Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, umgangssprachlich als Fahrerflucht oder Unfallflucht bezeichnet, ist eine Straftat, die viele Betroffene unterschätzen. Gerade bei Parkremplern oder Bagatellschäden verlassen Beteiligte die Unfallstelle, ohne sich über die strafrechtlichen Folgen im Klaren zu sein. Der folgende Beitrag erläutert die Rechtslage und die Verteidigungsmöglichkeiten.
Gesetzestext
§ 142 Abs. 1 StGB bestimmt: Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Tatbestandsvoraussetzungen
Voraussetzung ist zunächst ein Unfall im Straßenverkehr. Ein Unfall liegt vor, wenn durch ein plötzliches Ereignis, das mit dem Straßenverkehr zusammenhängt, ein nicht ganz unerheblicher Sach- oder Personenschaden eingetreten ist. Der Beschuldigte muss Unfallbeteiligter sein, also durch sein Verhalten zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben. Er muss sich vom Unfallort entfernt haben, bevor er die gesetzlich geforderten Feststellungen ermöglicht hat.
Auf der subjektiven Seite ist mindestens bedingter Vorsatz erforderlich. Der Beschuldigte muss den Unfall wahrgenommen oder zumindest für möglich gehalten und in Kauf genommen haben, dass er die Unfallstelle verlässt, ohne seinen Pflichten nachzukommen. Gerade bei Parkremplern wird häufig eingewandt, man habe den Anstoß nicht bemerkt. Ob dies glaubhaft ist, hängt von den konkreten Umständen ab.
Typische Fälle
In der Praxis am Amtsgericht Bonn und am Amtsgericht Köln betreffen Verfahren wegen Unfallflucht überwiegend Parkplatzunfälle. Der Beschuldigte stößt beim Ein- oder Ausparken gegen ein anderes Fahrzeug und verlässt die Stelle, ohne zu warten oder die Polizei zu verständigen. Auch Unfälle beim Abbiegen, beim Fahrspurwechsel oder an Engstellen, bei denen der Unfallverursacher weiterfährt, kommen häufig vor. In Troisdorf, Sankt Augustin und Siegburg sind insbesondere Unfälle an Kreisverkehren und in Wohngebietsstraßen verbreitet.
Besonders problematisch sind Fälle, in denen der Beschuldigte den Anstoß nicht bemerkt haben will. Die Gerichte stellen hohe Anforderungen an die Glaubhaftigkeit solcher Einlassungen und berücksichtigen dabei die Stärke des Anstoßes, die Fahrzeugart, die Geräuschkulisse und das Schadensausmaß.
Verteidigungsstrategie
Die Verteidigung prüft zunächst, ob ein Unfall im Rechtssinne vorliegt und ob der Beschuldigte tatsächlich Unfallbeteiligter war. Dann wird analysiert, ob der Vorsatz nachweisbar ist. Wenn der Beschuldigte den Anstoß nachweislich nicht bemerkt hat, fehlt es am Vorsatz und eine Strafbarkeit nach § 142 StGB scheidet aus. Der Verteidiger wird die Umstände des Unfalls eingehend rekonstruieren und gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten zur Wahrnehmbarkeit des Anstoßes anregen.
Zudem prüft der Verteidiger die Möglichkeit einer tätigen Reue nach § 142 Abs. 4 StGB. Danach kann das Gericht die Strafe mildern oder von Strafe absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall freiwillig die erforderlichen Feststellungen nachträglich ermöglicht. Voraussetzung ist, dass es sich um einen Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs handelt und der Sachschaden nicht bedeutend ist.
Strafrahmen
Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Bei geringfügigen Sachschäden und Ersttätern verhängen die Gerichte in der Regel Geldstrafen. Neben der Strafe droht bei einem Fremdschaden ab etwa 1.300 Euro die Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist. Die Regelentziehung tritt bei erheblichen Fremdschäden regelmäßig ein.
Strafmilderung
Ein wesentlicher Milderungsgrund ist die tätige Reue nach § 142 Abs. 4 StGB, wenn sich der Beschuldigte nachträglich bei der Polizei meldet. Darüber hinaus wirken sich die Regulierung des Schadens, ein Geständnis und die Umstände des Unfalls strafmildernd aus. Auch die persönliche Situation des Beschuldigten, etwa berufliche Abhängigkeit von der Fahrerlaubnis, kann bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.
Frühzeitige Verteidigung lohnt sich
Gerade bei Unfallflucht ist schnelles Handeln geboten. Innerhalb von 24 Stunden besteht die Möglichkeit der tätigen Reue, die erhebliche Auswirkungen auf die Strafzumessung hat. Ein Strafverteidiger kann die Situation einschätzen und das weitere Vorgehen koordinieren. Danach ist Akteneinsicht das wichtigste Mittel, um die Beweislage zu beurteilen und eine Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Die Kanzlei BAFTEH Strafverteidigung berät Mandanten im Raum Bonn, Köln, Siegburg und dem gesamten Rhein-Sieg-Kreis.
Kostenfreie Ersteinschätzung: Zur Kontaktseite oder telefonisch unter 0228 504 463 36.
Fragen zu diesem Thema?
Wenn Sie persönlich betroffen sind oder rechtliche Beratung benötigen, melden Sie sich gerne. Eine erste Einschätzung am Telefon ist bis zu 10 Minuten kostenfrei.
Kontakt