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- Überblick über berufs-, disziplinar- und vertragsarztrechtliche Verfahren gegen Ärztinnen und Ärzte sowie damit verbundene Strafverfahren.
Kurz gesagt: Ärztinnen und Ärzte sehen sich einer besonderen Verfahrensvielfalt gegenüber: Neben dem Strafverfahren stehen berufsgerichtliche Verfahren der Kammer, Disziplinarverfahren der Kassenärztlichen Vereinigung, die Entziehung der Zulassung und der Widerruf der Approbation. Diese Verfahren greifen ineinander – und derselbe Sachverhalt kann sie gleichzeitig auslösen. Wir vertreten Heilberufler bundesweit in all diesen Verfahren und denken sie von Beginn an zusammen.
Warum Mediziner eine besondere Verteidigung brauchen
Für Angehörige der Heilberufe steht bei einem Vorwurf mehr auf dem Spiel als bei anderen Berufsgruppen. Ein einziger Sachverhalt – etwa ein Abrechnungsvorwurf oder eine Berufspflichtverletzung – kann parallel eine strafrechtliche, eine vertragsarztrechtliche und eine berufsrechtliche Reaktion nach sich ziehen. Entscheidungen in dem einen Verfahren wirken in die anderen hinein: Eine strafrechtliche Verurteilung kann die Approbation kosten, ein Abrechnungsvorwurf die Zulassung. Deshalb verbietet sich eine isolierte Betrachtung; wir koordinieren die Verteidigung über alle Ebenen.
Die wichtigsten Verfahrensarten im Überblick
Berufsgerichtliche Verfahren der Kammer
Die Ärztekammer wacht über die Berufspflichten. Kleinere Verstöße ahndet der Kammervorstand mit einer Rüge, die mit einem Ordnungsgeld verbunden sein kann; dagegen steht die berufsgerichtliche Nachprüfung offen. Schwere Verstöße führen zum förmlichen Verfahren vor dem Berufsgericht für Heilberufe. Mehr dazu: Berufsgericht für Heilberufe: Rüge, Ordnungsgeld und Nachprüfung.
Disziplinarverfahren der Kassenärztlichen Vereinigung
Bei Verletzung vertragsärztlicher Pflichten drohen Disziplinarmaßnahmen der KV nach § 81 Abs. 5 SGB V – von der Verwarnung über eine Geldbuße bis zum Ruhen der Zulassung. Mehr dazu: Disziplinarverfahren der Kassenärztlichen Vereinigung.
Entziehung der vertragsärztlichen Zulassung
Bei gröblicher Pflichtverletzung kann der Zulassungsausschuss die Zulassung nach § 95 Abs. 6 SGB V entziehen – die schärfste Reaktion des Vertragsarztrechts. Mehr dazu: Zulassungsentziehung im Vertragsarztrecht.
Approbationsentzug und Ruhen der Approbation
Die Approbationsbehörde kann die Approbation bei Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit widerrufen (§ 5 BÄO) oder ihr Ruhen anordnen (§ 6 BÄO) – das potenzielle Ende der Berufsausübung. Mehr dazu: Approbationsentzug und Ruhen der Approbation.
Strafverfahren mit Bezug zum Gesundheitswesen
Abrechnungsbetrug (§ 263 StGB) und Korruption im Gesundheitswesen (§§ 299a, 299b StGB) sind die praktisch häufigsten strafrechtlichen Vorwürfe – mit unmittelbaren berufsrechtlichen Nebenfolgen. Mehr dazu: Abrechnungsbetrug und Korruption im Gesundheitswesen.
Unser Ansatz
Wir vertreten Ärztinnen und Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Psychotherapeuten in berufsgerichtlichen Nachprüfungs- und Disziplinarverfahren, im Zulassungs- und Approbationsrecht sowie in Strafverfahren mit gesundheitsrechtlichem Bezug. Unser Ziel ist es, Freiheit und berufliche Existenz zugleich zu schützen – durch frühe Akteneinsicht, sorgfältige Fristwahrung und eine über alle Verfahren hinweg abgestimmte Strategie. Von unserem Kanzleisitz in Bonn aus vertreten wir Sie bundesweit vor den zuständigen Gerichten, Kammern und Gremien – von den Kassenärztlichen Vereinigungen über die Approbationsbehörden bis zu den Berufsgerichten für Heilberufe der Länder. Zur Veranschaulichung verwenden wir durchgehend die Vorschriften und Institutionen Nordrhein-Westfalens (NRW) – etwa das HeilBerG NRW, die Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe sowie die Kassenärztlichen Vereinigungen Nordrhein und Westfalen-Lippe.
Bundesweite anwaltliche Vertretung
Wenn Sie als Ärztin oder Arzt mit einem berufs-, vertragsarzt- oder strafrechtlichen Vorwurf konfrontiert sind, sollten Sie vor jeder Einlassung anwaltlichen Rat einholen – gerade weil die Verfahren ineinandergreifen. Wir ordnen Ihre Situation ein und entwickeln eine Strategie, die alle Ebenen berücksichtigt.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Das Berufsrecht der Heilberufe ist teilweise Landesrecht und weicht in anderen Bundesländern ab. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres Falls vereinbaren Sie bitte ein persönliches Gespräch.
Häufig gestellte Fragen
Was droht bei einer Anklage wegen Ärztliches Berufs- & Disziplinarrecht: Verfahren gegen Ärzte?
Bei Ärztliches Berufs- & Disziplinarrecht: Verfahren gegen Ärzte drohen je nach Schwere des Vorwurfs Geldstrafe oder Freiheitsstrafe. Ein erfahrener Strafverteidiger kann die Verteidigungsstrategie optimieren und häufig eine Einstellung des Verfahrens oder einen Freispruch erreichen. Rechtsanwalt Philip Bafteh in Bonn berät Sie kostenfrei zu Ihren Chancen.
Brauche ich einen Anwalt bei Ärztliches Berufs- & Disziplinarrecht: Verfahren gegen Ärzte?
Ja, bei dem Vorwurf der Ärztliches Berufs- & Disziplinarrecht: Verfahren gegen Ärzte ist anwaltliche Vertretung dringend zu empfehlen. Bereits im Ermittlungsverfahren können entscheidende Weichen gestellt werden. Schweigen Sie gegenüber der Polizei und kontaktieren Sie umgehend einen Strafverteidiger. Unter 0228 504 463 36 ist die Kanzlei BAFTEH Strafverteidigung rund um die Uhr erreichbar.
Was kostet ein Strafverteidiger bei Ärztliches Berufs- & Disziplinarrecht: Verfahren gegen Ärzte?
Die Kosten richten sich nach Umfang und Komplexität des Verfahrens. Eine erste Einschätzung Ihres Falls ist bei Rechtsanwalt Philip Bafteh kostenfrei. Rufen Sie an unter 0228 504 463 36 oder schreiben Sie an bafteh@kanzlei-bsvh.de.
Muss ich zur Polizei, wenn ich als Beschuldigter vorgeladen werde?
Einer rein polizeilichen Vorladung müssen Sie als Beschuldigter nicht folgen, und Sie sind nie verpflichtet, sich zur Sache zu äußern. Einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts sollten Sie folgen – schweigen dürfen Sie aber auch dort.
Sollte ich vor der Akteneinsicht aussagen?
In aller Regel nein. Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte lässt sich nicht beurteilen, welche Beweise vorliegen. Eine Einlassung sollte erst nach Akteneinsicht und in Abstimmung mit dem Verteidiger erfolgen.
Kann ein Strafverfahren eingestellt werden?
Ja. Je nach Beweislage kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Nach Akteneinsicht prüfen wir die Möglichkeiten.
Tatvorwurf Ärztliches Berufs- & Disziplinarrecht: Verfahren gegen Ärzte: Das ist jetzt wichtig
Sagen Sie zunächst nichts zur Sache
Als beschuldigte Person sind Sie nie verpflichtet, sich zum Vorwurf zu äußern. Was Sie bei der Polizei sagen, kann gegen Sie verwendet werden. Geben Sie Erklärungen ausschließlich über Ihren Verteidiger ab und erst nach Akteneinsicht.
Akteneinsicht zuerst
Eine tragfähige Verteidigung in einem solchen Verfahren setzt die Kenntnis der Ermittlungsakte voraus. Erst wenn feststeht, welche Beweise vorliegen, lässt sich entscheiden, ob eine Einlassung sinnvoll ist oder Schweigen die bessere Strategie bleibt.
Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung
Nicht jedes Verfahren endet mit einer Hauptverhandlung. Je nach Beweislage und Vorbelastung kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Häufig lässt sich auch ein Strafbefehl ohne öffentliche Verhandlung erreichen.
Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung
Bei vielen Delikten kann ein Täter-Opfer-Ausgleich oder die Wiedergutmachung des Schadens (§ 46a StGB) die Strafe erheblich mildern oder eine Einstellung ermöglichen. Ob das in Ihrem Fall sinnvoll ist, klären wir nach Aktenlage.
Was wir nach Akteneinsicht für Sie tun
Wir prüfen die Beweise auf Belastbarkeit und Verwertbarkeit, suchen nach Verfahrensfehlern, entwickeln die Einlassungsstrategie, verhandeln mit der Staatsanwaltschaft über eine Einstellung und vertreten Sie – wenn nötig – in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht oder Landgericht Bonn.
24/7 erreichbar: +49 228 504 463 36
Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Im Strafverfahren hängt die Verteidigungsstrategie wesentlich vom Akteninhalt, dem konkreten Tatvorwurf und der Beweislage ab.
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Verfasst von Rechtsanwalt Philip Bafteh, Strafverteidiger in Bonn. Philip Bafteh veröffentlicht regelmäßig zu strafrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Themen und verteidigt Beschuldigte in Ermittlungs- und Hauptverfahren.
Mehr zur Person →Zuletzt aktualisiert: Juli 2026
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