Als Verletzter einer Straftat müssen Sie das Verfahren nicht vom Zuschauerraum aus verfolgen. Die Nebenklage macht Sie zum Verfahrensbeteiligten mit eigenen Rechten: Sie werden über jeden Termin informiert, dürfen Fragen stellen, Beweisanträge stellen und das Urteil in bestimmten Grenzen selbst anfechten. Wir vertreten Nebenklägerinnen und Nebenkläger vor dem Amts- und Landgericht Bonn – mit klarer Rollentrennung zur Verteidigung und mit dem Ziel, dass Ihre Stimme im Verfahren Gewicht hat.
Wer nebenklageberechtigt ist – der Katalog des § 395 StPO
Nebenklage ist insbesondere zulässig für Verletzte von Sexualdelikten (§§ 174 ff. StGB), versuchten Tötungsdelikten, Körperverletzungsdelikten, Straftaten gegen die persönliche Freiheit, Nachstellung und Raubdelikten – sowie für Angehörige eines durch eine Straftat Getöteten. Darüber hinaus öffnet § 395 Abs. 3 StPO die Nebenklage für weitere Delikte, wenn besondere Schutzbedürfnisse das gebieten. Der Anschluss ist schriftlich beim Gericht zu erklären und bereits im Ermittlungsverfahren möglich; wirksam wird er mit Erhebung der öffentlichen Klage. Wir prüfen Ihre Berechtigung und formulieren die Anschlusserklärung.
Ihre Rechte in der Hauptverhandlung
Als Nebenkläger sind Sie durchgehend anwesenheitsberechtigt – unabhängig von Ihrer Zeugenrolle. Über Ihren Beistand können Sie Fragen an Angeklagte, Zeugen und Sachverständige richten, Beweisanträge stellen, Erklärungen abgeben und einen eigenen Schlussvortrag halten. Gegen ein freisprechendes Urteil können Sie Rechtsmittel einlegen, soweit es das Nebenklagedelikt betrifft (§ 400 StPO) – nicht jedoch allein gegen die Strafhöhe. Diese aktiven Rechte unterscheiden die Nebenklage fundamental von der bloßen Zeugenstellung.
Kosten: Beiordnung und Prozesskostenhilfe
Bei schweren Delikten – insbesondere Sexual- und versuchten Tötungsdelikten sowie für Angehörige Getöteter – wird Ihnen auf Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand auf Staatskosten beigeordnet (§ 397a Abs. 1 StPO); Ihr Einkommen spielt dann keine Rolle. In anderen Fällen kommt Prozesskostenhilfe in Betracht. Wird der Angeklagte verurteilt, trägt er zudem die notwendigen Auslagen der Nebenklage. Für die meisten unserer Nebenklagemandate gilt deshalb: Die Vertretung ist für die Verletzten kostenfrei – wir klären das vor der Beauftragung verbindlich.
Adhäsion: Schmerzensgeld im selben Verfahren
Die Nebenklage lässt sich mit dem Adhäsionsverfahren verbinden: Schmerzensgeld und Schadensersatz werden direkt im Strafprozess tituliert, ohne separaten Zivilprozess. Die Kombination ist effizient – die Beweisaufnahme des Strafverfahrens trägt beide Ziele, und die Vergleichsbereitschaft des Angeklagten ist im Strafverfahren oft am größten.
Schutz vor konfrontativer Befragung
Verletzte müssen die Hauptverhandlung nicht schutzlos durchstehen. Auf Antrag kommen in Betracht: Ausschluss der Öffentlichkeit bei Fragen aus dem persönlichen Lebensbereich (§ 171b GVG), Entfernung des Angeklagten während Ihrer Aussage (§ 247 StPO), audiovisuelle Vernehmung (§ 247a StPO), Beanstandung unzulässiger Fragen – und die Begleitung durch eine psychosoziale Prozessbegleitung. Wir stellen diese Anträge frühzeitig, damit Vernehmungssituationen planbar bleiben.
Häufige Fragen
Muss ich als Nebenklägerin im Gerichtssaal aussagen?
Ihre Zeugenpflicht bleibt bestehen – aber mit den genannten Schutzinstrumenten und vorbereitet durch Ihren Beistand. Außerhalb Ihrer Aussage entscheiden Sie selbst, ob und wann Sie an der Verhandlung teilnehmen; Ihr Beistand ist durchgehend anwesend.
Was kostet mich die Nebenklage?
In den Katalogfällen des § 397a StPO nichts – die Beiordnung erfolgt auf Staatskosten. Sonst prüfen wir Prozesskostenhilfe und Rechtsschutz; bei Verurteilung zahlt der Täter. Sie erhalten von uns vor Mandatsbeginn eine klare Kostenauskunft.
Kann ich gegen einen Freispruch vorgehen?
Ja, mit Berufung oder Revision, soweit der Freispruch das Nebenklagedelikt betrifft (§ 400 StPO). Nicht angreifbar ist allein die aus Ihrer Sicht zu milde Strafe. Ob ein Rechtsmittel Aussicht hat, bewerten wir anhand der Urteilsgründe.
Erstberatung für Verletzte – getrennt von der Verteidigungspraxis, vertraulich und ohne Zeitdruck.
Wir besprechen Ihre Rechte und Kosten, bevor Sie sich entscheiden: 0228 504 463 36 oder Kontaktformular. Übersicht: Opfervertretung