Pflichtverteidiger in Bonn und Köln: Wann das Gericht einen Verteidiger bestellt

Wer eine Vorladung, einen Strafbefehl oder eine Anklageschrift erhält, wird nicht selten mit dem Begriff des Pflichtverteidigers konfrontiert. Das Gericht teilt mit, es beabsichtige, einen Verteidiger zu bestellen. Was das konkret bedeutet, welche Rechte Beschuldigte in dieser Situation haben und warum die eigene Wahl des Verteidigers entscheidend sein kann, wird nachfolgend erläutert.

Was ist ein Pflichtverteidiger?

Ein Pflichtverteidiger ist ein Rechtsanwalt, der einem Beschuldigten vom Gericht beigeordnet wird, wenn die Mitwirkung eines Verteidigers nach dem Gesetz notwendig ist. Die Rechtsgrundlage findet sich in den §§ 140 ff. StPO. Der Pflichtverteidiger übernimmt dieselben Aufgaben wie ein Wahlverteidiger. Er hat Akteneinsicht, kann Beweisanträge stellen, den Beschuldigten in der Hauptverhandlung vertreten und Rechtsmittel einlegen. Es handelt sich also nicht um einen Verteidiger zweiter Klasse, wie gelegentlich angenommen wird.

Wann ist die Verteidigung notwendig?

§ 140 Abs. 1 StPO zählt die Fälle der notwendigen Verteidigung auf. Notwendig ist sie unter anderem, wenn die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet, wenn dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird, wenn das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann oder wenn der Beschuldigte sich in Untersuchungshaft befindet. Auch bei einer Unterbringung zur Beobachtung oder wenn ein Verteidiger für die Hauptverhandlung bestellt worden ist und die Mitwirkung eines Verteidigers aufgrund der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten erscheint, ordnet das Gericht einen Pflichtverteidiger bei.

§ 140 Abs. 2 StPO enthält darüber hinaus eine Generalklausel. Danach ist ein Pflichtverteidiger auch dann zu bestellen, wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Das kommt etwa in Betracht, wenn der Beschuldigte der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, wenn er an einer psychischen Erkrankung leidet oder wenn die Sach- und Rechtslage besonders komplex ist. In der Praxis am Amtsgericht Bonn, am Amtsgericht Siegburg oder am Amtsgericht Köln wird diese Generalklausel häufig dann relevant, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr im Raum steht oder wenn umfangreiche Beweisaufnahmen zu erwarten sind.

Das Recht auf Wahl des Pflichtverteidigers

Viele Beschuldigte wissen nicht, dass sie bei der Bestellung eines Pflichtverteidigers ein Vorschlagsrecht haben. § 142 Abs. 5 StPO sieht vor, dass der Beschuldigte einen Verteidiger seiner Wahl benennen kann, den das Gericht dann bestellt. Das Gericht darf den Vorschlag nur aus wichtigem Grund ablehnen. In der Praxis bedeutet das, dass der Beschuldigte seinen Pflichtverteidiger praktisch frei wählen kann, sofern der benannte Anwalt bereit ist, die Verteidigung zu übernehmen, und keine unzumutbare Verfahrensverzögerung droht.

Wer dieses Recht nicht nutzt, dem wird vom Gericht ein Verteidiger zugewiesen. Das muss kein Nachteil sein, kann aber dazu führen, dass der Beschuldigte einen Anwalt erhält, der sich nicht schwerpunktmäßig mit Strafrecht befasst oder der schlicht nicht die gewünschte Verfügbarkeit hat. Gerade bei Verfahren vor dem Amtsgericht Bonn, dem Amtsgericht Köln oder dem Landgericht Bonn empfiehlt es sich, frühzeitig einen Verteidiger zu kontaktieren, der die Bestellung dann beim Gericht beantragt.

Pflichtverteidiger und Kosten

Die Vergütung des Pflichtverteidigers richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Der Beschuldigte muss die Kosten zunächst nicht selbst tragen. Wird er freigesprochen oder das Verfahren eingestellt, fallen die Kosten der Staatskasse zur Last. Bei einer Verurteilung trägt der Verurteilte die Kosten des Verfahrens, also auch die Vergütung des Pflichtverteidigers. Es besteht jedoch die Möglichkeit, eine Ratenzahlung zu vereinbaren oder bei wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit einen Erlass zu beantragen.

Es ist ein verbreiteter Irrtum, dass die Pflichtverteidigung kostenlos sei. Das Gericht stellt die Kosten fest und fordert sie nach Abschluss des Verfahrens beim Verurteilten ein. Allerdings gilt dies nur bei einer Verurteilung. Wird das Verfahren eingestellt oder endet es mit einem Freispruch, entstehen dem Beschuldigten keine Kosten.

Pflichtverteidiger oder Wahlverteidiger?

Wer über die finanziellen Mittel verfügt, kann selbstverständlich auch einen Wahlverteidiger beauftragen. Der Wahlverteidiger geht der Pflichtverteidigerbestellung vor. In vielen Fällen ist es auch möglich, zunächst als Wahlverteidiger tätig zu werden und sich im weiteren Verlauf des Verfahrens als Pflichtverteidiger bestellen zu lassen. Das hat den Vorteil, dass die Verteidigung bereits frühzeitig beginnt und nicht erst mit der formalen Bestellung durch das Gericht.

Bei BAFTEH Strafverteidigung in Bonn beraten wir regelmäßig Mandanten aus Bonn, Köln, Siegburg, Sankt Augustin und Troisdorf zu der Frage, ob eine Pflichtverteidigerbestellung sinnvoll ist und wie das Vorschlagsrecht am besten genutzt wird. Die Erstberatung ist kostenlos.

Verteidiger frühzeitig einschalten

Unabhängig davon, ob eine notwendige Verteidigung vorliegt oder nicht, gilt: Je früher ein Strafverteidiger eingeschaltet wird, desto besser sind die Aussichten im Verfahren. Bereits im Ermittlungsverfahren können durch Akteneinsicht und eine gezielte Stellungnahme gegenüber der Staatsanwaltschaft entscheidende Weichen gestellt werden. In nicht wenigen Fällen gelingt es, eine Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO oder § 153a StPO zu erreichen, noch bevor es zur Anklageerhebung kommt.

Wer eine Mitteilung des Gerichts erhalten hat, dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers beabsichtigt ist, sollte unverzüglich einen Strafverteidiger kontaktieren und sein Vorschlagsrecht ausüben. Das gilt für Verfahren vor dem Amtsgericht Bonn ebenso wie für Verfahren vor dem Landgericht Köln, dem Amtsgericht Siegburg oder dem Amtsgericht Königswinter.

Kontaktieren Sie uns für eine kostenfreie Ersteinschätzung Ihres Falls: Zur Kontaktseite oder telefonisch unter 0228 504 463 36.

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Rechtsanwalt Philip Bafteh

Verfasst von Rechtsanwalt Philip Bafteh, Strafverteidiger in Bonn. Philip Bafteh veröffentlicht regelmäßig zu strafrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Themen und verteidigt Beschuldigte in Ermittlungs- und Hauptverfahren.

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Zuletzt aktualisiert: Mai 2026

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