Strafverteidigung bei Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie in Bonn

Rechtsgrundlage
§ 184b StGB
Strafrahmen
Verbreitung/Herstellung: 6 Monate bis 10 Jahre; Besitz/Erwerb: 3 Monate bis 5 Jahre (§ 184b StGB, seit 28.06.2024 wieder Vergehen)
Kurzfassung
Verbreitung, Erwerb oder Besitz kinderpornographischer Inhalte

Ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs nach § 184b StGB beginnt für Betroffene meist überraschend – häufig mit einer Durchsuchung und der Sicherstellung von Computern, Smartphones und Datenträgern. In dieser Situation ist besonnenes Verhalten entscheidend. Die folgenden Abschnitte erläutern den Verfahrensablauf und die Verteidigung in Bonn. Inhaltliche Einzelheiten werden bewusst nicht dargestellt.

Worum geht es beim Tatvorwurf?

§ 184b StGB erfasst den Umgang mit kinderpornografischen Inhalten, insbesondere deren Besitz, Erwerb, Verbreitung und Herstellung. Der Gesetzgeber hat die Vorschrift mehrfach geändert. Seit dem 28. Juni 2024 sind Erwerb, Besitz und Verbreitung wieder als Vergehen ausgestaltet – nicht mehr als Verbrechen. Der Strafrahmen beträgt für Besitz und Erwerb Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren (§ 184b Abs. 3 StGB) und für Verbreitung, Herstellung und Handeltreiben sechs Monate bis zu zehn Jahren (§ 184b Abs. 1 StGB). Weil die Mindeststrafe damit unter einem Jahr liegt, sind eine Einstellung und die Erledigung im Strafbefehlsweg wieder möglich.

Verfahren werden mit hoher Priorität geführt und beginnen regelmäßig mit der Sicherstellung und anschließenden IT-forensischen Auswertung von Geräten. Für Beschuldigte gilt von Anfang an: keine Angaben zur Sache und umgehend einen Verteidiger einschalten.

Welche Strafe droht?

Die Strafrahmen wurden deutlich angehoben; je nach Tathandlung und Reformstand reichen sie von Freiheitsstrafe für den Besitz bis zu deutlich höheren Strafen für Verbreitung und Herstellung, teils mit Verbrechenscharakter.

Hinzu kommen einschneidende Nebenfolgen, etwa Eintragungen im Führungszeugnis und mögliche berufsrechtliche Konsequenzen. Gerade wegen dieser Tragweite ist eine frühzeitige, sorgfältige Verteidigung wichtig.

Typische Fallkonstellationen

Verfahren beruhen häufig auf Hinweisen von Plattformbetreibern oder Strafverfolgungsbehörden, auf der Auswertung sichergestellter Geräte oder auf der Zuordnung von IP-Adressen. Nicht selten werden auch Geräte erfasst, die von mehreren Personen genutzt wurden.

Gerade in solchen Konstellationen ist die Frage zentral, wem bestimmte Daten tatsächlich zuzuordnen sind und ob ein bewusster Besitz vorlag.

Typische Beweismittel im Ermittlungsverfahren

Im Mittelpunkt stehen die im Rahmen einer Hausdurchsuchung sichergestellten Datenträger und deren IT-forensische Auswertung. Hinzu kommen Bestands- und Verkehrsdaten von Providern, IP-Adressen und gegebenenfalls Chatverläufe.

Die technische Auswertung und die Frage, wem bestimmte Daten zuzuordnen sind, sind zentrale Streitpunkte, die eine sorgfältige Prüfung erfordern.

Verteidigungsansätze

Die Verteidigung prüft insbesondere die Zuordnung der Daten zu einer bestimmten Person – etwa bei gemeinsam genutzten Geräten oder Anschlüssen –, die Frage von Kenntnis und Vorsatz sowie Konstellationen unbewussten Besitzes oder automatischer Speichervorgänge.

Ein weiterer wichtiger Ansatz ist die Rechtmäßigkeit und Verwertbarkeit der Durchsuchung und der IT-Forensik. Jeder dieser Punkte kann für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein.

Einstellung, Strafbefehl oder Hauptverhandlung

Wegen der Schwere des Vorwurfs sind Einstellungen seltener als bei anderen Delikten; häufig kommt es zur Anklage. Umso wichtiger ist es, die Verteidigung früh und konsequent aufzubauen und die Beweislage genau zu prüfen.

Wann ist ein Pflichtverteidiger erforderlich?

Angesichts der Schwere des Vorwurfs liegt häufig ein Fall der notwendigen Verteidigung vor; dann kommt die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Betracht. Wurde Ihr Gerät sichergestellt oder haben Sie eine Vorladung erhalten, machen Sie keine Angaben zur Sache. Mehr zum Vorgehen auf unserer Seite zum Strafverteidiger in Bonn.

Verwandtes Thema: Hausdurchsuchung wegen Kinderpornografie (§ 184b StGB).

§§ 184b ff. StGB nach Konstellation

Weiterleitung in Chatgruppen

Viele Verfahren beginnen mit einer einzigen weitergeleiteten oder unaufgefordert empfangenen Datei in Messenger-Gruppen. Empfang ist nicht gleich strafbarer Besitz – Kenntnis, Öffnen und Löschverhalten sind die entscheidenden Punkte.

Tauschbörsen und P2P

Filesharing-Ermittlungen führen über IP-Adressen zu Anschlussinhabern – nicht zu Tätern. Mehrpersonenhaushalte und offene Zugänge bleiben klassische Verteidigungsfelder.

Sexting unter Jugendlichen

Selbst erstellte Aufnahmen Minderjähriger untereinander erfüllen formal Tatbestände, für die das Gesetz inzwischen Ausnahmen und Einstellungswege vorsieht – hier ist differenzierte Verteidigung statt Pauschalbehandlung gefragt.

Durchsuchung und Geräteauswertung

Die Sicherstellung sämtlicher Geräte ist Standard; die Auswertung dauert Monate. Diese Zeit gehört in die Verteidigungsvorbereitung: Hausdurchsuchung wegen § 184b StGB.

Berufliche und persönliche Folgen

Erweitertes Führungszeugnis, Approbations- und Beamtenrecht: Die Nebenfolgen übertreffen oft die Strafe. Sie müssen von Beginn an mitverteidigt werden – auch bei Verfahrensbeendigungen ohne Urteil.

Häufig gestellte Fragen

Was ist nach § 184b StGB strafbar?

Strafbar sind das Verbreiten, das Sichverschaffen und der Besitz entsprechender Inhalte. Die Tat ist seit 2021 als Verbrechen ausgestaltet; bereits der Besitz ist mit einer Mindeststrafe bedroht.

Welche Verteidigungsansätze gibt es?

Im Mittelpunkt stehen Vorsatz und Kenntnis, die Zurechnung von Dateien (etwa über Cache oder automatische Downloads) sowie die Verwertbarkeit der Beweismittel. Wir verteidigen mit höchster Diskretion.

Was ist nach einer Durchsuchung zu beachten?

Häufig kommt es zu Durchsuchung und Sicherstellung von Geräten. Machen Sie keine Angaben zur Sache und schalten Sie sofort einen Verteidiger ein.

Muss ich zur Polizei, wenn ich als Beschuldigter vorgeladen werde?

Einer rein polizeilichen Vorladung müssen Sie als Beschuldigter nicht folgen, und Sie sind nie verpflichtet, sich zur Sache zu äußern. Einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts sollten Sie folgen – schweigen dürfen Sie aber auch dort.

Sollte ich vor der Akteneinsicht aussagen?

In aller Regel nein. Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte lässt sich nicht beurteilen, welche Beweise vorliegen. Eine Einlassung sollte erst nach Akteneinsicht und in Abstimmung mit dem Verteidiger erfolgen.

Kann ein Strafverfahren eingestellt werden?

Ja. Je nach Beweislage kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Nach Akteneinsicht prüfen wir die Möglichkeiten.

Tatvorwurf Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie: Das ist jetzt wichtig

Sagen Sie zunächst nichts zur Sache

Als beschuldigte Person sind Sie nie verpflichtet, sich zum Vorwurf zu äußern. Was Sie bei der Polizei sagen, kann gegen Sie verwendet werden. Geben Sie Erklärungen ausschließlich über Ihren Verteidiger ab und erst nach Akteneinsicht.

Akteneinsicht zuerst

Eine tragfähige Verteidigung in einem solchen Verfahren setzt die Kenntnis der Ermittlungsakte voraus. Erst wenn feststeht, welche Beweise vorliegen, lässt sich entscheiden, ob eine Einlassung sinnvoll ist oder Schweigen die bessere Strategie bleibt.

Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung

Nicht jedes Verfahren endet mit einer Hauptverhandlung. Je nach Beweislage und Vorbelastung kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Häufig lässt sich auch ein Strafbefehl ohne öffentliche Verhandlung erreichen.

Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung

Bei vielen Delikten kann ein Täter-Opfer-Ausgleich oder die Wiedergutmachung des Schadens (§ 46a StGB) die Strafe erheblich mildern oder eine Einstellung ermöglichen. Ob das in Ihrem Fall sinnvoll ist, klären wir nach Aktenlage.

Was wir nach Akteneinsicht für Sie tun

Wir prüfen die Beweise auf Belastbarkeit und Verwertbarkeit, suchen nach Verfahrensfehlern, entwickeln die Einlassungsstrategie, verhandeln mit der Staatsanwaltschaft über eine Einstellung und vertreten Sie – wenn nötig – in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht oder Landgericht Bonn.

24/7 erreichbar: +49 228 504 463 36

Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Im Strafverfahren hängt die Verteidigungsstrategie wesentlich vom Akteninhalt, dem konkreten Tatvorwurf und der Beweislage ab.

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Rechtsanwalt Philip Bafteh

Verfasst von Rechtsanwalt Philip Bafteh, Strafverteidiger in Bonn. Philip Bafteh veröffentlicht regelmäßig zu strafrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Themen und verteidigt Beschuldigte in Ermittlungs- und Hauptverfahren.

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Zuletzt aktualisiert: Juli 2026

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