Eine Trunkenheitsfahrt hat weitreichende Konsequenzen. Neben der strafrechtlichen Verfolgung drohen der Entzug der Fahrerlaubnis, eine Sperrfrist für die Neuerteilung und die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung. Wer einen Anhörungsbogen, eine Vorladung oder einen Strafbefehl wegen Trunkenheit im Verkehr erhalten hat, sollte die Situation ernst nehmen und sich über die rechtlichen Möglichkeiten informieren.
Gesetzestext
§ 316 Abs. 1 StGB bestimmt: Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist. Nach Absatz 2 wird auch die fahrlässige Begehung bestraft.
Tatbestandsvoraussetzungen
Entscheidend ist die Frage der Fahruntüchtigkeit. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen absoluter und relativer Fahruntüchtigkeit. Absolute Fahruntüchtigkeit liegt bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille und mehr vor. Bei diesem Wert wird unwiderleglich vermutet, dass der Fahrzeugführer nicht mehr in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu führen. Relative Fahruntüchtigkeit kann bereits ab 0,3 Promille angenommen werden, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzukommen, etwa Schlangenlinienfahren, eine unangepasste Geschwindigkeit oder ein Unfall.
Bei Fahrradfahrern liegt die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit nach der Rechtsprechung des BGH bei 1,6 Promille. Die Ermittlung der Blutalkoholkonzentration erfolgt entweder durch eine Blutprobe, die von einem Arzt entnommen wird, oder durch Rückrechnung anhand einer Atemalkoholmessung. Die Verwertbarkeit der Messergebnisse ist ein häufiger Anknüpfungspunkt für die Verteidigung.
Typische Fälle
Verfahren wegen Trunkenheit im Verkehr beginnen regelmäßig mit einer Verkehrskontrolle oder einem Verkehrsunfall. In der Region Bonn und Köln sind Kontrollstellen an den Wochenenden insbesondere in den Ausgehvierteln der Bonner Altstadt, im Kölner Stadtgebiet und auf den Verbindungsstraßen im Rhein-Sieg-Kreis üblich. Häufig wird der Beschuldigte bereits vor Ort einem Atemalkoholtest unterzogen, woraufhin die Polizei eine Blutentnahme anordnet und den Führerschein sicherstellt.
Auch Fälle, in denen der Beschuldigte am Morgen nach dem Alkoholkonsum fährt und noch Restalkohol aufweist, kommen regelmäßig vor. Die Betroffenen gehen davon aus, nüchtern zu sein, haben aber tatsächlich noch einen Blutalkoholwert oberhalb der relevanten Grenzen. Dies betrifft in der Praxis nicht selten Berufspendler auf dem Weg zur Arbeit.
Verteidigungsstrategie
Die Verteidigung bei Trunkenheit im Verkehr konzentriert sich zunächst auf die Verwertbarkeit der Blutalkoholmessung. War die Blutentnahme rechtmäßig angeordnet? Wurde die Probe ordnungsgemäß entnommen und analysiert? Fehler bei der Probenentnahme oder Analyse können zu einem Beweisverwertungsverbot führen. Auch die Rückrechnung des Blutalkoholwerts ist angreifbar, da sie auf standardisierten Abbauwerten beruht, die im Einzelfall erheblich abweichen können.
Bei relativer Fahruntüchtigkeit muss die Staatsanwaltschaft neben dem Alkoholwert auch alkoholbedingte Ausfallerscheinungen nachweisen. Hier prüft der Verteidiger kritisch, ob die von der Polizei protokollierten Ausfallerscheinungen tatsächlich auf den Alkoholgenuss zurückzuführen sind oder andere Ursachen haben könnten. Ein weiterer Aspekt ist die Frage, ob überhaupt ein Führen eines Fahrzeugs im Verkehr vorliegt, was etwa bei Fahrten auf Privatgeländen zu verneinen sein kann.
Strafrahmen
Die Trunkenheit im Verkehr wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. In der Praxis werden bei Ersttätern Geldstrafen zwischen 30 und 60 Tagessätzen verhängt. Neben der Geldstrafe ordnet das Gericht in der Regel den Entzug der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von sechs bis zwölf Monaten an. Kommt eine Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB hinzu, erhöht sich der Strafrahmen auf bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe.
Strafmilderung
Strafmildernd kann sich auswirken, dass der Beschuldigte bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, dass er auf die Fahrerlaubnis beruflich angewiesen ist und dass er sich einer Suchtberatung oder einem Verkehrsseminar unterzieht. Ein Geständnis wird von den Gerichten in Bonn und Köln ebenfalls strafmildernd berücksichtigt. In manchen Fällen lässt sich auch eine Verkürzung der Sperrfrist erreichen, wenn der Beschuldigte freiwillig an einer verkehrspsychologischen Beratung teilnimmt.
Frühzeitige Verteidigung lohnt sich
Wer eine Vorladung wegen Trunkenheit im Verkehr erhalten hat, sollte umgehend einen Strafverteidiger kontaktieren und keine Angaben zur Sache machen. Die Akteneinsicht gibt Aufschluss darüber, ob die Messung verwertbar ist, welche Beweismittel vorliegen und ob eine Verfahrenseinstellung oder zumindest eine mildere Bestrafung erreicht werden kann. Dies ist gerade für Beschuldigte, die beruflich auf den Führerschein angewiesen sind, von existenzieller Bedeutung. Die Kanzlei BAFTEH Strafverteidigung berät Mandanten aus dem Raum Bonn, Köln, Siegburg, Troisdorf und Sankt Augustin.
Kostenfreie Ersteinschätzung: Zur Kontaktseite oder telefonisch unter 0228 504 463 36.
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