- Rechtsgrundlage
- § 263 StGB
- Strafrahmen
- Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren; in besonders schweren Fällen mehr (§ 263 Abs. 3 StGB)
- Kurzfassung
- Erschleichen von Wohngeld (WoGG) durch falsche Angaben zu Einkommen, Miete oder Haushalt
Der Vorwurf des Wohngeldbetrugs entsteht, wenn Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) durch unrichtige Angaben oder das Verschweigen von Änderungen erlangt wird. Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Wohnkosten, dessen Höhe von Haushaltsgröße, Miete und Einkommen abhängt. Wer hierzu falsche Angaben macht, riskiert ein Strafverfahren wegen Betrugs (§ 263 StGB). Die folgenden Abschnitte erläutern die typischen Konstellationen und die Verteidigung.
Was ist Wohngeldbetrug?
Wohngeld wird auf Antrag von der Wohngeldbehörde gewährt. Da sich die Leistung nach Einkommen und Haushaltsmitgliedern berechnet, sind gerade diese Angaben leistungserheblich. Strafbar macht sich, wer das Haushaltseinkommen zu niedrig angibt, Haushaltsmitglieder verschweigt oder spätere Änderungen nicht mitteilt. Die Mitteilungspflicht ergibt sich aus § 60 SGB I sowie aus den Mitwirkungspflichten des WoGG. Wie bei jeder Form des Sozialleistungsbetrugs setzt die Strafbarkeit Vorsatz und einen tatsächlichen Vermögensschaden voraus.
Typische Konstellationen
- Zu niedrig angegebenes Einkommen: verschwiegene Erwerbseinkünfte, Renten oder Unterhaltszahlungen.
- Verschwiegene Haushaltsmitglieder: ein nicht angegebener Partner oder Mitbewohner, dessen Einkommen mitzählt.
- Paralleler Leistungsbezug: gleichzeitiger Bezug von Bürgergeld oder Grundsicherung, der Wohngeld ausschließt.
- Unrichtige Mietangaben: eine zu hoch angegebene Miete oder verschwiegene Mietminderungen.
Welche Strafe droht?
Es gilt der Strafrahmen des § 263 StGB: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen mehr. Da die Wohngeldbeträge häufig überschaubar sind, enden viele Verfahren mit einer Einstellung (§§ 153, 153a StPO) oder einem Strafbefehl. Daneben besteht die sozialrechtliche Rückforderung der zu Unrecht gezahlten Beträge, die unabhängig vom Strafverfahren entsteht.
Verteidigung
Die Verteidigung prüft, ob eine konkrete Mitteilungspflicht verletzt wurde, ob Vorsatz vorlag und ob der Schaden zutreffend berechnet ist – insbesondere, ob bei korrekten Angaben ein verminderter Wohngeldanspruch verblieben wäre. Vor jeder Einlassung sollte Akteneinsicht genommen werden; Erklärungen sollten ausschließlich über den Verteidiger abgegeben werden.
Praxisbeispiel und Besonderheiten
Beispiel: Ein Mieter beantragt Wohngeld und gibt das Einkommen seiner mit ihm wohnenden Partnerin nicht an. Da sich das Wohngeld nach dem Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder berechnet, mindert deren Einkommen den Anspruch. Fällt der Anspruch dadurch ganz weg, ist die gesamte Zahlung Schaden; bleibt ein Restanspruch, nur die Differenz.
Eine Besonderheit ist die enge Verzahnung mit anderen Leistungen: Wer Bürgergeld oder Grundsicherung bezieht, ist vom Wohngeld ausgeschlossen, weil die Unterkunftskosten dort bereits übernommen werden. Ein paralleler Bezug beider Leistungen führt daher schnell zum Betrugsvorwurf.
Diese Seite ist Teil unseres Überblicks zum Sozialleistungsbetrug; zum Grundtatbestand siehe Betrug (§ 263 StGB).
Hinweis: Diese Ausführungen sind allgemeiner Natur und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
Häufig gestellte Fragen
Wird Wohngeldbetrug als eigener Tatbestand verfolgt?
Nein, als Betrug nach § 263 StGB, häufig durch Unterlassen bei verletzter Mitteilungspflicht über Einkommen, Miete oder Haushalt.
Muss ich das Wohngeld zurückzahlen?
Die sozialrechtliche Rückforderung ist vom Strafverfahren getrennt und entsteht meist auch dann, wenn das Verfahren eingestellt wird.
Soll ich auf das Anhörungsschreiben der Behörde reagieren?
Nicht ohne anwaltlichen Rat. Äußern Sie sich erst nach Akteneinsicht und ausschließlich über Ihren Verteidiger.
Muss ich zur Polizei, wenn ich als Beschuldigter vorgeladen werde?
Einer rein polizeilichen Vorladung müssen Sie als Beschuldigter nicht folgen, und Sie sind nie verpflichtet, sich zur Sache zu äußern. Einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts sollten Sie folgen – schweigen dürfen Sie aber auch dort.
Sollte ich vor der Akteneinsicht aussagen?
In aller Regel nein. Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte lässt sich nicht beurteilen, welche Beweise vorliegen. Eine Einlassung sollte erst nach Akteneinsicht und in Abstimmung mit dem Verteidiger erfolgen.
Kann ein Strafverfahren eingestellt werden?
Ja. Je nach Beweislage kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Nach Akteneinsicht prüfen wir die Möglichkeiten.
Tatvorwurf Wohngeldbetrug: Das ist jetzt wichtig
Worauf es beim Vorwurf des Wohngeldbetrugs ankommt
Wohngeld berechnet sich nach Einkommen, Miete und Haushaltsgröße. Die Verteidigung prüft, ob eine Mitteilungspflicht verletzt wurde, ob Vorsatz vorlag und ob bei korrekten Angaben ein verminderter Anspruch verblieben wäre. Die sozialrechtliche Rückforderung ist vom Strafverfahren zu trennen.
Sagen Sie zunächst nichts zur Sache
Als beschuldigte Person sind Sie nie verpflichtet, sich zum Vorwurf zu äußern. Was Sie bei der Polizei sagen, kann gegen Sie verwendet werden. Geben Sie Erklärungen ausschließlich über Ihren Verteidiger ab und erst nach Akteneinsicht.
Akteneinsicht zuerst
Eine tragfähige Verteidigung in einem solchen Verfahren setzt die Kenntnis der Ermittlungsakte voraus. Erst wenn feststeht, welche Beweise vorliegen, lässt sich entscheiden, ob eine Einlassung sinnvoll ist oder Schweigen die bessere Strategie bleibt.
Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung
Nicht jedes Verfahren endet mit einer Hauptverhandlung. Je nach Beweislage und Vorbelastung kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Häufig lässt sich auch ein Strafbefehl ohne öffentliche Verhandlung erreichen.
Rückzahlung, Schadensberechnung und Vorsatz
Bei Sozialleistungsdelikten ist die Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Beträge von der strafrechtlichen Bewertung zu trennen: Der strafrechtliche Schaden umfasst nur den Betrag, der bei korrekten Angaben nicht gezahlt worden wäre. Die Verteidigung prüft die konkrete Mitteilungspflicht, den Vorsatz und die häufig zu hoch angesetzte Schadensberechnung der Behörde. Eine frühzeitige, durchdachte Rückzahlung kann die Strafzumessung und eine Einstellung gegen Auflage positiv beeinflussen.
Was wir nach Akteneinsicht für Sie tun
Wir prüfen die Beweise auf Belastbarkeit und Verwertbarkeit, suchen nach Verfahrensfehlern, entwickeln die Einlassungsstrategie, verhandeln mit der Staatsanwaltschaft über eine Einstellung und vertreten Sie – wenn nötig – in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht oder Landgericht Bonn.
24/7 erreichbar: +49 228 504 463 36
Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Im Strafverfahren hängt die Verteidigungsstrategie wesentlich vom Akteninhalt, dem konkreten Tatvorwurf und der Beweislage ab.
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Verfasst von Rechtsanwalt Philip Bafteh, Strafverteidiger in Bonn. Philip Bafteh veröffentlicht regelmäßig zu strafrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Themen und verteidigt Beschuldigte in Ermittlungs- und Hauptverfahren.
Mehr zur Person →Zuletzt aktualisiert: Juni 2026
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