Strafverteidigung bei Sexuelle Belästigung in Bonn

Rechtsgrundlage
§ 184i StGB
Strafrahmen
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe
Kurzfassung
Körperliche Berührung einer anderen Person in sexuell bestimmter Weise ohne deren Einwilligung

Der Vorwurf der sexuellen Belästigung nach § 184i StGB betrifft körperliche Berührungen in sexuell bestimmter Weise unterhalb der Schwelle des sexuellen Übergriffs. Die folgenden Abschnitte erläutern den Tatvorwurf, die Strafen und die Verteidigung in Bonn.

Worum geht es bei dem Tatvorwurf?

Strafbar macht sich, wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt. Der Tatbestand erfasst Handlungen unterhalb der Schwelle des sexuellen Übergriffs.

Die sexuelle Belästigung ist grundsätzlich ein Antragsdelikt; ohne Strafantrag wird sie nur bei besonderem öffentlichen Interesse verfolgt. Diese Besonderheit eröffnet Verteidigungsspielräume.

Welche Strafe droht?

Der Strafrahmen reicht bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Bei Ersttätern und geringerer Schwere bewegt sich das Verfahren häufig im Bereich der Geldstrafe oder einer Einstellung.

Maßgeblich für die Strafzumessung sind die konkrete Handlung, der Kontext und etwaige Vorstrafen.

Typische Fallkonstellationen

Typisch sind Konstellationen im öffentlichen Raum, im Nachtleben, am Arbeitsplatz oder in öffentlichen Verkehrsmitteln. Häufig stehen sich unterschiedliche Schilderungen gegenüber, und der genaue Hergang ist umstritten.

Typische Beweismittel im Ermittlungsverfahren

Maßgeblich sind die Aussage der oder des Geschädigten, Zeugenaussagen, gegebenenfalls Videoaufnahmen sowie der dokumentierte Ablauf. Die Glaubhaftigkeit und der genaue Hergang sind häufig entscheidend.

Verteidigungsansätze

Ansatzpunkte sind die Frage, ob eine Berührung in sexuell bestimmter Weise vorlag, der Vorsatz, Zweifel an der Täterschaft sowie der Strafantrag.

Bei dem Antragsdelikt kann auch die Rücknahme des Strafantrags eine Rolle spielen. Häufig lässt sich der Vorwurf in seiner Schwere relativieren.

Aussage bei der Polizei? Warum Schweigen regelmäßig sinnvoll ist

Als Beschuldigter müssen Sie keine Angaben zur Sache machen, und Ihr Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden. Gerade bei einem so sensiblen Vorwurf kann eine vorschnelle Aussage ohne Kenntnis der Akte erheblichen Schaden anrichten. Sinnvoll ist es, zunächst zu schweigen, die Verteidigung anzeigen zu lassen und erst nach Akteneinsicht in enger Abstimmung mit dem Verteidiger über eine Einlassung zu entscheiden.

Einstellung, Strafbefehl oder Hauptverhandlung

Verfahren wegen sexueller Belästigung werden häufig durch Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO oder durch einen Strafbefehl erledigt. Bei schwereren Konstellationen kommt es eher zur Hauptverhandlung.

Wann ist ein Pflichtverteidiger erforderlich?

Eine notwendige Verteidigung liegt eher selten vor. In schwerwiegenderen Fällen oder in Verbindung mit weiteren Vorwürfen kann die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Betracht kommen.

Was Sie jetzt tun sollten

Bewahren Sie Ruhe und machen Sie keine Angaben zur Sache. Schalten Sie umgehend einen Verteidiger ein, der Akteneinsicht beantragt und die weitere Strategie entwickelt. Gerade in diesem sensiblen Bereich ist ein sachliches, ausschließlich auf die Akte gestütztes Vorgehen entscheidend. Mehr zum Ablauf auf unserer Seite zum Strafverteidiger in Bonn.

Häufig gestellte Fragen

Ist die sexuelle Belästigung ein Antragsdelikt? Grundsätzlich ja; ohne Strafantrag wird sie nur bei besonderem öffentlichen Interesse verfolgt.

Kann das Verfahren eingestellt werden? Häufig ja, etwa nach § 153 oder § 153a StPO – gerade bei Ersttätern.

Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.

Häufig gestellte Fragen

Was ist eine sexuelle Belästigung?

Strafbar ist das körperliche Berühren einer Person in sexuell bestimmter Weise, durch das sie belästigt wird (§ 184i StGB). Es handelt sich grundsätzlich um ein Antragsdelikt, sofern kein besonderes öffentliches Interesse besteht.

Welche Strafe droht?

Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Die Vorschrift ist gegenüber schwereren Sexualdelikten subsidiär.

Welche Verteidigungsansätze gibt es?

Zentral sind die Abgrenzung zur straflosen Handlung, die Glaubhaftigkeit der Aussage und die Frage des Vorsatzes.

Muss ich zur Polizei, wenn ich als Beschuldigter vorgeladen werde?

Einer rein polizeilichen Vorladung müssen Sie als Beschuldigter nicht folgen, und Sie sind nie verpflichtet, sich zur Sache zu äußern. Einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts sollten Sie folgen – schweigen dürfen Sie aber auch dort.

Sollte ich vor der Akteneinsicht aussagen?

In aller Regel nein. Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte lässt sich nicht beurteilen, welche Beweise vorliegen. Eine Einlassung sollte erst nach Akteneinsicht und in Abstimmung mit dem Verteidiger erfolgen.

Kann ein Strafverfahren eingestellt werden?

Ja. Je nach Beweislage kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Nach Akteneinsicht prüfen wir die Möglichkeiten.

Vorladung oder Vorwurf wegen Sexuelle Belästigung? Das ist jetzt wichtig

Sagen Sie zunächst nichts zur Sache

Als beschuldigte Person sind Sie nie verpflichtet, sich zum Vorwurf zu äußern. Was Sie bei der Polizei sagen, kann gegen Sie verwendet werden. Geben Sie Erklärungen ausschließlich über Ihren Verteidiger ab und erst nach Akteneinsicht.

Akteneinsicht zuerst

Eine tragfähige Verteidigung in einem Verfahren wegen Sexuelle Belästigung setzt die Kenntnis der Ermittlungsakte voraus. Erst wenn feststeht, welche Beweise vorliegen, lässt sich entscheiden, ob eine Einlassung sinnvoll ist oder Schweigen die bessere Strategie bleibt.

Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung

Nicht jedes Verfahren endet mit einer Hauptverhandlung. Je nach Beweislage und Vorbelastung kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Häufig lässt sich auch ein Strafbefehl ohne öffentliche Verhandlung erreichen.

Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung

Bei vielen Delikten kann ein Täter-Opfer-Ausgleich oder die Wiedergutmachung des Schadens (§ 46a StGB) die Strafe erheblich mildern oder eine Einstellung ermöglichen. Ob das in Ihrem Fall sinnvoll ist, klären wir nach Aktenlage.

Was wir nach Akteneinsicht für Sie tun

Wir prüfen die Beweise auf Belastbarkeit und Verwertbarkeit, suchen nach Verfahrensfehlern, entwickeln die Einlassungsstrategie, verhandeln mit der Staatsanwaltschaft über eine Einstellung und vertreten Sie – wenn nötig – in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht oder Landgericht Bonn.

24/7 erreichbar: +49 228 504 463 36

Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Im Strafverfahren hängt die Verteidigungsstrategie wesentlich vom Akteninhalt, dem konkreten Tatvorwurf und der Beweislage ab.

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Rechtsanwalt Philip Bafteh

Verfasst von Rechtsanwalt Philip Bafteh, Strafverteidiger in Bonn. Philip Bafteh veröffentlicht regelmäßig zu strafrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Themen und verteidigt Beschuldigte in Ermittlungs- und Hauptverfahren.

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Zuletzt aktualisiert: Juni 2026

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