Ein Strafurteil ist die abschließende Entscheidung des Gerichts über den Tatvorwurf. Es legt fest, ob eine Angeklagte oder ein Angeklagter verurteilt oder freigesprochen wird, welche Rechtsfolgen eintreten und welche Nebenfolgen damit verbunden sind. Wer Aufbau und Wirkungen eines Urteils kennt, kann fristgerecht reagieren. Dieser Beitrag erklärt Struktur, wesentlichen Inhalt, mögliche Rechtsfolgen, Nebenfolgen, Rechtsmittelfristen sowie Wiedereinsetzung, Wiederaufnahme und den Strafantritt bei einer Freiheitsstrafe.
Wie ist ein Strafurteil aufgebaut?
Das Strafurteil folgt einer festen Struktur. Es beginnt mit dem Rubrum (Bezeichnung des Gerichts, der Beteiligten und des Sitzungstags) und der Urteilsformel, dem sogenannten Tenor (§ 260 StPO). Die Urteilsformel enthält den Schuldspruch und den Rechtsfolgenausspruch, also etwa die verhängte Strafe, sowie die Kostenentscheidung.
Es folgen die schriftlichen Urteilsgründe (§ 267 StPO). Sie gliedern sich regelmäßig in die Feststellungen zur Person, die Feststellungen zur Sache (der als erwiesen angesehene Sachverhalt), die Beweiswürdigung (warum das Gericht von diesem Sachverhalt überzeugt ist), die rechtliche Würdigung (welche Strafvorschriften erfüllt sind) und die Strafzumessung (warum gerade diese Strafe verhängt wird). Am Ende stehen die angewendeten Vorschriften und die Kostenentscheidung.
Wesentlicher Inhalt: Schuldspruch und Rechtsfolge
Kern jedes verurteilenden Erkenntnisses sind zwei Aussagen: der Schuldspruch (ob und wegen welcher Tat eine Person schuldig ist) und der Rechtsfolgenausspruch (welche Sanktion verhängt wird). Lässt sich der Vorwurf nicht mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit nachweisen, ergeht ein Freispruch; verbleiben Zweifel, gilt der Grundsatz im Zweifel für den Angeklagten.
Wozu kann das Gericht verurteilen? Mögliche Rechtsfolgen
Als Hauptstrafen kennt das Strafgesetzbuch die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe. Die Geldstrafe wird in Tagessätzen bemessen (§ 40 StGB); Zahl und Höhe der Tagessätze richten sich nach Schwere der Tat und wirtschaftlichen Verhältnissen. Die Freiheitsstrafe ist zeitig (ein Monat bis fünfzehn Jahre, §§ 38, 39 StGB) oder lebenslang.
Eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren kann zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 56 StGB). Daneben gibt es mildere Reaktionen wie die Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59 StGB) oder das Absehen von Strafe.
Maßregeln der Besserung und Sicherung
Unabhängig von der Schuld können Maßregeln angeordnet werden, die an die Gefährlichkeit anknüpfen (§ 61 StGB): die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63), in einer Entziehungsanstalt (§ 64) oder in der Sicherungsverwahrung (§ 66), ferner die Führungsaufsicht (§ 68), die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69) und das Berufsverbot (§ 70).
Nebenfolgen eines Urteils
Ein Urteil kann über die eigentliche Strafe hinaus weitere Folgen anordnen. Praktisch bedeutsam ist die Einziehung von Taterträgen, Tatprodukten oder Tatmitteln (§§ 73 ff. StGB) – etwa der Abschöpfung von Gewinnen aus der Tat.
Im Verkehrsstrafrecht kommen die Entziehung der Fahrerlaubnis mit anschließender Sperrfrist (§§ 69, 69a StGB) sowie das Fahrverbot als Nebenstrafe (§ 44 StGB) in Betracht. Bei bestimmten Delikten kann zudem der Verlust der Amtsfähigkeit und der Wählbarkeit eintreten (§ 45 StGB).
Rechtsmittel und Fristen: Berufung und Revision
Gegen Urteile des Amtsgerichts ist die Berufung zum Landgericht statthaft, gegen Urteile des Landgerichts die Revision (zum Oberlandesgericht oder Bundesgerichtshof); gegen amtsgerichtliche Urteile ist auch die Sprungrevision möglich.
Die Frist zur Einlegung beträgt eine Woche ab Verkündung des Urteils (§ 314 StPO für die Berufung, § 341 StPO für die Revision); ist die verurteilte Person bei der Verkündung nicht anwesend, läuft die Frist ab Zustellung. Die Berufung muss nicht begründet werden. Die Revision ist dagegen binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils zu begründen (§ 345 StPO). Diese Fristen sind kurz – eine schnelle Prüfung ist entscheidend.
Frist verpasst: Rechtskraft und Wiedereinsetzung
Wird kein Rechtsmittel eingelegt oder die Frist versäumt, wird das Urteil rechtskräftig und vollstreckbar. Eine versäumte Frist ist jedoch nicht zwingend das Ende: Bei unverschuldeter Fristversäumung kommt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht (§ 44 StPO).
Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 StPO); die versäumte Handlung – etwa die Einlegung des Rechtsmittels – ist innerhalb dieser Frist nachzuholen, und die Gründe der unverschuldeten Versäumung sind glaubhaft zu machen. Typische Konstellationen sind eine unverschuldete Verhinderung oder eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung.
Wiederaufnahme des Verfahrens
Selbst ein rechtskräftiges Urteil kann in engen Grenzen wieder aufgerollt werden. Die Wiederaufnahme zugunsten der verurteilten Person (§ 359 StPO) setzt insbesondere neue Tatsachen oder Beweismittel voraus, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Strafe zu begründen (§ 359 Nr. 5 StPO); weitere Gründe sind etwa eine gefälschte Urkunde oder ein falsches Zeugnis. Die Wiederaufnahme zuungunsten (§ 362 StPO) ist deutlich enger gefasst. Die Hürden sind hoch – es handelt sich um eine Ausnahme von der Rechtskraft.
Wann muss eine Freiheitsstrafe angetreten werden?
Eine Freiheitsstrafe wird erst nach Eintritt der Rechtskraft vollstreckt. Vollstreckungsbehörde ist die Staatsanwaltschaft (§ 451 StPO); sie lädt zum Strafantritt. In geeigneten Fällen ist eine Selbststellung möglich.
Unter bestimmten Voraussetzungen kommen ein Strafaufschub oder eine Strafunterbrechung in Betracht, etwa bei Vollzugsuntauglichkeit oder erheblichen Nachteilen (§§ 455, 456 StPO). Im weiteren Verlauf kann die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach Verbüßung von zwei Dritteln oder – in Ausnahmefällen – der Hälfte beantragt werden (§ 57 StGB). Bei einer Geldstrafe droht im Fall der Nichtzahlung die Ersatzfreiheitsstrafe (§ 43 StGB), die durch Zahlung oder durch gemeinnützige Arbeit abgewendet werden kann.
Ob sich ein Rechtsmittel lohnt, wie die Strafzumessung angegriffen werden kann oder ob Wiedereinsetzung, Wiederaufnahme oder ein Vollstreckungsaufschub in Betracht kommen, hängt vom Einzelfall ab. Wir prüfen Urteil und Fristen und besprechen das weitere Vorgehen mit Ihnen. Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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