- Rechtsgrundlage
- § 184b StGB
- Strafrahmen
- Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren (Verbreitung); ein bis fünf Jahre (Besitz)
- Kurzfassung
- Verbreitung, Erwerb oder Besitz kinderpornographischer Inhalte
Ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs nach § 184b StGB beginnt für Betroffene meist überraschend – häufig mit einer Durchsuchung und der Sicherstellung von Computern, Smartphones und Datenträgern. In dieser Situation ist besonnenes Verhalten entscheidend. Die folgenden Abschnitte erläutern den Verfahrensablauf und die Verteidigung in Bonn. Inhaltliche Einzelheiten werden bewusst nicht dargestellt.
Worum geht es beim Tatvorwurf?
§ 184b StGB erfasst den Umgang mit kinderpornografischen Inhalten, insbesondere deren Besitz, Erwerb, Verbreitung und Herstellung. Der Gesetzgeber hat die Vorschrift in den vergangenen Jahren erheblich verschärft.
Verfahren werden mit hoher Priorität geführt und beginnen regelmäßig mit der Sicherstellung und anschließenden IT-forensischen Auswertung von Geräten. Für Beschuldigte gilt von Anfang an: keine Angaben zur Sache und umgehend einen Verteidiger einschalten.
Welche Strafe droht?
Die Strafrahmen wurden deutlich angehoben; je nach Tathandlung und Reformstand reichen sie von Freiheitsstrafe für den Besitz bis zu deutlich höheren Strafen für Verbreitung und Herstellung, teils mit Verbrechenscharakter.
Hinzu kommen einschneidende Nebenfolgen, etwa Eintragungen im Führungszeugnis und mögliche berufsrechtliche Konsequenzen. Gerade wegen dieser Tragweite ist eine frühzeitige, sorgfältige Verteidigung wichtig.
Typische Fallkonstellationen
Verfahren beruhen häufig auf Hinweisen von Plattformbetreibern oder Strafverfolgungsbehörden, auf der Auswertung sichergestellter Geräte oder auf der Zuordnung von IP-Adressen. Nicht selten werden auch Geräte erfasst, die von mehreren Personen genutzt wurden.
Gerade in solchen Konstellationen ist die Frage zentral, wem bestimmte Daten tatsächlich zuzuordnen sind und ob ein bewusster Besitz vorlag.
Typische Beweismittel im Ermittlungsverfahren
Im Mittelpunkt stehen die im Rahmen einer Hausdurchsuchung sichergestellten Datenträger und deren IT-forensische Auswertung. Hinzu kommen Bestands- und Verkehrsdaten von Providern, IP-Adressen und gegebenenfalls Chatverläufe.
Die technische Auswertung und die Frage, wem bestimmte Daten zuzuordnen sind, sind zentrale Streitpunkte, die eine sorgfältige Prüfung erfordern.
Verteidigungsansätze
Die Verteidigung prüft insbesondere die Zuordnung der Daten zu einer bestimmten Person – etwa bei gemeinsam genutzten Geräten oder Anschlüssen –, die Frage von Kenntnis und Vorsatz sowie Konstellationen unbewussten Besitzes oder automatischer Speichervorgänge.
Ein weiterer wichtiger Ansatz ist die Rechtmäßigkeit und Verwertbarkeit der Durchsuchung und der IT-Forensik. Jeder dieser Punkte kann für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein.
Aussage bei der Polizei? Warum Schweigen regelmäßig sinnvoll ist
Gerade bei diesem Vorwurf ist äußerste Zurückhaltung geboten. Sie müssen keine Angaben zur Sache machen, und vorschnelle Erklärungen können erheblichen Schaden anrichten. Machen Sie keine Angaben und kontaktieren Sie umgehend einen Verteidiger; eine Einlassung erfolgt ausschließlich nach Akteneinsicht.
Einstellung, Strafbefehl oder Hauptverhandlung
Wegen der Schwere des Vorwurfs sind Einstellungen seltener als bei anderen Delikten; häufig kommt es zur Anklage. Umso wichtiger ist es, die Verteidigung früh und konsequent aufzubauen und die Beweislage genau zu prüfen.
Wann ist ein Pflichtverteidiger erforderlich?
Angesichts der Schwere des Vorwurfs liegt häufig ein Fall der notwendigen Verteidigung vor; dann kommt die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Betracht. Wurde Ihr Gerät sichergestellt oder haben Sie eine Vorladung erhalten, machen Sie keine Angaben zur Sache. Mehr zum Vorgehen auf unserer Seite zum Strafverteidiger in Bonn.
Häufig gestellte Fragen
Was ist nach § 184b StGB strafbar?
Strafbar sind das Verbreiten, das Sichverschaffen und der Besitz entsprechender Inhalte. Die Tat ist seit 2021 als Verbrechen ausgestaltet; bereits der Besitz ist mit einer Mindeststrafe bedroht.
Welche Verteidigungsansätze gibt es?
Im Mittelpunkt stehen Vorsatz und Kenntnis, die Zurechnung von Dateien (etwa über Cache oder automatische Downloads) sowie die Verwertbarkeit der Beweismittel. Wir verteidigen mit höchster Diskretion.
Was ist nach einer Durchsuchung zu beachten?
Häufig kommt es zu Durchsuchung und Sicherstellung von Geräten. Machen Sie keine Angaben zur Sache und schalten Sie sofort einen Verteidiger ein.
Muss ich zur Polizei, wenn ich als Beschuldigter vorgeladen werde?
Einer rein polizeilichen Vorladung müssen Sie als Beschuldigter nicht folgen, und Sie sind nie verpflichtet, sich zur Sache zu äußern. Einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts sollten Sie folgen – schweigen dürfen Sie aber auch dort.
Sollte ich vor der Akteneinsicht aussagen?
In aller Regel nein. Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte lässt sich nicht beurteilen, welche Beweise vorliegen. Eine Einlassung sollte erst nach Akteneinsicht und in Abstimmung mit dem Verteidiger erfolgen.
Kann ein Strafverfahren eingestellt werden?
Ja. Je nach Beweislage kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Nach Akteneinsicht prüfen wir die Möglichkeiten.
Vorladung oder Vorwurf wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie? Das ist jetzt wichtig
Sagen Sie zunächst nichts zur Sache
Als beschuldigte Person sind Sie nie verpflichtet, sich zum Vorwurf zu äußern. Was Sie bei der Polizei sagen, kann gegen Sie verwendet werden. Geben Sie Erklärungen ausschließlich über Ihren Verteidiger ab und erst nach Akteneinsicht.
Akteneinsicht zuerst
Eine tragfähige Verteidigung in einem Verfahren wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie setzt die Kenntnis der Ermittlungsakte voraus. Erst wenn feststeht, welche Beweise vorliegen, lässt sich entscheiden, ob eine Einlassung sinnvoll ist oder Schweigen die bessere Strategie bleibt.
Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung
Nicht jedes Verfahren endet mit einer Hauptverhandlung. Je nach Beweislage und Vorbelastung kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Häufig lässt sich auch ein Strafbefehl ohne öffentliche Verhandlung erreichen.
Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung
Bei vielen Delikten kann ein Täter-Opfer-Ausgleich oder die Wiedergutmachung des Schadens (§ 46a StGB) die Strafe erheblich mildern oder eine Einstellung ermöglichen. Ob das in Ihrem Fall sinnvoll ist, klären wir nach Aktenlage.
Was wir nach Akteneinsicht für Sie tun
Wir prüfen die Beweise auf Belastbarkeit und Verwertbarkeit, suchen nach Verfahrensfehlern, entwickeln die Einlassungsstrategie, verhandeln mit der Staatsanwaltschaft über eine Einstellung und vertreten Sie – wenn nötig – in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht oder Landgericht Bonn.
24/7 erreichbar: +49 228 504 463 36
Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Im Strafverfahren hängt die Verteidigungsstrategie wesentlich vom Akteninhalt, dem konkreten Tatvorwurf und der Beweislage ab.
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Verfasst von Rechtsanwalt Philip Bafteh, Strafverteidiger in Bonn. Philip Bafteh veröffentlicht regelmäßig zu strafrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Themen und verteidigt Beschuldigte in Ermittlungs- und Hauptverfahren.
Mehr zur Person →Zuletzt aktualisiert: Mai 2026
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