Eine Ladung zur Hauptverhandlung trifft viele Beschuldigte zu einem ungelegenen Zeitpunkt – sei es wegen einer Erkrankung, eines beruflichen Termins, einer Urlaubsreise oder weil der Verteidiger an diesem Tag verhindert ist. Die Frage, ob sich ein Hauptverhandlungstermin verschieben lässt, beschäftigt daher fast jeden Mandanten. Die kurze Antwort lautet: Es ist möglich, aber es besteht in aller Regel kein Anspruch darauf. Die Entscheidung liegt im Ermessen des Gerichts.
Wer bestimmt den Termin?
Den Termin zur Hauptverhandlung bestimmt der Vorsitzende des Gerichts (§ 213 StPO). Er lädt den Angeklagten, die Zeugen und Sachverständigen und legt Tag und Uhrzeit fest. Ebenso entscheidet er über die Aufhebung oder Verlegung eines bereits anberaumten Termins. Eine Terminverlegung ist damit kein Recht der Beteiligten, sondern eine Ermessensentscheidung des Gerichts – getragen vom Interesse an einer zügigen, aber fairen Verhandlung.
Kann ein Termin überhaupt verschoben werden?
Ja. Der Vorsitzende kann einen Termin aufheben oder verlegen, wenn dafür erhebliche Gründe vorliegen. Maßgeblich ist eine Abwägung: Das Beschleunigungsgebot und der Aufwand einer Neuterminierung – gerade wenn bereits zahlreiche Zeugen geladen sind – stehen dem Interesse des Angeklagten an einer sachgerechten Verteidigung gegenüber. Je gewichtiger und nachvollziehbarer der Grund, desto eher wird ein Gericht dem Antrag entsprechen. Ein bloßes Unbehagen oder die Hoffnung auf einen späteren Zeitpunkt genügen nicht.
Welche Gründe rechtfertigen eine Verlegung?
In der Praxis kommen vor allem folgende Gründe in Betracht: eine ärztlich attestierte Verhandlungsunfähigkeit oder ernsthafte Erkrankung des Angeklagten, die Verhinderung des gewählten Verteidigers durch einen kollidierenden Termin, die Nichteinhaltung der Ladungsfrist, die Notwendigkeit weiterer Vorbereitung nach später Akteneinsicht oder das Ausbleiben eines wichtigen Zeugen. Ein unbelegtes Attest oder eine kurzfristige, nicht nachvollziehbare Verhinderung wird ein Gericht dagegen kritisch prüfen.
Verhinderung des Verteidigers
Ist der Wahlverteidiger am Terminstag verhindert, begründet dies für sich genommen nicht automatisch einen Anspruch auf Verlegung. Der Vorsitzende wird jedoch häufig Rücksicht nehmen, wenn der Verteidiger frühzeitig auf eine Terminkollision hinweist und Ausweichtermine anbietet. Anders kann die Lage bei notwendiger Verteidigung liegen: Dort darf ohne Verteidiger grundsätzlich nicht verhandelt werden, sodass dessen Verhinderung größeres Gewicht erhält. Entscheidend ist, die Verhinderung so früh wie möglich anzuzeigen und zu belegen.
Ladungsfrist: Wurde ich rechtzeitig geladen?
Zwischen der Zustellung der Ladung und der Hauptverhandlung muss eine Frist von mindestens einer Woche liegen (§ 217 StPO). Wird diese Frist nicht eingehalten, kann der Angeklagte die Aussetzung der Verhandlung verlangen. Eine zu kurzfristige Ladung ist damit ein häufiger und tragfähiger Ansatzpunkt, um mehr Zeit zur Vorbereitung zu erhalten.
Was passiert, wenn ich einfach nicht erscheine?
Unentschuldigtes Fernbleiben ist keine Option. Bleibt der Angeklagte ohne genügende Entschuldigung aus, kann das Gericht seine Vorführung anordnen oder einen Haftbefehl erlassen, um die Durchführung der Hauptverhandlung zu sichern (§ 230 StPO). Hat der Betroffene lediglich Einspruch gegen einen Strafbefehl eingelegt und erscheint er unentschuldigt nicht, wird der Einspruch verworfen – der Strafbefehl wird dann rechtskräftig (§ 412 StPO). Vergleichbares gilt für die Berufung des Angeklagten (§ 329 StPO). Wer verhindert ist, sollte deshalb niemals einfach fernbleiben, sondern rechtzeitig einen begründeten Verlegungsantrag stellen lassen.
Unterbrechung oder Aussetzung?
Ist die Hauptverhandlung bereits begonnen, unterscheidet das Gesetz zwischen Unterbrechung und Aussetzung (§ 229 StPO). Eine Unterbrechung ist für einen begrenzten Zeitraum möglich, ohne dass neu begonnen werden muss. Wird dieser Rahmen überschritten oder das Verfahren ausgesetzt, muss die Verhandlung später von vorne beginnen. Welcher Weg in Betracht kommt, hängt vom Verfahrensstand und vom Grund der Verzögerung ab.
Wie wir vorgehen
Ein Verlegungsantrag sollte gut begründet, belegt und so früh wie möglich gestellt werden. Wir prüfen, ob ein tragfähiger Grund vorliegt, reichen die erforderlichen Nachweise ein und bieten dem Gericht in der Regel Ausweichtermine an – das erhöht die Aussicht, dass dem Antrag entsprochen wird. Ebenso prüfen wir, ob die Ladungsfrist gewahrt wurde und ob die Verteidigung bis zum Termin ausreichend vorbereitet werden kann.
Häufige Fragen
Habe ich einen Anspruch auf Terminverlegung? In der Regel nicht. Die Verlegung steht im Ermessen des Vorsitzenden. Bei gewichtigen, belegten Gründen – etwa Verhandlungsunfähigkeit oder zu kurzer Ladungsfrist – bestehen jedoch gute Aussichten.
Reicht eine Krankschreibung aus? Eine einfache Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt oft nicht. Erforderlich ist regelmäßig ein Attest, das die Verhandlungsunfähigkeit nachvollziehbar bescheinigt.
Was, wenn mein Verteidiger am Termin verhindert ist? Das sollte dem Gericht umgehend angezeigt werden. Bei notwendiger Verteidigung hat die Verhinderung größeres Gewicht; im Übrigen entscheidet das Gericht nach Abwägung.
Sie haben eine Ladung zur Hauptverhandlung erhalten und können den Termin nicht wahrnehmen? Nehmen Sie zeitnah Kontakt auf – je früher wir reagieren, desto besser. Sehen Sie sich auch unsere Seite zum Strafverteidiger in Bonn an.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Jeder Sachverhalt ist gesondert zu bewerten.
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