- Rechtsgrundlage
- § 263 StGB
- Strafrahmen
- Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren; in besonders schweren Fällen mehr (§ 263 Abs. 3 StGB)
- Kurzfassung
- Erschleichen von Sozialhilfe (SGB XII) durch verschwiegenes Einkommen oder Vermögen
Der Vorwurf des Sozialhilfebetrugs betrifft Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII – insbesondere der Hilfe zum Lebensunterhalt sowie der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Träger ist das Sozialamt. Wer Einkommen oder Vermögen verschweigt oder Änderungen nicht mitteilt, riskiert ein Strafverfahren wegen Betrugs (§ 263 StGB). Die folgenden Abschnitte ordnen die typischen Fälle ein.
Was ist Sozialhilfebetrug?
Sozialhilfe nach dem SGB XII erhalten Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können und keine vorrangigen Leistungen (etwa Bürgergeld) beziehen. Da die Leistung einkommens- und vermögensabhängig ist, sind diese Angaben leistungserheblich. Strafbar macht sich, wer hierüber täuscht oder eine spätere Änderung pflichtwidrig verschweigt. Maßgeblich ist die Mitteilungspflicht aus § 60 SGB I.
Typische Konstellationen
- Verschwiegenes Vermögen: Sparguthaben, Wertpapiere, Lebensversicherungen oder Immobilien oberhalb des Schonvermögens.
- Verschwiegenes Einkommen: Renten, Erwerbseinkünfte, Unterhalt oder regelmäßige Zuwendungen Dritter.
- Erbschaft oder Schenkung: ein nicht angezeigter Vermögenszufluss während des Leistungsbezugs.
- Geänderte Lebensverhältnisse: ein verschwiegener Zusammenzug oder eine geänderte Haushaltssituation.
Erforderlich sind auch hier eine konkrete Mitteilungspflicht, Vorsatz und ein dadurch verursachter Schaden.
Welche Strafe droht?
Es gilt der Strafrahmen des § 263 StGB: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen mehr. Bei überschaubaren Beträgen und Ersttätern enden viele Verfahren mit einer Einstellung (§§ 153, 153a StPO) oder einem Strafbefehl. Daneben fordert das Sozialamt die zu Unrecht gezahlten Leistungen zurück (§ 50 SGB X); diese Rückforderung ist vom Strafverfahren zu trennen.
Verteidigung
Die Verteidigung prüft, ob eine konkrete Mitteilungspflicht verletzt wurde, ob Vorsatz vorlag und ob der Schaden zutreffend berechnet ist – insbesondere unter Berücksichtigung von Freibeträgen und Schonvermögen. Vor jeder Einlassung sollte Akteneinsicht genommen werden; Erklärungen sollten ausschließlich über den Verteidiger erfolgen.
Praxisbeispiel und Besonderheiten
Beispiel: Ein Empfänger von Grundsicherung im Alter erbt 15.000 Euro und teilt dies dem Sozialamt nicht mit. Der Zufluss hätte den Anspruch für mehrere Monate entfallen lassen. Strafbar ist das Verschweigen des Erbfalls als Betrug durch Unterlassen, sobald die nächste Leistung ausgezahlt wird.
Eine Besonderheit des SGB XII ist der Nachranggrundsatz: Sozialhilfe erhält nur, wer sich nicht selbst helfen kann. Einsetzbares Vermögen oberhalb des Schonbetrags (rund 10.000 Euro je Person) und vorrangige Ansprüche – etwa Unterhalts- oder Rentenansprüche – sind anzugeben. Die Abgrenzung zwischen einzusetzendem und geschütztem Vermögen ist ein häufiger Verteidigungsansatz.
Diese Seite ist Teil unseres Überblicks zum Sozialleistungsbetrug; zum Grundtatbestand siehe Betrug (§ 263 StGB).
Hinweis: Diese Ausführungen sind allgemeiner Natur und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
Häufig gestellte Fragen
Ist eine verschwiegene Erbschaft Sozialhilfebetrug?
Es kann Betrug sein, wenn Sie den Vermögenszufluss anzeigen mussten, ihn kannten und der weitere Leistungsbezug dadurch zu einem Schaden führte.
Muss ich die Sozialhilfe zurückzahlen?
Die Rückforderung des Sozialamts nach § 50 SGB X ist vom Strafverfahren getrennt und entsteht meist auch dann, wenn das Verfahren eingestellt wird.
Welche Rolle spielt das Schonvermögen?
Vermögen unterhalb der Freibeträge ist anrechnungsfrei; die Verteidigung prüft, ob der angesetzte Schaden Freibeträge und Schonvermögen berücksichtigt.
Muss ich zur Polizei, wenn ich als Beschuldigter vorgeladen werde?
Einer rein polizeilichen Vorladung müssen Sie als Beschuldigter nicht folgen, und Sie sind nie verpflichtet, sich zur Sache zu äußern. Einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts sollten Sie folgen – schweigen dürfen Sie aber auch dort.
Sollte ich vor der Akteneinsicht aussagen?
In aller Regel nein. Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte lässt sich nicht beurteilen, welche Beweise vorliegen. Eine Einlassung sollte erst nach Akteneinsicht und in Abstimmung mit dem Verteidiger erfolgen.
Kann ein Strafverfahren eingestellt werden?
Ja. Je nach Beweislage kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Nach Akteneinsicht prüfen wir die Möglichkeiten.
Tatvorwurf Sozialhilfebetrug: Das ist jetzt wichtig
Worauf es beim Vorwurf des Sozialhilfebetrugs ankommt
Sozialhilfe nach dem SGB XII ist einkommens- und vermögensabhängig. Die Verteidigung prüft, ob eine Mitteilungspflicht verletzt wurde, ob Vorsatz vorlag und ob der Schaden unter Berücksichtigung von Freibeträgen und Schonvermögen zutreffend berechnet ist. Die Rückforderung nach § 50 SGB X ist vom Strafverfahren zu trennen.
Sagen Sie zunächst nichts zur Sache
Als beschuldigte Person sind Sie nie verpflichtet, sich zum Vorwurf zu äußern. Was Sie bei der Polizei sagen, kann gegen Sie verwendet werden. Geben Sie Erklärungen ausschließlich über Ihren Verteidiger ab und erst nach Akteneinsicht.
Akteneinsicht zuerst
Eine tragfähige Verteidigung in einem solchen Verfahren setzt die Kenntnis der Ermittlungsakte voraus. Erst wenn feststeht, welche Beweise vorliegen, lässt sich entscheiden, ob eine Einlassung sinnvoll ist oder Schweigen die bessere Strategie bleibt.
Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung
Nicht jedes Verfahren endet mit einer Hauptverhandlung. Je nach Beweislage und Vorbelastung kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Häufig lässt sich auch ein Strafbefehl ohne öffentliche Verhandlung erreichen.
Rückzahlung, Schadensberechnung und Vorsatz
Bei Sozialleistungsdelikten ist die Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Beträge von der strafrechtlichen Bewertung zu trennen: Der strafrechtliche Schaden umfasst nur den Betrag, der bei korrekten Angaben nicht gezahlt worden wäre. Die Verteidigung prüft die konkrete Mitteilungspflicht, den Vorsatz und die häufig zu hoch angesetzte Schadensberechnung der Behörde. Eine frühzeitige, durchdachte Rückzahlung kann die Strafzumessung und eine Einstellung gegen Auflage positiv beeinflussen.
Was wir nach Akteneinsicht für Sie tun
Wir prüfen die Beweise auf Belastbarkeit und Verwertbarkeit, suchen nach Verfahrensfehlern, entwickeln die Einlassungsstrategie, verhandeln mit der Staatsanwaltschaft über eine Einstellung und vertreten Sie – wenn nötig – in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht oder Landgericht Bonn.
24/7 erreichbar: +49 228 504 463 36
Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Im Strafverfahren hängt die Verteidigungsstrategie wesentlich vom Akteninhalt, dem konkreten Tatvorwurf und der Beweislage ab.
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Verfasst von Rechtsanwalt Philip Bafteh, Strafverteidiger in Bonn. Philip Bafteh veröffentlicht regelmäßig zu strafrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Themen und verteidigt Beschuldigte in Ermittlungs- und Hauptverfahren.
Mehr zur Person →Zuletzt aktualisiert: Juni 2026
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