Rechtsanwalt Bafteh von BAFTEH Strafverteidigung in Bonn verfügt über umfassende Erfahrung in der Verteidigung von Verkehrsstrafverfahren und berät Betroffene zu allen Aspekten – von der Blutprobenanalyse über die Hauptverhandlung bis zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis.
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