Der Vorwurf der Geldwäsche trifft längst nicht nur das organisierte Verbrechen. Häufig betroffen sind Personen, die als sogenannte Finanzagenten ihr Konto zur Verfügung gestellt haben – oft ohne zu wissen, worauf sie sich einlassen. Dieser Ratgeber erklärt ausführlich den Tatvorwurf und das richtige Verhalten.
Was ist Geldwäsche?
Geldwäsche begeht, wer einen Vermögensgegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder ihn sich verschafft. Seit der Reform kommt grundsätzlich jede Straftat als Vortat in Betracht.
Dieser weite Ansatz hat den Anwendungsbereich erheblich ausgedehnt. Mehr dazu auf unserer Seite zur Strafverteidigung bei Geldwäsche.
Die Falle „Finanzagent“
Eine häufige Konstellation ist der Finanzagent: Im Zusammenhang mit vermeintlichen Job- oder Heimarbeitsangeboten stellt jemand sein Konto für Überweisungen zur Verfügung und leitet Gelder weiter. Oft geschieht dies ohne Kenntnis der kriminellen Herkunft der Mittel.
Dieser Umstand ist für die Verteidigung von zentraler Bedeutung, weil die Strafbarkeit maßgeblich vom Wissen oder von der Leichtfertigkeit des Beschuldigten abhängt.
Welche Strafe droht?
Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Die leichtfertige Geldwäsche – also das fahrlässige Verkennen der Herkunft – ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bedroht.
Hinzu kommt regelmäßig die Einziehung der betroffenen Vermögenswerte. Für die Verteidigung ist daher neben der Strafbarkeit auch die Frage der Einziehung von erheblicher Bedeutung.
Richtiges Verhalten im Ermittlungsverfahren
Machen Sie keine Angaben zur Sache, bevor Sie anwaltlichen Rat eingeholt haben. Gerade Erklärungen zur Kenntnis der Geldherkunft können den Vorwurf erst begründen oder verschärfen.
Sichern Sie Unterlagen, die belegen, in welchem Zusammenhang Sie tätig wurden – etwa Stellenanzeigen, Chatverläufe oder E-Mails. Diese können Ihren guten Glauben stützen.
Verteidigungsansätze
Zentrale Ansatzpunkte sind die Frage der rechtswidrigen Vortat sowie der subjektive Tatbestand – ob dem Beschuldigten die Herkunft bekannt war oder ob allenfalls Leichtfertigkeit vorliegt.
Bei gutgläubigen Finanzagenten lässt sich der Vorsatz häufig in Frage stellen. Dann kommt allenfalls eine leichtfertige Begehung mit deutlich geringerem Strafrahmen in Betracht.
Einstellung oder Anklage?
Bei leichtfertiger Begehung und überschaubarem Umfang kommen eine Einstellung nach § 153a StPO oder ein Strafbefehl in Betracht. Bei größeren oder organisierten Strukturen ist eher mit einer Anklage und Hauptverhandlung zu rechnen.
Die Verteidigung wirkt – wo möglich – auf eine Einstellung hin und prüft zugleich die drohende Einziehung.
Häufig gestellte Fragen
Ich habe nur mein Konto zur Verfügung gestellt – bin ich strafbar? Das hängt davon ab, ob Sie von der Herkunft der Gelder wussten oder leichtfertig handelten.
Wird das Geld eingezogen? Die Einziehung der betroffenen Vermögenswerte ist regelmäßig vorgesehen.
Als Strafverteidiger in Bonn verteidigen wir bei Geldwäschevorwürfen.
Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.
Fragen zu diesem Thema?
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