Geiselnahme – § 239b StGB
Die Geiselnahme steht in enger Beziehung zum erpresserischen Menschenraub (§ 239a StGB), unterscheidet sich aber im Nötigungsziel: Während § 239a StGB auf eine Erpressung abzielt, erfasst § 239b StGB jede Nötigung. Die Geiselnahme wurde als Reaktion auf terroristische Geiselnahmen und Entführungen eingeführt und ist mit einer Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren bewehrt.
Gesetzliche Grundlage
§ 239b Abs. 1 StGB: Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung (§ 226) des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
§ 239b Abs. 2 StGB: In minder schweren Fällen Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
Tatbestandsvoraussetzungen
1. Entführen oder Sichbemächtigen
Wie bei § 239a StGB – Verbringen an einen anderen Ort bzw. Erlangung physischer Herrschaft.
2. Qualifizierte Drohung
Die Drohung muss sich auf besonders schwere Übel beziehen: Tod, schwere Körperverletzung (§ 226 StGB) oder Freiheitsentziehung von über einer Woche. Eine einfache Drohung genügt nicht.
3. Nötigungsziel
Der Täter will einen Dritten oder das Opfer selbst zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigen. Dies ist weiter als die bloße Erpressung – jedes Nötigungsziel genügt (z.B. Freilassung von Gefangenen, Erfüllung politischer Forderungen, Herausgabe von Gegenständen).
Pflichtverteidigerbeiordnung
Die Mindeststrafe von fünf Jahren macht die Pflichtverteidigung nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO zwingend. Geiselnahmen führen regelmäßig zu Untersuchungshaft und werden vor dem Schwurgericht verhandelt.
Verteidigungsstrategien
1. Keine stabile Bemächtigungslage
Analog zu § 239a StGB kann in Zwei-Personen-Konstellationen die stabile Bemächtigungslage in Frage gestellt werden. Ohne diese liegt keine Geiselnahme, sondern allenfalls eine (qualifizierte) Nötigung vor.
2. Drohung unterhalb der Schwelle
Wenn die Drohung nicht die qualifizierte Schwelle des § 239b StGB erreicht – also nicht mit Tod, schwerer Körperverletzung oder Freiheitsentziehung über einer Woche gedroht wurde –, ist der Tatbestand nicht erfüllt.
3. Minder schwerer Fall
Der minder schwere Fall (Abs. 2) reduziert die Mindeststrafe auf ein Jahr. Faktoren: kurze Dauer, freiwillige Freilassung, geringe Gewaltintensität, besondere persönliche Ausnahmesituation.
4. Tätige Reue (§ 239b Abs. 2 i.V.m. § 239a Abs. 4 StGB)
Die freiwillige Freilassung des Opfers kann strafmildernd wirken.
5. Verminderte Schuldfähigkeit
Bei akuter psychischer Krise, Alkohol-/Drogenintoxikation oder psychotischem Erleben kann eine verminderte Schuldfähigkeit vorliegen.
Fazit
Die Geiselnahme ist ein Schwerstdelikt mit erheblichen Strafdrohungen. Die Verteidigung erfordert höchste Kompetenz und Erfahrung. Rechtsanwalt Bafteh steht Beschuldigten im Raum Bonn und Köln als erfahrene Strafverteidiger zur Seite.
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