Verletzte haben im Strafverfahren eigene Informations- und Schutzrechte. Über einen Rechtsanwalt erhalten Sie insbesondere Einsicht in die Ermittlungsakte.

Akteneinsicht für Verletzte (§ 406e StPO)

Über einen Rechtsanwalt können Sie Einsicht in die Akten nehmen, soweit Sie ein berechtigtes Interesse darlegen und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Die Akteneinsicht ist häufig die Grundlage, um Ansprüche zu beziffern und das weitere Vorgehen zu planen.

Weitere Informations- und Schutzrechte

Hinzu kommen Auskunftsrechte über den Ausgang des Verfahrens sowie verschiedene Schutzmöglichkeiten für Zeugen und Verletzte. Wir stellen sicher, dass Sie über den Stand des Verfahrens informiert bleiben.

Unsere Begleitung

Wir beantragen die Akteneinsicht, werten die Akte für Sie aus und leiten daraus die nächsten Schritte ab.

Sie möchten Akteneinsicht als Verletzter nehmen? Nehmen Sie vertraulich Kontakt auf.

Hinweis: Diese Darstellung ist allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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Welche Rechte Verletzte im Strafverfahren haben

Verletzte einer Straftat sind im deutschen Strafverfahren nicht nur Zeugen – die §§ 406d ff. StPO geben ihnen eigene Verfahrensrechte. Dazu gehören das Recht auf Information über den Stand des Verfahrens, über eine Einstellung und über den Ausgang, das Recht auf einen anwaltlichen Beistand bei Vernehmungen, das Recht auf eine Vertrauensperson sowie – bei bestimmten Delikten – das Recht, sich der öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen (§ 395 StPO). Hinzu kommen Schutzrechte in der Hauptverhandlung, etwa der Ausschluss der Öffentlichkeit bei Fragen aus dem persönlichen Lebensbereich (§ 171b GVG).

Akteneinsicht für Verletzte: § 406e StPO

Über einen Rechtsanwalt können Verletzte Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen (§ 406e StPO), soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Beschuldigten oder eine Gefährdung des Untersuchungszwecks entgegensteht. Die Akteneinsicht ist für die Wahrnehmung Ihrer Rechte zentral: Erst aus der Akte ergibt sich, was der Beschuldigte aussagt, welche Beweise vorliegen und ob das Verfahren auf eine Einstellung zuläuft. Auf dieser Grundlage lassen sich Nebenklage, Adhäsionsantrag und zivilrechtliche Ansprüche fundiert vorbereiten. Wir beantragen die Einsicht, werten die Akte aus und besprechen mit Ihnen verständlich, was sie für Ihre Position bedeutet.

Wann der Opferanwalt kostenfrei ist

Bei schweren Straftaten – insbesondere Sexualdelikten, schweren Körperverletzungs- und Tötungsdelikten zum Nachteil Angehöriger – wird nebenklageberechtigten Verletzten auf Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand kostenfrei beigeordnet (§ 397a StPO). In anderen Fällen kommt Prozesskostenhilfe in Betracht; daneben deckt eine Rechtsschutzversicherung die Vertretung teilweise ab. Welche Variante für Sie greift, prüfen wir im Erstgespräch.

Lokale Praxis in Bonn

Anträge auf Akteneinsicht richten wir an die Staatsanwaltschaft Bonn; in laufenden Hauptverfahren an das Amtsgericht oder Landgericht Bonn. Die Bearbeitung dauert je nach Verfahrensstand einige Wochen. In Bonner Nebenklageverfahren achten wir darauf, frühzeitig Schutzanträge zu stellen, damit Vernehmungssituationen für unsere Mandanten planbar und erträglich bleiben.

Häufige Fragen

Bekomme ich die Akte selbst zu lesen?

Die Einsicht erfolgt über den Anwalt; wir dürfen Ihnen die wesentlichen Inhalte mitteilen, soweit keine schutzwürdigen Interessen Dritter entgegenstehen. So bleiben Sie informiert, ohne dass die Grenzen des § 406e StPO verletzt werden.

Kann die Akteneinsicht abgelehnt werden?

Ja, etwa wenn der Untersuchungszweck gefährdet wäre oder überwiegende Interessen des Beschuldigten entgegenstehen – häufig nur vorübergehend im frühen Ermittlungsstadium. Dann wiederholen wir den Antrag zu einem späteren Zeitpunkt.

Muss ich als Verletzter aussagen?

Als Zeuge sind Sie bei Staatsanwaltschaft und Gericht grundsätzlich zur Aussage verpflichtet, soweit kein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht (§§ 52, 55 StPO) besteht. Wir bereiten Sie auf die Vernehmung vor und begleiten Sie – auf Wunsch zusammen mit einer psychosozialen Prozessbegleitung.

Mehr zur Opfervertretung und zum Adhäsionsverfahren. Erreichbar unter 0228 504 463 36.

Unser Vorgehen für Verletzte

Im Erstgespräch klären wir Ihre Ziele: Geht es um Bestrafung des Täters, um Schmerzensgeld, um Schutz vor Konfrontation – oder um alles zusammen? Danach beantragen wir Akteneinsicht, prüfen die Nebenklageberechtigung und die kostenfreie Beiordnung nach § 397a StPO und bauen die Vertretung entsprechend auf. Sie erhalten laufend verständliche Informationen zum Verfahrensstand, ohne selbst mit Behörden korrespondieren zu müssen.