- Rechtsgrundlage
- § 184i StGB
- Strafrahmen
- Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe
- Kurzfassung
- Körperliche Berührung einer anderen Person in sexuell bestimmter Weise ohne deren Einwilligung
Der Vorwurf der sexuellen Belästigung nach § 184i StGB betrifft körperliche Berührungen in sexuell bestimmter Weise unterhalb der Schwelle des sexuellen Übergriffs. Die folgenden Abschnitte erläutern den Tatvorwurf, die Strafen und die Verteidigung in Bonn.
Worum geht es bei dem Tatvorwurf?
Strafbar macht sich, wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt. Der Tatbestand erfasst Handlungen unterhalb der Schwelle des sexuellen Übergriffs.
Die sexuelle Belästigung ist grundsätzlich ein Antragsdelikt; ohne Strafantrag wird sie nur bei besonderem öffentlichen Interesse verfolgt. Diese Besonderheit eröffnet Verteidigungsspielräume.
Welche Strafe droht?
Der Strafrahmen reicht bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Bei Ersttätern und geringerer Schwere bewegt sich das Verfahren häufig im Bereich der Geldstrafe oder einer Einstellung.
Maßgeblich für die Strafzumessung sind die konkrete Handlung, der Kontext und etwaige Vorstrafen.
Typische Fallkonstellationen
Typisch sind Konstellationen im öffentlichen Raum, im Nachtleben, am Arbeitsplatz oder in öffentlichen Verkehrsmitteln. Häufig stehen sich unterschiedliche Schilderungen gegenüber, und der genaue Hergang ist umstritten.
Typische Beweismittel im Ermittlungsverfahren
Maßgeblich sind die Aussage der oder des Geschädigten, Zeugenaussagen, gegebenenfalls Videoaufnahmen sowie der dokumentierte Ablauf. Die Glaubhaftigkeit und der genaue Hergang sind häufig entscheidend.
Verteidigungsansätze
Ansatzpunkte sind die Frage, ob eine Berührung in sexuell bestimmter Weise vorlag, der Vorsatz, Zweifel an der Täterschaft sowie der Strafantrag.
Bei dem Antragsdelikt kann auch die Rücknahme des Strafantrags eine Rolle spielen. Häufig lässt sich der Vorwurf in seiner Schwere relativieren.
Einstellung, Strafbefehl oder Hauptverhandlung
Verfahren wegen sexueller Belästigung werden häufig durch Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO oder durch einen Strafbefehl erledigt. Bei schwereren Konstellationen kommt es eher zur Hauptverhandlung.
Wann ist ein Pflichtverteidiger erforderlich?
Eine notwendige Verteidigung liegt eher selten vor. In schwerwiegenderen Fällen oder in Verbindung mit weiteren Vorwürfen kann die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Betracht kommen.
Was Sie jetzt tun sollten
Bewahren Sie Ruhe und machen Sie keine Angaben zur Sache. Schalten Sie umgehend einen Verteidiger ein, der Akteneinsicht beantragt und die weitere Strategie entwickelt. Gerade in diesem sensiblen Bereich ist ein sachliches, ausschließlich auf die Akte gestütztes Vorgehen entscheidend. Mehr zum Ablauf auf unserer Seite zum Strafverteidiger in Bonn.
Häufig gestellte Fragen
Ist die sexuelle Belästigung ein Antragsdelikt? Grundsätzlich ja; ohne Strafantrag wird sie nur bei besonderem öffentlichen Interesse verfolgt.
Kann das Verfahren eingestellt werden? Häufig ja, etwa nach § 153 oder § 153a StPO – gerade bei Ersttätern.
Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.
Sexuelle Belästigung nach Konstellation
Arbeitsplatz
Vorwürfe unter Kollegen verbinden Strafrecht, Arbeitsrecht und betriebliche Untersuchungen. Äußerungen im internen Verfahren können im Strafverfahren verwertet werden – frühe Koordination ist entscheidend.
Feiern, Clubs und Gedränge
Berührungen in unübersichtlichen Situationen werfen die Frage nach Vorsatz und sexuellem Bezug auf – Versehen und Fehlzuordnung in Menschenmengen sind reale Verteidigungsszenarien.
Aussage gegen Aussage
Meist fehlen neutrale Zeugen; die Glaubhaftigkeitsprüfung der Belastungsaussage folgt denselben strengen Maßstäben wie bei anderen Sexualdelikten.
Strafantrag
§ 184i StGB wird grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt – Frist und Antragsberechtigung sind vorrangig zu prüfen.
Tatvorwurf Sexuelle Belästigung: Das ist jetzt wichtig
Sagen Sie zunächst nichts zur Sache
Als beschuldigte Person sind Sie nie verpflichtet, sich zum Vorwurf zu äußern. Was Sie bei der Polizei sagen, kann gegen Sie verwendet werden. Geben Sie Erklärungen ausschließlich über Ihren Verteidiger ab und erst nach Akteneinsicht.
Akteneinsicht zuerst
Eine tragfähige Verteidigung in einem solchen Verfahren setzt die Kenntnis der Ermittlungsakte voraus. Erst wenn feststeht, welche Beweise vorliegen, lässt sich entscheiden, ob eine Einlassung sinnvoll ist oder Schweigen die bessere Strategie bleibt.
Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung
Nicht jedes Verfahren endet mit einer Hauptverhandlung. Je nach Beweislage und Vorbelastung kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Häufig lässt sich auch ein Strafbefehl ohne öffentliche Verhandlung erreichen.
Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung
Bei vielen Delikten kann ein Täter-Opfer-Ausgleich oder die Wiedergutmachung des Schadens (§ 46a StGB) die Strafe erheblich mildern oder eine Einstellung ermöglichen. Ob das in Ihrem Fall sinnvoll ist, klären wir nach Aktenlage.
Was wir nach Akteneinsicht für Sie tun
Wir prüfen die Beweise auf Belastbarkeit und Verwertbarkeit, suchen nach Verfahrensfehlern, entwickeln die Einlassungsstrategie, verhandeln mit der Staatsanwaltschaft über eine Einstellung und vertreten Sie – wenn nötig – in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht oder Landgericht Bonn.
24/7 erreichbar: +49 228 504 463 36
Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Im Strafverfahren hängt die Verteidigungsstrategie wesentlich vom Akteninhalt, dem konkreten Tatvorwurf und der Beweislage ab.
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Verfasst von Rechtsanwalt Philip Bafteh, Strafverteidiger in Bonn. Philip Bafteh veröffentlicht regelmäßig zu strafrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Themen und verteidigt Beschuldigte in Ermittlungs- und Hauptverfahren.
Mehr zur Person →Zuletzt aktualisiert: Juli 2026
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