Diebstahl gehört zu den am häufigsten verfolgten Delikten in Deutschland. Wer einen Anhörungsbogen, eine Vorladung oder einen Strafbefehl wegen Diebstahls erhalten hat, steht vor der Frage, wie er sich verhalten soll. Der folgende Beitrag erläutert die Rechtslage, typische Fallkonstellationen und die Möglichkeiten der Verteidigung.
Gesetzestext
§ 242 Abs. 1 StGB lautet: Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 243 StGB regelt den besonders schweren Fall des Diebstahls und sieht einen erhöhten Strafrahmen von drei Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe vor, wenn etwa in ein Gebäude eingebrochen wird, die Sache durch ein verschlossenes Behältnis gesichert war oder gewerbsmäßig gestohlen wurde.
Tatbestandsvoraussetzungen
Für eine Verurteilung wegen Diebstahls nach § 242 StGB müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst muss es sich um eine fremde bewegliche Sache handeln. Fremd ist eine Sache, wenn sie im Eigentum eines anderen steht. Dann muss eine Wegnahme vorliegen, also der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Schließlich verlangt das Gesetz die Zueignungsabsicht, also den Willen, die Sache wenigstens vorübergehend dem eigenen Vermögen einzuverleiben.
Diese Voraussetzungen klingen zunächst eindeutig, bieten in der Praxis aber zahlreiche Ansatzpunkte für die Verteidigung. Bereits die Frage, ob überhaupt eine Wegnahme vorliegt, kann streitig sein. Ebenso ist die Zueignungsabsicht ein subjektives Tatbestandsmerkmal, das der Beschuldigte bestreiten kann und das die Staatsanwaltschaft nachweisen muss.
Typische Fälle
In der Praxis begegnen dem Strafverteidiger in Bonn und Köln vor allem Ladendiebstähle, Fahrraddiebstähle und Diebstähle am Arbeitsplatz. Beim Ladendiebstahl wird häufig durch das Sicherheitspersonal eine Anzeige erstattet, wobei der Tatverdächtige noch im Geschäft angehalten wird. Gerade bei geringwertigen Sachen bis 50 Euro stellt der Diebstahl nach § 248a StGB ein Antragsdelikt dar, was Auswirkungen auf die Verfahrenseinstellung haben kann.
Ein weiterer häufiger Fall ist der Fahrraddiebstahl, der insbesondere in Bonn und Köln mit ihren großen Studierendenpopulationen regelmäßig vorkommt. Der besonders schwere Fall nach § 243 StGB liegt etwa vor, wenn das Fahrradschloss aufgebrochen wurde. Auch Diebstähle in Wohngemeinschaften oder am Arbeitsplatz kommen häufig vor, wobei die Beweislage dort oft schwierig ist und Aussage gegen Aussage steht.
Verteidigungsstrategie
Die Verteidigung bei einem Diebstahlsvorwurf setzt an verschiedenen Punkten an. In einem ersten Schritt beantragt der Verteidiger Akteneinsicht, um die Beweislage umfassend beurteilen zu können. Häufig ergeben sich bereits aus den Ermittlungsakten Anhaltspunkte dafür, dass der Tatnachweis nicht zweifelsfrei geführt werden kann. Bei Ladendiebstählen etwa kann die Qualität der Videoaufnahmen unzureichend sein oder die Identifizierung des Beschuldigten auf wackligen Füßen stehen.
Darüber hinaus prüft der Verteidiger, ob Verfahrensfehler vorliegen, ob Beweisverwertungsverbote greifen und ob eine Verfahrenseinstellung nach § 153 oder § 153a StPO in Betracht kommt. Gerade bei Ersttätern und geringwertigen Sachen stellen die Staatsanwaltschaften in Bonn und Köln Verfahren regelmäßig gegen Zahlung einer Geldauflage ein. Ein erfahrener Verteidiger kann in solchen Fällen häufig eine Lösung erzielen, die keine Eintragung im Führungszeugnis nach sich zieht.
Strafrahmen
Der einfache Diebstahl nach § 242 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In der Praxis werden bei Ersttätern und geringwertigen Sachen in der Regel Geldstrafen verhängt. Die Höhe richtet sich nach den Tagessätzen, die wiederum vom Einkommen des Verurteilten abhängen. Bei einem besonders schweren Fall des Diebstahls nach § 243 StGB beträgt der Strafrahmen drei Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. Geldstrafe ist hier nicht mehr vorgesehen, was die Bedeutung einer frühzeitigen Verteidigung unterstreicht.
Strafmilderung
Verschiedene Umstände können sich strafmildernd auswirken. Ein Geständnis wird von den Gerichten regelmäßig strafmildernd berücksichtigt, wobei der Verteidiger sorgsam abwägen muss, ob und in welchem Umfang ein Geständnis taktisch sinnvoll ist. Ein Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB, bei dem der Beschuldigte den Schaden wiedergutmacht und sich um einen Ausgleich mit dem Geschädigten bemüht, kann zu einer erheblichen Strafmilderung oder sogar zum Absehen von Strafe führen. Auch die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, wie wirtschaftliche Notlage, Suchterkrankung oder bislang straffreies Leben, spielen bei der Strafzumessung eine wesentliche Rolle.
Frühzeitige Verteidigung lohnt sich
Wer einen Anhörungsbogen oder eine Vorladung wegen Diebstahls erhalten hat, sollte zunächst keine Angaben zur Sache machen und umgehend einen Strafverteidiger kontaktieren. Durch frühzeitige Akteneinsicht lässt sich die Beweislage beurteilen und eine Verteidigungsstrategie entwerfen. In vielen Fällen gelingt es, durch eine gezielte Stellungnahme gegenüber der Staatsanwaltschaft eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen, noch bevor es zu einer Hauptverhandlung kommt. Die Kanzlei BAFTEH Strafverteidigung in Bonn vertritt Mandanten aus dem gesamten Raum Bonn, Köln, Siegburg, Troisdorf und Sankt Augustin.
Kostenfreie Ersteinschätzung: Zur Kontaktseite oder telefonisch unter 0228 504 463 36.
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