Im Adhäsionsverfahren nach den §§ 403 ff. StPO können Sie zivilrechtliche Ansprüche unmittelbar im Strafverfahren geltend machen – ohne einen gesonderten Zivilprozess führen zu müssen.
Welche Ansprüche geltend gemacht werden können
In Betracht kommen insbesondere Schmerzensgeld und Schadensersatz, die aus der Straftat herrühren. Das Strafgericht kann hierüber im Urteil mitentscheiden.
Die Vorteile auf einen Blick
Ein separater Zivilprozess wird häufig entbehrlich, Sie erhalten einen vollstreckbaren Titel, das Kostenrisiko ist regelmäßig geringer und das Verfahren ist oft schneller. Gerade für Verletzte ist das ein erheblicher Vorteil.
Antrag und unsere Begleitung
Der Antrag kann bis zum Beginn der Schlussvorträge gestellt werden. Wir beziffern Ihre Ansprüche, begründen sie und setzen sie im Strafverfahren durch.
Sie möchten Ihre Ansprüche im Strafverfahren durchsetzen? Nehmen Sie vertraulich Kontakt auf.
Hinweis: Diese Darstellung ist allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
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Ablauf des Adhäsionsverfahrens
Das Adhäsionsverfahren (§§ 403 ff. StPO) ermöglicht es Verletzten einer Straftat, zivilrechtliche Ansprüche – insbesondere Schmerzensgeld und Schadensersatz – direkt im Strafverfahren geltend zu machen, ohne einen separaten Zivilprozess führen zu müssen. Der Antrag kann schriftlich oder in der Hauptverhandlung gestellt werden und muss Gegenstand und Grund des Anspruchs bezeichnen. Über den Antrag entscheidet das Strafgericht im Urteil: Es kann dem Anspruch ganz oder teilweise stattgeben oder von einer Entscheidung absehen, wenn sich der Anspruch nicht ohne erhebliche Verfahrensverzögerung klären lässt.
Vorteile gegenüber dem Zivilprozess
Für Verletzte hat das Adhäsionsverfahren handfeste Vorteile: Die Beweisaufnahme des Strafverfahrens wird mitgenutzt – Sie müssen die Tat nicht ein zweites Mal vor einem Zivilgericht beweisen. Das Kostenrisiko ist geringer, und für den Antrag kann Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Ein stattgebendes Adhäsionsurteil ist ein vollstreckbarer Titel wie ein Zivilurteil. Häufig kommt es zudem im Termin zu einem Vergleich: Der Angeklagte hat ein erhebliches Interesse an der Schadenswiedergutmachung, weil sie sich über § 46a StGB (Täter-Opfer-Ausgleich) strafmildernd auswirken kann – diese Verhandlungssituation nutzen wir für unsere Mandanten.
Was wir für Sie übernehmen
Wir prüfen zunächst, ob das Adhäsionsverfahren im konkreten Fall der richtige Weg ist oder ob ein Zivilprozess – etwa wegen komplexer Schadenspositionen oder besserer Beweismöglichkeiten – vorzugswürdig ist. Anschließend beziffern wir Schmerzensgeld und Schadensersatz anhand der Rechtsprechungstabellen, stellen den Antrag form- und fristgerecht, beantragen gegebenenfalls Prozesskostenhilfe und vertreten Sie in der Hauptverhandlung, häufig in Kombination mit der Nebenklage. Auch die spätere Vollstreckung des Titels begleiten wir.
Lokale Praxis in Bonn
Vor dem Amtsgericht und dem Landgericht Bonn werden Adhäsionsanträge regelmäßig gestellt, insbesondere in Verfahren wegen Körperverletzungs- und Sexualdelikten. Die Bonner Gerichte entscheiden über bezifferte, gut belegte Anträge in der Regel im Urteil mit; pauschale oder verspätet gestellte Anträge laufen dagegen Gefahr, dass von einer Entscheidung abgesehen wird. Eine frühzeitige, sorgfältig vorbereitete Antragstellung ist deshalb entscheidend.
Häufige Fragen
Was kostet mich das Adhäsionsverfahren?
Bei Erfolg trägt der Verurteilte die Kosten. Für die Antragstellung kann Prozesskostenhilfe bewilligt werden; bei bestimmten schweren Straftaten besteht zudem ein Anspruch auf einen kostenfreien Opferanwalt nach § 397a StPO. Wir klären die Kostenfrage vor der Beauftragung transparent.
Was passiert, wenn das Gericht nicht über meinen Antrag entscheidet?
Sieht das Strafgericht von einer Entscheidung ab, bleibt der Anspruch bestehen – Sie können ihn weiterhin vor dem Zivilgericht geltend machen. Es geht also nichts verloren; verloren geht allenfalls die Chance auf den schnelleren Titel.
Kann ich den Antrag auch bei einem Strafbefehl stellen?
Nein, das Adhäsionsverfahren setzt eine Hauptverhandlung voraus. Endet das Verfahren mit Strafbefehl oder Einstellung, verfolgen wir Ihre Ansprüche zivilrechtlich – auch dabei vertreten wir Sie.
Mehr zur Opfervertretung und zur Nebenklage. Erreichbar unter 0228 504 463 36.
Wann sich der Antrag besonders lohnt
Das Adhäsionsverfahren ist vor allem dann der richtige Weg, wenn die Tat im Strafverfahren ohnehin bewiesen wird und die Schadenspositionen überschaubar dokumentiert sind – etwa Schmerzensgeld nach einer Körperverletzung mit ärztlichen Attesten. Bei komplexen Vermögensschäden oder streitiger Schadenshöhe kann der Zivilweg vorzugswürdig sein. Diese Weichenstellung treffen wir gemeinsam mit Ihnen anhand des Einzelfalls.