- Rechtsgrundlage
- §§ 263, 299a, 299b, 300 StGB
- Strafrahmen
- Freiheitsstrafe bis 5 J. (Betrug) bzw. 3 J. (Korruption); bes. schwere Fälle mehr
- Kurzfassung
- Abrechnungsbetrug und Korruption im Gesundheitswesen mit berufsrechtlichen Nebenfolgen.
Kurz gesagt: Abrechnungsbetrug (§ 263 StGB) und Korruption im Gesundheitswesen (§§ 299a, 299b StGB) gehören zu den folgenreichsten Vorwürfen gegen Ärztinnen und Ärzte. Neben der Strafe – bis zu fünf Jahren beim Betrug, bis zu drei Jahren bei der Korruption, in besonders schweren Fällen mehr – drohen der Verlust der Zulassung und der Approbation. Wer früh und koordiniert verteidigt, schützt Freiheit und Berufsexistenz zugleich.
Abrechnungsbetrug (§ 263 StGB)
Abrechnungsbetrug liegt vor, wenn gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung oder einer privaten Kasse über abrechnungsrelevante Tatsachen getäuscht wird und dadurch ein Vermögensschaden entsteht. Typische Vorwürfe sind das Abrechnen nicht oder nicht persönlich erbrachter Leistungen, der Ansatz nicht abrechnungsfähiger Ziffern, Luftleistungen oder Verstöße gegen das Gebot der persönlichen Leistungserbringung. Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; in besonders schweren Fällen (§ 263 Abs. 3 StGB), etwa bei gewerbsmäßigem Handeln oder einem Vermögensverlust großen Ausmaßes, von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Weil sich Einzelabrechnungen über Quartale summieren, erreichen die Schadenssummen – und damit die Strafdrohung – schnell erhebliche Höhen.
Korruption im Gesundheitswesen (§§ 299a, 299b StGB)
Seit 2016 sind Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen eigenständig strafbar. § 299a StGB erfasst die Bestechlichkeit: Ein Angehöriger eines Heilberufs fordert, lässt sich versprechen oder nimmt einen Vorteil an, um einen anderen im Wettbewerb in unlauterer Weise zu bevorzugen – etwa bei der Verordnung von Arznei- oder Hilfsmitteln oder der Zuführung von Patienten. § 299b StGB erfasst spiegelbildlich die Bestechung durch den Vorteilsgeber, etwa aus Industrie oder Apotheken. Der Strafrahmen beträgt jeweils Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
In besonders schweren Fällen (§ 300 StGB) – etwa bei einem Vorteil großen Ausmaßes oder gewerbs- oder bandenmäßigem Handeln – erhöht sich der Strafrahmen auf drei Monate bis zu fünf Jahren. Praktisch heikel sind Kooperationen, Beteiligungsmodelle, Zuweiserpauschalen und die Zusammenarbeit mit Apotheken, Sanitätshäusern oder Laboren – hier verläuft die Grenze zwischen zulässiger Kooperation und strafbarer Zuwendung oft fein.
In Nordrhein-Westfalen (NRW) ermitteln bei solchen Vorwürfen spezialisierte Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Wirtschaftsstrafsachen; zusätzlich unterhalten die Kassenärztlichen Vereinigungen Nordrhein und Westfalen-Lippe Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen (§ 81a SGB V), die Verdachtsfälle an die Staatsanwaltschaft weiterleiten.
Die dreifache Gefahr: Strafe, Zulassung, Approbation
Der Kern dieser Vorwürfe: Ein und derselbe Sachverhalt löst regelmäßig drei Verfahren aus. Neben dem Strafverfahren droht die Entziehung der vertragsärztlichen Zulassung wegen gröblicher Pflichtverletzung und der Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit. Hinzu treten häufig ein Disziplinarverfahren der KV und ein berufsgerichtliches Verfahren der Kammer. Die strafrechtlichen Feststellungen wirken in alle anderen Verfahren hinein – deshalb entscheidet die Strafverteidigung oft über die berufliche Existenz.
Strategie und Handlungsoptionen
1. Früh und koordiniert verteidigen
Wir verteidigen von Anfang an mit Blick auf alle Verfahren. Was im Strafverfahren erklärt oder eingeräumt wird, kann Zulassung und Approbation unmittelbar gefährden – jede Einlassung wird deshalb sorgfältig abgewogen.
2. Abrechnungsvorwürfe technisch prüfen
Abrechnungsbetrug lebt von der Auswertung großer Datenmengen. Wir prüfen die Zuordnung einzelner Ziffern, die Auslegung des EBM/der GOÄ und die Frage der persönlichen Leistungserbringung kritisch – häufig lässt sich der Schaden erheblich reduzieren oder der Vorsatz in Frage stellen.
3. Kooperationen rechtlich einordnen
Bei §§ 299a/299b StGB kommt es auf die Unlauterkeit der Bevorzugung im Wettbewerb an. Wir arbeiten heraus, ob eine zulässige, transparente Kooperation vorliegt oder eine strafbare Zuwendung – eine Abgrenzung mit großem Verteidigungsspielraum.
4. Schadenswiedergutmachung und Verfahrensweichen
Rückzahlung und Wiedergutmachung wirken strafmildernd und stützen zugleich die Argumentation gegen Zulassungsentziehung und Unwürdigkeit. Wo möglich, streben wir eine Einstellung oder einen milderen Schuldvorwurf an, um kritische Schwellen zu vermeiden.
5. Durchsuchung und Beschlagnahme begleiten
Diese Verfahren beginnen oft mit einer Durchsuchung der Praxis und der Beschlagnahme von Patientenakten und IT. Wir prüfen die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen und wahren die ärztliche Schweigepflicht gegenüber unbeteiligten Patienten.
Chancen und Risiken
Die Chance: Sowohl beim Abrechnungsbetrug (Schadensberechnung, Vorsatz) als auch bei der Korruption (Abgrenzung zulässiger Kooperationen) bestehen erhebliche Verteidigungsansätze, und eine frühzeitige koordinierte Verteidigung kann die berufsrechtlichen Nebenfolgen abwenden. Das Risiko: Bei systematischer Falschabrechnung oder klaren Zuweisungsentgelten drohen Freiheitsstrafe, Zulassungsentzug und Approbationswiderruf gleichzeitig – ein Totalverlust der beruflichen Existenz.
Häufige Fragen
Ab wann ist eine Kooperation mit einer Apotheke oder einem Labor strafbar?
Zulässig sind transparente, leistungsgerechte Kooperationen. Strafbar wird es, wenn ein Vorteil dafür gewährt wird, Patienten oder Verordnungen unlauter zuzuführen. Die Grenze ist fließend und sollte vorab geprüft werden.
Führt ein Abrechnungsfehler schon zu einer Verurteilung?
Nein. Betrug setzt Vorsatz und einen Vermögensschaden voraus. Fahrlässige Abrechnungsfehler sind kein Betrug, können aber honorarrechtliche Folgen haben.
Kann ich meine Approbation trotz Verurteilung behalten?
Möglicherweise ja. Der Approbationswiderruf setzt Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit voraus und erfordert eine eigenständige Prüfung. Art, Umfang und Strafhöhe sind entscheidend – ein Grund, sie schon im Strafverfahren im Blick zu behalten.
Bundesweite anwaltliche Vertretung
Wir verteidigen Ärztinnen und Ärzte bundesweit bei Vorwürfen des Abrechnungsbetrugs und der Korruption im Gesundheitswesen – strafrechtlich und mit Blick auf Zulassung, Approbation und Kammerverfahren. Verwandte Themen: Betrug – wann macht man sich strafbar? und Berufsgericht für Heilberufe.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Jede Konstellation ist individuell zu bewerten. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres Falls vereinbaren Sie bitte ein persönliches Gespräch.
Tatvorwurf Abrechnungsbetrug & Korruption im Gesundheitswesen (§§ 263, 299a, 299b StGB): Das ist jetzt wichtig
Sagen Sie zunächst nichts zur Sache
Als beschuldigte Person sind Sie nie verpflichtet, sich zum Vorwurf zu äußern. Was Sie bei der Polizei sagen, kann gegen Sie verwendet werden. Geben Sie Erklärungen ausschließlich über Ihren Verteidiger ab und erst nach Akteneinsicht.
Akteneinsicht zuerst
Eine tragfähige Verteidigung in einem solchen Verfahren setzt die Kenntnis der Ermittlungsakte voraus. Erst wenn feststeht, welche Beweise vorliegen, lässt sich entscheiden, ob eine Einlassung sinnvoll ist oder Schweigen die bessere Strategie bleibt.
Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung
Nicht jedes Verfahren endet mit einer Hauptverhandlung. Je nach Beweislage und Vorbelastung kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Häufig lässt sich auch ein Strafbefehl ohne öffentliche Verhandlung erreichen.
Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung
Bei vielen Delikten kann ein Täter-Opfer-Ausgleich oder die Wiedergutmachung des Schadens (§ 46a StGB) die Strafe erheblich mildern oder eine Einstellung ermöglichen. Ob das in Ihrem Fall sinnvoll ist, klären wir nach Aktenlage.
Was wir nach Akteneinsicht für Sie tun
Wir prüfen die Beweise auf Belastbarkeit und Verwertbarkeit, suchen nach Verfahrensfehlern, entwickeln die Einlassungsstrategie, verhandeln mit der Staatsanwaltschaft über eine Einstellung und vertreten Sie – wenn nötig – in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht oder Landgericht Bonn.
24/7 erreichbar: +49 228 504 463 36
Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Im Strafverfahren hängt die Verteidigungsstrategie wesentlich vom Akteninhalt, dem konkreten Tatvorwurf und der Beweislage ab.
Weiterführende Themen
Jetzt wichtig: Vorladung der Polizei – richtig reagieren, Strafbefehl erhalten – Frist prüfen
Zuständiges Gericht: Verfahren vor dem Amtsgericht Bonn
Typische Verfahrenssituationen: Vorladung, Durchsuchung, Untersuchungshaft
Vertiefende Ratgeber: Was tun bei einer Vorladung?, Warum Schweigen oft die beste Strategie ist
Lokale Verteidigung: Strafverteidiger Bonn, Köln, zur Deliktübersicht
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Verfasst von Rechtsanwalt Philip Bafteh, Strafverteidiger in Bonn. Philip Bafteh veröffentlicht regelmäßig zu strafrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Themen und verteidigt Beschuldigte in Ermittlungs- und Hauptverfahren.
Mehr zur Person →Zuletzt aktualisiert: Juli 2026
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